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Straßenreinigungssatzung 7.5 Satzung über die ... - Stadt Neumünster

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§ 6 Übertragung der Reinigungspflicht<br />

<strong>Straßenreinigungssatzung</strong> <strong>7.5</strong><br />

(1) Die Reinigungspflicht (§ 1) nach Maßgabe der §§ 3 und 5 wird für <strong>die</strong> in der Anlage 2<br />

<strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> bezeichneten Straßen in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke (§ 7)<br />

auf deren Eigentümerinnen/Eigentümer bis zur Straßenmitte in dem Umfang der für <strong>die</strong><br />

jeweilige Straße angegebenen Reinigungskategorie (Anlage 1 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong>) <strong>über</strong>tragen.<br />

(2) Anstelle der Eigentümerin/des Eigentümers trifft <strong>die</strong> Reinigungspflicht<br />

a) <strong>die</strong> Erbbauberechtigte/den Erbbauberechtigten,<br />

b) <strong>die</strong> Nießbraucherin/den Nießbraucher, sofern sie/er unmittelbar Besitz am gesamten<br />

Grundstück hat,<br />

c) <strong>die</strong>/den dinglich Wohnberechtigte/Wohnberechtigten, sofern ihr/ihm das Wohngebäude<br />

zur alleinigen Benutzung <strong>über</strong>lassen ist.<br />

Mehrere Pflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

(3) Ist <strong>die</strong>/der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, ihre/seine Pflicht persönlich zu erfüllen,<br />

so hat sie/er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.<br />

Auf Antrag der/des Reinigungspflichtigen kann eine Dritte/ein Dritter durch schriftliche<br />

Erklärung gegen<strong>über</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Neumünster</strong> mit deren Zustimmung <strong>die</strong> Reinigungspflicht<br />

<strong>über</strong>nehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie ein<br />

ausreichender Haftpflichtdeckungsschutz für den Dritten aus der <strong>über</strong>nommenen<br />

Verpflichtung nachgewiesen ist.<br />

§ 7 Grundstücksbegriff<br />

(1) Grundstück im Sinne <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> ist jeder zusammenhängende Grundbesitz, der - ohne<br />

Rücksicht auf <strong>die</strong> Grundbuch- oder Katasterbezeichnung - eine wirtschaftliche Einheit nach<br />

dem Bewertungsgesetz bildet.<br />

(2) Als anliegende Grundstücke im Sinne <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> gelten auch <strong>die</strong> Grundstücke, <strong>die</strong> vom<br />

Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten-,<br />

Grün- oder Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, gleich, ob sie mit der<br />

Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an einer Straße liegen.<br />

§ 8 Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

a) seiner Säuberungspflicht nach § 3 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> nicht nachkommt,<br />

b) eine <strong>über</strong> das übliche Maß hinaus selbst verursachte Verunreinigung einer öffentlichen<br />

Straße entgegen § 4 Abs. 1 nicht unverzüglich beseitigt,<br />

c) Verunreinigungen durch Tierkot als Tierhalterin/Tierhalter bzw. Tierführerin/Tierführer<br />

entgegen § 4 Absatz 2 nicht unverzüglich entfernt,<br />

d) seiner Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung entgegen § 5 nicht nachkommt.<br />

§ 9 Straßenreinigungsgebühren<br />

Zur teilweisen Deckung der Kosten für <strong>die</strong> von ihr durchgeführte Reinigung der Straßen<br />

erhebt <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Neumünster</strong> Straßenreinigungsgebühren nach einer zu <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong><br />

erlassenen Gebührensatzung.<br />

§ 10 Verarbeitung personenbezogener Daten<br />

Zur Ermittlung der Reinigungspflichtigen ist <strong>die</strong> Verwendung der erforderlichen personen-<br />

und grundstücksbezogenen Daten aus dem Grundbuchamt, der Einwohnermeldebehörde,<br />

den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes sowie des Finanzamtes<br />

durch <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Neumünster</strong> zulässig. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Neumünster</strong> darf sich <strong>die</strong>se Daten<br />

von den genannten Ämtern und Behörden <strong>über</strong>mitteln lassen und zum Zwecke der Ermittlung<br />

der Reinigungspflichten nach <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> weiterverarbeiten.<br />

Ortsrechtssammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Neumünster</strong> Seite 3 von 14

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