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Referat von Barbara Bleisch, Ethik-Zentrum Univeristät ... - Stadt Zürich

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«… und es kommen Frauen»<br />

Symposium vom 6. November 2008 in <strong>Zürich</strong><br />

Einzelne Kanton haben daher Leitlinien erlassen, die die Behörden für die Problematik der<br />

häuslichen Gewalt sensibilisieren sollten und diese anwiesen, gewaltbetroffenen Personen,<br />

die ihre Opfereigenschaft glaubhaft machen konnten, die Aufenthaltsbewilligung zu belassen.<br />

Als wegweisend zu nennen ist hier vor allem der „St. Galler Leitfaden“. Für den Kanton<br />

<strong>Zürich</strong> bestanden hingegen keine vergleichbaren Regularien.<br />

Im dargestellten Fall wurde daher <strong>von</strong> Seiten des Migrationsamtes und des Regierungsrates,<br />

trotz umfangreicher Nachweise der Opfereigenschaft, der Stigmatisierung <strong>von</strong> geschiedenen<br />

Frauen in Sri Lanka und einer breiten Anteilnahme der Öffentlichkeit, die sich u.a. in einer<br />

Petition <strong>von</strong> weit über 500 Unterzeichneten niederschlug, der Aufenthalt nicht gewährt. Argumente<br />

waren, dass keine besonderen Integrationsmerkmale erkennbar seien, es dem<br />

Land an ungelernten Arbeitskräften nicht fehlen würde und Frau Kandavan <strong>von</strong> der Sozialhilfe<br />

unterstützt werden müsse. Glücklicherweise konnte Frau Kandavan aber dennoch in der<br />

Schweiz bleiben, da ihr das Bundesamt für Migration gestützt auf deren persönliche, sowie<br />

auf die politische Situation im Heimatland (Bürgerkrieg in Sri Lanka), schliesslich eine vorläufige<br />

Aufnahme (F-Bewilligung) gewährt hat.<br />

4. Gesetzliche Lage unter dem AuG<br />

Fraglich ist nun, ob sich die Lage <strong>von</strong> Frau Kandavan im Zuge des revidierten Ausländergesetzes<br />

gebessert hätte und sie allenfalls mit einem anderen Entscheid hätte rechnen können.<br />

4.1 Rechtsquellen<br />

Seit dem 01. Januar 2008 ist das neue Ausländergesetz (Bundesgesetz über die Ausländerinnen<br />

und Ausländer - AuG) in Kraft getreten. Dieses präsentiert sich grundsätzlich systematisch<br />

gegliedert und strukturiert und überführt viele der früheren Verordnungsbestimmungen<br />

in ein einheitliches Gesetz. Ergänzt wird das AuG vor allem durch die Verordnung über<br />

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE).<br />

4.2 Die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen der Ehe<br />

Die Bestimmungen über den Familiennachzug unterscheiden sich insgesamt nicht grundlegend<br />

<strong>von</strong> denen des bis anhin geltenden ANAG.<br />

4.2.1 Der nachziehende Ehegatte besitzt das Schweizer Bürgerrecht bzw. die Niederlassungsbewilligung<br />

(C)<br />

Wie bereits unter der Ägide des ANAG haben Ehegatten <strong>von</strong> Schweizer Bürgerinnen und<br />

Bürgern bzw. <strong>von</strong> Inhabern einer C-Bewilligung Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.<br />

Neu ist aber, dass auch <strong>von</strong> den Ehepartner eines Schweizers oder einer Schweizerin, ein<br />

Zusammenleben gefordert wird. Dies benachteiligt tatsächlich SchweizerInnen gegenüber<br />

EU- Angehörigen in binationalen Ehen, die dem Erfordernis einer gemeinsamen Wohnung<br />

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