Einkaufsbedingungen DRAHTZUG STEIN combicore
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(3)<br />
Wird der Einkäufer auf Grund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht<br />
abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber dem Einkäufer<br />
insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen<br />
Einkäufer und Lieferant finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung. Dies<br />
gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten.<br />
(4)<br />
Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Einkäufer seinerseits die Haftung gegenüber<br />
seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Einkäufer bemüht sein,<br />
Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zu Gunsten des Lieferanten zu<br />
vereinbaren.<br />
(5)<br />
Für Maßnahmen des Einkäufers zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant,<br />
soweit er rechtlich verpflichtet ist.<br />
(6)<br />
Der Einkäufer wird den Lieferanten, falls er diesen nach den vorstehenden Regelungen in<br />
Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Er hat dem<br />
Lieferanten Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben. Über die zu<br />
ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, stimmen sich die<br />
Vertragspartner ab.<br />
(7)<br />
Die in § 7 Abs. 1 aufgestellten Grundsätze sind entsprechend anzuwenden, soweit keine oder<br />
keine ausreichende Versicherung des Lieferanten besteht.<br />
Altleiningen, Dezember 2010<br />
§ 12 Schutzrechte<br />
(1)<br />
Wird der Einkäufer von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Lieferanten<br />
ein gesetzliches Schutzrecht des Dritten verletzt, verpflichtet sich der Lieferant, den Einkäufer<br />
auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen<br />
Aufwendungen, die dem Einkäufer im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den<br />
Dritten und deren Abwehr entstanden sind.<br />
Der Einkäufer ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Lieferanten, die Ansprüche<br />
des Dritten anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser<br />
Ansprüche abzuschließen.<br />
Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 3 Jahre ab Kenntnis des Einkäufers<br />
von der Inanspruchnahme durch den Dritten, spätestens jedoch nach 10 Jahren ab Ablieferung<br />
der Sache.<br />
(2)<br />
Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach vom Einkäufer übergebenen<br />
Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden, sonstigen Beschreibungen oder<br />
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