gültig ab 1. Januar 2012 - Mattli AG
gültig ab 1. Januar 2012 - Mattli AG
gültig ab 1. Januar 2012 - Mattli AG
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
direkten Schaden kann jedoch nicht gehaftet werden.<br />
Der Besteller ist gehalten, allfällige Verspätungen in<br />
der Material<strong>ab</strong>nahme dem Betonwerk sofort anzuzeigen.<br />
Unterlässt er dies, so haftet er für dadurch verursachten<br />
Materialverderb und andere Verzugsfolgen.<br />
5. Garantie<br />
Das Betonlieferwerk garantiert die Lieferung auftragskonformer<br />
Menge und Qualität. Massgebend für den<br />
Nachweis der Betonqualität sind die Prüfungen gemäss<br />
SIA 262/1 des Betons und der daraus durch<br />
das Betonwerk oder in Anwesenheit eines Vertreters<br />
des Betonwerks hergestellten Probekörpers.<br />
Für Farbgleichheit des gelieferten Betons wird nur<br />
aufgrund einer diesbezüglichen schriftlichen Vereinbarung<br />
garantiert. Im Rahmen dieser Garantie<br />
verpflichtet sich das Betonwerk – rechtzeitige und<br />
sachlich begründete Mängelrüge vorausgesetzt –, beanstandeten<br />
Beton kostenlos zu ersetzen oder, wenn<br />
das Material beschränkt verwendbar ist, einen angemessenen<br />
Preisnachlass zu gewähren. D<strong>ab</strong>ei wird<br />
auch die Haftung für Schäden an den mit dem gelieferten<br />
Beton hergestellten Bauwerken übernommen,<br />
vorausgesetzt, dass diese Schäden nachweisbar auf<br />
mangelhafte Beschaffenheit des Betons zurückgeführt<br />
werden müssen, und ferner der Besteller für<br />
den eingetretenen Schaden die Haftung übernehmen<br />
musste. Für weitere direkte oder indirekte Schäden<br />
wird jede Haftung wegbedungen.<br />
6. Mängelrüge<br />
Es obliegt dem Besteller, bei Ablieferung des Betons<br />
zu prüfen, ob a) die Ang<strong>ab</strong>e auf dem Lieferschein<br />
mit seiner Bestellung übereinstimmt, b) die Lieferung<br />
sichtbare Mängel aufweist. Bei Lieferung franko Baustelle<br />
gilt als Ablieferung die Überg<strong>ab</strong>e auf dem Bauplatz<br />
und bei Lieferung <strong>ab</strong> Werk die Überg<strong>ab</strong>e des<br />
Betons auf den Lastwagen. Allfällige Beanstandungen<br />
sind, damit sie das Betonwerk auf ihre Berechtigung<br />
prüfen kann, nach Möglichkeit vor dem Einbringen<br />
des Betons in die Schalung anzubringen. Mängel, die<br />
bei Ablieferung nicht feststellbar sind, müssen sofort<br />
nach deren Entdeckung gerügt werden. Bestehen<br />
seitens des Bestellers hinsichtlich der Qualität des<br />
gelieferten Betons Zweifel und ist eine sofortige Abklärung<br />
nicht möglich, so ist der Besteller zur Entnahme<br />
einer Probe verpflichtet. Durch eine sofortige Einladung<br />
ist dem Betonwerk Gelegenheit zu geben, der<br />
Probeentnahme beizuwohnen. Das Resultat dieser<br />
Prüfung wird vom Betonwerk nur anerkannt, wenn die<br />
Probeentnahme unmittelbar nach erfolgter Lieferung<br />
und gemäss den Vorschriften der Norm SN EN 206-1<br />
vorgenommen und die Probe einer anerkannten Prüfstelle<br />
zur Beurteilung eingesandt worden ist. Ergibt<br />
die Prüfung, dass die Beanstandung berechtigt ist,<br />
so übernimmt das Betonwerk die Prüfungskosten.<br />
Andernfalls sind sie vom Besteller zu tragen.<br />
7. Zahlungsbedingungen<br />
Für die Zahlung der fakturierten Lieferungen und<br />
Nebenkosten wie z. B. Wartezeiten, Winterzuschlag<br />
etc. gelten, andere schriftliche Abmachungen vorbehalten,<br />
die auf den Preislisten vermerkten Zahlungsbedingungen.<br />
Sämtliche Lieferungen auf die gleiche<br />
Baustelle gelten als Sukzessivlieferungen, un<strong>ab</strong>hängig<br />
von der Dauer oder den Bezugsunterbrüchen. Das<br />
Betonwerk behält sich Teilfakturierungen vor. Beanstandungen<br />
einer Lieferung berechtigen den Besteller<br />
nicht zur Zurückhaltung von fälligen Zahlungen für die<br />
übrigen Lieferungen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist<br />
behält sich das Betonwerk die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes<br />
vor.<br />
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, auch bei Lieferung<br />
franko Baustelle, das Geschäftsdomizil des Betonwerks.<br />
Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind<br />
ausschliesslich die ordentlichen Gerichte zuständig.<br />
Bern, September 2005<br />
VERSCHIEDENES<br />
Bestellungen<br />
Um eine termingerechte Ausführung der Aufträge zu<br />
gewährleisten, ist die Disposition auf den Bestellungseingang<br />
von 24 Stunden im Voraus angewiesen. Bei<br />
Betonsorten mit den Expositionsklassen XF2, XF4<br />
sowie SCC-Beton erwarten wir Ihre Bestellung im<br />
Minimum 2 Arbeitstage im Voraus.<br />
Zuschläge<br />
• Während der Wintermonate <strong>Januar</strong>, Februar und Dezember<br />
wird ein Zuschlag von CHF 4.50/m 3 verrechnet.<br />
Das Betonwerk ist während dieser Monate<br />
nicht durchgehend geöffnet.<br />
• Betonlieferungen an Private und Fuhrhalter erfolgen<br />
unter Verrechnung eines Zuschlages von CHF<br />
18.00/m 3 .<br />
• Sand- und Kieslieferungen an Private und Fuhrhalter<br />
erfolgen unter Verrechnung eines Zuschlages von<br />
CHF 6.50/to.<br />
• Für Lieferungen ausserhalb der Geschäftszeit erfolgt<br />
ein Zuschlag von CHF 15.00 per m 3 , jedoch mind.<br />
CHF 100.00/Std. Preise für Private auf Anfrage.<br />
Zahlungsbedingungen<br />
Die Zahlungsbedingungen betragen, wo nichts anderes<br />
vereinbart ist, 30 Tage netto <strong>ab</strong> Rechnungsdatum.<br />
Bei Zahlungsverzug wird ein Zins von 6%<br />
verrechnet. Reklamationen innert 8 Tagen.<br />
Alle Preise verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer<br />
(MWST). Diese wird gemäss <strong>gültig</strong>em MWST-Satz<br />
zusätzlich belastet und in der Rechnung offen ausgewiesen.<br />
Gültigkeit<br />
Mit dieser Preisliste werden alle bisherigen Preislisten<br />
un<strong>gültig</strong>.<br />
Allgemeines<br />
Auf Wunsch sind zusätzliche, im Verzeichnis nicht<br />
aufgeführte Betonsorten lieferbar. Vorversuche sind<br />
erforderlich und gehen zulasten des Auftraggebers.<br />
Neue Klassifikationsnachweise erfordern einen Zeitaufwand<br />
von zirka 3 Monaten.<br />
13