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gültig ab 1. Januar 2012 - Mattli AG

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direkten Schaden kann jedoch nicht gehaftet werden.<br />

Der Besteller ist gehalten, allfällige Verspätungen in<br />

der Material<strong>ab</strong>nahme dem Betonwerk sofort anzuzeigen.<br />

Unterlässt er dies, so haftet er für dadurch verursachten<br />

Materialverderb und andere Verzugsfolgen.<br />

5. Garantie<br />

Das Betonlieferwerk garantiert die Lieferung auftragskonformer<br />

Menge und Qualität. Massgebend für den<br />

Nachweis der Betonqualität sind die Prüfungen gemäss<br />

SIA 262/1 des Betons und der daraus durch<br />

das Betonwerk oder in Anwesenheit eines Vertreters<br />

des Betonwerks hergestellten Probekörpers.<br />

Für Farbgleichheit des gelieferten Betons wird nur<br />

aufgrund einer diesbezüglichen schriftlichen Vereinbarung<br />

garantiert. Im Rahmen dieser Garantie<br />

verpflichtet sich das Betonwerk – rechtzeitige und<br />

sachlich begründete Mängelrüge vorausgesetzt –, beanstandeten<br />

Beton kostenlos zu ersetzen oder, wenn<br />

das Material beschränkt verwendbar ist, einen angemessenen<br />

Preisnachlass zu gewähren. D<strong>ab</strong>ei wird<br />

auch die Haftung für Schäden an den mit dem gelieferten<br />

Beton hergestellten Bauwerken übernommen,<br />

vorausgesetzt, dass diese Schäden nachweisbar auf<br />

mangelhafte Beschaffenheit des Betons zurückgeführt<br />

werden müssen, und ferner der Besteller für<br />

den eingetretenen Schaden die Haftung übernehmen<br />

musste. Für weitere direkte oder indirekte Schäden<br />

wird jede Haftung wegbedungen.<br />

6. Mängelrüge<br />

Es obliegt dem Besteller, bei Ablieferung des Betons<br />

zu prüfen, ob a) die Ang<strong>ab</strong>e auf dem Lieferschein<br />

mit seiner Bestellung übereinstimmt, b) die Lieferung<br />

sichtbare Mängel aufweist. Bei Lieferung franko Baustelle<br />

gilt als Ablieferung die Überg<strong>ab</strong>e auf dem Bauplatz<br />

und bei Lieferung <strong>ab</strong> Werk die Überg<strong>ab</strong>e des<br />

Betons auf den Lastwagen. Allfällige Beanstandungen<br />

sind, damit sie das Betonwerk auf ihre Berechtigung<br />

prüfen kann, nach Möglichkeit vor dem Einbringen<br />

des Betons in die Schalung anzubringen. Mängel, die<br />

bei Ablieferung nicht feststellbar sind, müssen sofort<br />

nach deren Entdeckung gerügt werden. Bestehen<br />

seitens des Bestellers hinsichtlich der Qualität des<br />

gelieferten Betons Zweifel und ist eine sofortige Abklärung<br />

nicht möglich, so ist der Besteller zur Entnahme<br />

einer Probe verpflichtet. Durch eine sofortige Einladung<br />

ist dem Betonwerk Gelegenheit zu geben, der<br />

Probeentnahme beizuwohnen. Das Resultat dieser<br />

Prüfung wird vom Betonwerk nur anerkannt, wenn die<br />

Probeentnahme unmittelbar nach erfolgter Lieferung<br />

und gemäss den Vorschriften der Norm SN EN 206-1<br />

vorgenommen und die Probe einer anerkannten Prüfstelle<br />

zur Beurteilung eingesandt worden ist. Ergibt<br />

die Prüfung, dass die Beanstandung berechtigt ist,<br />

so übernimmt das Betonwerk die Prüfungskosten.<br />

Andernfalls sind sie vom Besteller zu tragen.<br />

7. Zahlungsbedingungen<br />

Für die Zahlung der fakturierten Lieferungen und<br />

Nebenkosten wie z. B. Wartezeiten, Winterzuschlag<br />

etc. gelten, andere schriftliche Abmachungen vorbehalten,<br />

die auf den Preislisten vermerkten Zahlungsbedingungen.<br />

Sämtliche Lieferungen auf die gleiche<br />

Baustelle gelten als Sukzessivlieferungen, un<strong>ab</strong>hängig<br />

von der Dauer oder den Bezugsunterbrüchen. Das<br />

Betonwerk behält sich Teilfakturierungen vor. Beanstandungen<br />

einer Lieferung berechtigen den Besteller<br />

nicht zur Zurückhaltung von fälligen Zahlungen für die<br />

übrigen Lieferungen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist<br />

behält sich das Betonwerk die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes<br />

vor.<br />

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, auch bei Lieferung<br />

franko Baustelle, das Geschäftsdomizil des Betonwerks.<br />

Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind<br />

ausschliesslich die ordentlichen Gerichte zuständig.<br />

Bern, September 2005<br />

VERSCHIEDENES<br />

Bestellungen<br />

Um eine termingerechte Ausführung der Aufträge zu<br />

gewährleisten, ist die Disposition auf den Bestellungseingang<br />

von 24 Stunden im Voraus angewiesen. Bei<br />

Betonsorten mit den Expositionsklassen XF2, XF4<br />

sowie SCC-Beton erwarten wir Ihre Bestellung im<br />

Minimum 2 Arbeitstage im Voraus.<br />

Zuschläge<br />

• Während der Wintermonate <strong>Januar</strong>, Februar und Dezember<br />

wird ein Zuschlag von CHF 4.50/m 3 verrechnet.<br />

Das Betonwerk ist während dieser Monate<br />

nicht durchgehend geöffnet.<br />

• Betonlieferungen an Private und Fuhrhalter erfolgen<br />

unter Verrechnung eines Zuschlages von CHF<br />

18.00/m 3 .<br />

• Sand- und Kieslieferungen an Private und Fuhrhalter<br />

erfolgen unter Verrechnung eines Zuschlages von<br />

CHF 6.50/to.<br />

• Für Lieferungen ausserhalb der Geschäftszeit erfolgt<br />

ein Zuschlag von CHF 15.00 per m 3 , jedoch mind.<br />

CHF 100.00/Std. Preise für Private auf Anfrage.<br />

Zahlungsbedingungen<br />

Die Zahlungsbedingungen betragen, wo nichts anderes<br />

vereinbart ist, 30 Tage netto <strong>ab</strong> Rechnungsdatum.<br />

Bei Zahlungsverzug wird ein Zins von 6%<br />

verrechnet. Reklamationen innert 8 Tagen.<br />

Alle Preise verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer<br />

(MWST). Diese wird gemäss <strong>gültig</strong>em MWST-Satz<br />

zusätzlich belastet und in der Rechnung offen ausgewiesen.<br />

Gültigkeit<br />

Mit dieser Preisliste werden alle bisherigen Preislisten<br />

un<strong>gültig</strong>.<br />

Allgemeines<br />

Auf Wunsch sind zusätzliche, im Verzeichnis nicht<br />

aufgeführte Betonsorten lieferbar. Vorversuche sind<br />

erforderlich und gehen zulasten des Auftraggebers.<br />

Neue Klassifikationsnachweise erfordern einen Zeitaufwand<br />

von zirka 3 Monaten.<br />

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