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Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau ...

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− mit Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen.<br />

5.11.2 Die Anforderungen des Abschnitts 5.11.1 gelten nicht für erdgeschossige Lagerhallen<br />

mit einer Dachfläche bis zu 3 000 m², wenn <strong>im</strong> Lager ausschließlich nichtbrennbare<br />

Stoffe oder Waren, wie Sand, Salz, Klinker oder Stahl, unverpackt oder so gelagert<br />

sind, dass die Verpackung oder die Lager- oder Transporthilfsmittel, wie Paletten, nicht<br />

zur Brandausbreitung beitragen.<br />

5.11.3 Im Bereich von Dachdurchdringungen ist durch konstruktive Maßnahmen eine<br />

Brandweiterleitung zu behindern.<br />

5.11.4 Die Anforderung nach § 30 Abs. 1 LBauO M-V (harte Bedachung) gilt nicht für<br />

erforderliche Rauch- und Wärmeabzugsflächen.<br />

5.12 Sonstige <strong>Brandschutz</strong>maßnahmen, Gefahrenverhütung<br />

5.12.1 Abhängig von der Art oder Nutzung des Betriebes müssen in <strong>Industriebau</strong>ten<br />

geeignete Feuerlöscher und in Produktions- oder Lagerräumen, die einzeln eine Fläche<br />

von mehr als 1 600 m² haben, geeignete Wandhydranten in ausreichender Zahl<br />

vorhan<strong>den</strong> sowie gut sichtbar und leicht zugänglich angeordnet sein. Neben der erforderlichen<br />

Löschwasserversorgung kann das Vorhalten anderer Löschmittel, wie<br />

Schaummittel oder Pulver, verlangt wer<strong>den</strong>.<br />

5.12.2 Im Einvernehmen mit der für <strong>den</strong> <strong>Brandschutz</strong> zuständigen Dienststelle sind für<br />

<strong>Industriebau</strong>ten mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als<br />

2 000 m² Feuerwehrpläne anzufertigen und fortzuschreiben. Die Feuerwehrpläne sind<br />

der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.<br />

5.12.3 Der Betreiber eines <strong>Industriebau</strong>s mit einer Summe der Geschossflächen von<br />

insgesamt mehr als 5 000 m² hat einen geeigneten <strong>Brandschutz</strong>beauftragten zu bestellen.<br />

Der <strong>Brandschutz</strong>beauftragte hat die Aufgabe, die Einhaltung des genehmigten<br />

<strong>Brandschutz</strong>konzeptes und der sich daraus ergeben<strong>den</strong> betrieblichen <strong>Brandschutz</strong>anforderungen<br />

zu <strong>über</strong>wachen und dem Betreiber festgestellte Mängel zu mel<strong>den</strong>. Die<br />

Aufgaben des <strong>Brandschutz</strong>beauftragten sind <strong>im</strong> Einzelnen schriftlich festzulegen. Der<br />

Name des <strong>Brandschutz</strong>beauftragten und jeder Wechsel sind der für <strong>den</strong> <strong>Brandschutz</strong><br />

zuständigen Dienststelle auf Verlangen mitzuteilen.<br />

5.12.4 Der Betreiber eines <strong>Industriebau</strong>s hat <strong>im</strong> Einvernehmen mit der für <strong>den</strong> <strong>Brandschutz</strong><br />

zuständigen Dienststelle in Abhängigkeit von der Art oder Nutzung des Betriebes,<br />

stets jedoch bei <strong>Industriebau</strong>ten mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt<br />

mehr als 2 000 m², eine <strong>Brandschutz</strong>ordnung aufzustellen.<br />

5.12.5 Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach<br />

in Abstän<strong>den</strong> von höchstens zwei Jahren <strong>über</strong> die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte,<br />

der Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie <strong>über</strong> die <strong>Brandschutz</strong>ordnung<br />

zu belehren.<br />

5.12.6 In <strong>Industriebau</strong>ten mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr<br />

als 30 000 m² sind <strong>im</strong> Einvernehmen mit der für <strong>den</strong> <strong>Brandschutz</strong> zuständigen Dienststelle<br />

Vorkehrungen zu treffen, die eine Funkkommunikation der Feuerwehr ermöglichen.<br />

5.12.7 In notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen Treppenräumen und<br />

Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren sowie innerhalb der erforderlichen Breite<br />

von Hauptgängen dürfen keine Gegenstände abgestellt wer<strong>den</strong>.<br />

9<br />

5.12.8 Brandmeldeanlagen müssen DIN 14675 und DIN VDE 0833-2 entsprechen<br />

und in der Betriebsart TM (Brandmeldeanlagen mit technischen Maßnahmen zur Ver-

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