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Was Mieterinnen und Mieter über den «kleinen ... - Mieterverband

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Tipp für <strong><strong>Mieter</strong>innen</strong> <strong>und</strong> <strong>Mieter</strong><br />

Wichtig zu wissen:<br />

Die Pflicht, für kleine Ausbesserungen aufzukommen, gilt nur im Bereich, der<br />

ausschliesslich der betreffen<strong>den</strong> <strong>Mieter</strong>in oder dem <strong>Mieter</strong> direkt zur Verfügung<br />

steht. In Mehrfamilienhäusern gehen Reparaturen im gemeinsamen Treppenhaus<br />

oder Keller somit immer zu Lasten der Vermieterschaft.<br />

Vor dem Auszug aus einer Wohnung muss die <strong>Mieter</strong>schaft alle kleinen Ausbesserungen<br />

vorgenommen haben. Sonst kann ihr die Vermieterschaft dafür<br />

Rechnung stellen. Beim Einzug in eine neue Wohnung gilt die Regelung <strong>über</strong><br />

<strong>den</strong> kleinen Unterhalt nicht. Wer eine neue Wohnung bezieht, kann verlangen,<br />

dass auch kleine Ausbesserungen von der Vermieterschaft behoben wer<strong>den</strong>.<br />

© Schweizerischer <strong><strong>Mieter</strong>innen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mieter</strong>verband Deutschschweiz 07/2009<br />

2<br />

<strong><strong>Mieter</strong>innen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mieter</strong>verband<br />

www.mieterverband.ch

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