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Einkaufsbedingungen DRAHTZUG STEIN combicore

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(3)<br />

Wird der Einkäufer auf Grund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht<br />

abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber dem Einkäufer<br />

insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen<br />

Einkäufer und Lieferant finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung. Dies<br />

gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten.<br />

(4)<br />

Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Einkäufer seinerseits die Haftung gegenüber<br />

seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Einkäufer bemüht sein,<br />

Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zu Gunsten des Lieferanten zu<br />

vereinbaren.<br />

(5)<br />

Für Maßnahmen des Einkäufers zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant,<br />

soweit er rechtlich verpflichtet ist.<br />

(6)<br />

Der Einkäufer wird den Lieferanten, falls er diesen nach den vorstehenden Regelungen in<br />

Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Er hat dem<br />

Lieferanten Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben. Über die zu<br />

ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, stimmen sich die<br />

Vertragspartner ab.<br />

(7)<br />

Die in § 7 Abs. 1 aufgestellten Grundsätze sind entsprechend anzuwenden, soweit keine oder<br />

keine ausreichende Versicherung des Lieferanten besteht.<br />

Altleiningen, Dezember 2010<br />

§ 12 Schutzrechte<br />

(1)<br />

Wird der Einkäufer von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Lieferanten<br />

ein gesetzliches Schutzrecht des Dritten verletzt, verpflichtet sich der Lieferant, den Einkäufer<br />

auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen<br />

Aufwendungen, die dem Einkäufer im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den<br />

Dritten und deren Abwehr entstanden sind.<br />

Der Einkäufer ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Lieferanten, die Ansprüche<br />

des Dritten anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser<br />

Ansprüche abzuschließen.<br />

Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 3 Jahre ab Kenntnis des Einkäufers<br />

von der Inanspruchnahme durch den Dritten, spätestens jedoch nach 10 Jahren ab Ablieferung<br />

der Sache.<br />

(2)<br />

Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach vom Einkäufer übergebenen<br />

Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden, sonstigen Beschreibungen oder<br />

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