Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Sonneberg FBS-SON ...
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Anzeigepflicht<br />
(1) Jede Bestattung auf den städtischen Friedhöfen ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei <strong>der</strong><br />
<strong>Friedhofs</strong>verwaltung mit den erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen anzumelden. Die Anzeige hat in <strong>der</strong> Regel durch<br />
den Bestattungspflichtigen zu erfolgen. Dieser kann ein Bestattungsinstitut o<strong>der</strong> einen Dritten damit<br />
beauftragen. Ist <strong>der</strong> Anzeigende nicht Bestattungspflichtiger, tritt dieser in die Rechte <strong>und</strong> Pflichten nach<br />
dieser Satzung ein. Die Amtshandlungen <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung mit dem Anzeigenden, dem<br />
Antragsteller, erfolgen unbeschadet <strong>der</strong> Rechte Dritter. Die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung geht davon aus, dass<br />
<strong>der</strong> Antragsteller, sofern er nicht erstrangiger Bestattungspflichtiger ist, in dessen Auftrag handelt.<br />
Ansprüche des Bestattungspflichtigen sind ausgeschlossen. Folgende Unterlagen sind vorzulegen:<br />
a) Bescheinigung des zuständigen Standesbeamten über die Eintragung im Sterbebuch.<br />
b) Bei einer Bestattung im vorhandenen Grab ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Die<br />
Grabnutzungsurk<strong>und</strong>e ist vorzulegen.<br />
c) Bei einer Einäscherung mit anschließen<strong>der</strong> Aschenbeisetzung, ist eine Einwilligung zur<br />
Feuerbestattung vorzulegen.<br />
(2) Auf Gr<strong>und</strong> in Abs. (1) genannter Unterlagen ist ein Bestattungsbuch durch die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung zu<br />
führen (Tag, St<strong>und</strong>e <strong>der</strong> Bestattung, gegebenenfalls Überführung).<br />
§ 9<br />
Ort <strong>und</strong> Zeit <strong>der</strong> Bestattung<br />
(1) Ort <strong>und</strong> Zeit <strong>der</strong> Bestattung werden von <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung festgelegt, wobei Wünsche <strong>der</strong><br />
Hinterbliebenen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.<br />
(2) Bestattungen /Trauerfeiern finden wie folgt statt:<br />
a) Werktags Montag bis Donnerstag von 10 bis 15 Uhr<br />
Freitag von 10 bis 12 Uhr<br />
b) Samstag von 10 bis 12 Uhr<br />
c) An Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen finden keine Bestattungen/Trauerfeiern statt.<br />
(3) Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen nach den Punkten a bis c können von <strong>der</strong><br />
<strong>Friedhofs</strong>verwaltung zugelassen werden.<br />
(4) Erdbestattungen <strong>und</strong> Einäscherungen haben gr<strong>und</strong>sätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung<br />
des Todes zu erfolgen. Aschen müssen gr<strong>und</strong>sätzlich Innerhalb von 6 Monaten nach <strong>der</strong> Einäscherung<br />
bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen <strong>und</strong> Aschen, die nicht binnen 6 Monaten<br />
beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte/ einer<br />
Urnengemeinschaftsanlage bestattet/beigesetzt.<br />
§ 10<br />
Bestattung<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> stellt Räume für Trauerfeiern (Trauerhallen) auf folgenden Friedhöfen bereit:<br />
Hauptfriedhof (Trauerhalle <strong>und</strong> Urnenhalle)<br />
Oberlind<br />
Hönbach<br />
Unterlind<br />
Malmerz<br />
Neufang<br />
Mürschnitz<br />
Bestattungen, Ausgrabungen <strong>und</strong> Umbettungen sind in den Friedhöfen ausschließlich von <strong>der</strong><br />
<strong>Friedhofs</strong>verwaltung vorzunehmen. Folgende Verrichtungen sind beinhaltet:<br />
a) Transport <strong>der</strong> Särge<br />
b) Öffnen <strong>und</strong> Schließen <strong>der</strong> Gräber bei Erdbestattungen, Versenken <strong>der</strong> Särge<br />
c) bei Feuerbestattungen die Einäscherung <strong>der</strong> Toten im Krematorium<br />
d) die Beisetzung <strong>der</strong> Urnen bzw. die Übersendung nach auswärts<br />
e) die Ausbettung einer Urne.