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BWNotZ 5-6/2003 - Württembergischer Notarverein e.V.

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Bogenschütz · Das Eigentum am Bett von Gewässern nach dem hohenzollerischen Wasserrecht <strong>BWNotZ</strong> 5-6/03<br />

Hohenzollern die Landesvermessung durchgeführt. Bei der<br />

Publikation der Ergebnisse der Landesvermessung (Aufnahmen<br />

des Geometers) musste die Publikationskommision,<br />

die von fürstlichen Beamten mit juristischer Ausbildung<br />

geleitet wurden, hinsichtlich der Eigenschaft der<br />

Gewässer bei Benützung aller möglichen Mittel prüfen,<br />

inwieweit diese als dauernd fließende Gewässer anzusehen<br />

waren. Auch die Eigentumsverhältnisse waren von ihnen zu<br />

untersuchen, und zwar durch Einsichtnahme in alle diesbezügliche<br />

Unterlagen der Gemeinde, des Kameral- und des<br />

Forstamtes als auch durch Befragung der Urkundspersonen<br />

und der Eigentümer der anstoßenden Grundstücke. Bei<br />

Zweifel ließ man sich von dem Grundsatz leiten; Wer alle<br />

Rechte am Wasserlauf hat, dem gehört auch dessen Bett.<br />

Danach trug Publikationskommision die rechtlich bewerteten<br />

Ergebnisse in die Abteilung Gewässer der Primärkataster<br />

ein und ließ diese Bücher durch die jeweiligen<br />

Gemeindevorstände durch Unterschrift zu Dokumenten mit<br />

öffentlichen Glauben erklären ( Solennisation) 7 . So stehen in<br />

den Primärkatastern der Gemeinden des Haigerlocher Teils<br />

von Hohenzollern als Eigentümer der Flüsse das fürstliche<br />

7 Instruktion für das Büro der Primärkataster, Stuttgart 1841, § 31: ... Bei der<br />

Erhebung der öfters sehr unbestimmten Eigentumsverhältnisse der Wasser<br />

ist sich übrigens nicht bloß auf die Angabe der Urkundspersonen zu ver<br />

lassen, sondern namentlich auch das Kameralamt und Forstamt um einen<br />

Nachweis darüber, welche Wasser nach ihren Dokumenten dem Staat<br />

eigentlich zustehen, anzugeben. Hat der Staat die nutzbaren Rechte eines<br />

Gewässers, so ist er in der Regel auch als Eigentümer desselben zu<br />

betrachten.<br />

1 z.B. Hertel ZNotP 2002, 286; Brambring ZflR 2002, 597; Sorge DNotZ 2002,<br />

593; Dr. Rieger MittBayNot 2002, 325; Dr. Solveen RNotZ 2002, 318;<br />

Litzenburger NotBZ 2002, 280; Strunz ZNotP 2002, 389; Maaß ZNotP 2002,<br />

455; Böhringer <strong>BWNotZ</strong> <strong>2003</strong>, 6; Keller ZNotP <strong>2003</strong>, 180; Böttcher <strong>BWNotZ</strong><br />

<strong>2003</strong>, 49 2 BGH DNotIR <strong>2003</strong>,20, Der Betrieb <strong>2003</strong>, 203<br />

104<br />

8 Verordnungs- und Anzeigenblatt des Fürstentums Hohenzollern-<br />

Sigmaringen Nr. 8 vom 28.10.1848, Gesetz über die Aufhebung des<br />

Fischregals und der Fischerei betreffend.<br />

Ist die Bestellung einer Finanzierungsgrundschuld durch Angestellte<br />

des Notars aufgrund einer Vollzugsvollmacht noch zulässig?<br />

1. Einleitung<br />

Am 1.8.2002 sind weite Teile des Gesetzes zur Änderung<br />

des Rechts zur Vertretung durch Rechtsanwälte vor den<br />

Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz) in<br />

Kraft getreten. In diesem Zusammenhang ist es auch zu<br />

einer Ergänzung des § 17 Abs. 2a BeurkG gekommen,<br />

welcher neue Amtspflichten des Notars zur Gestaltung des<br />

Beurkundungsverfahrens bei Verbraucherverträgen begründet.<br />

Inzwischen sind etliche Aufsätze in der notariellen<br />

Fachliteratur hierzu erschienen1 . Nachfolgend soll nicht<br />

nochmals auf alle Aspekte der Neuregelung eingegangen<br />

werden, sondern nur versucht werden, die in der Überschrift<br />

aufgeworfene Frage zu beleuchten. Soweit ersichtlich<br />

besteht über diese Frage in der notariellen Literatur am<br />

wenigsten Einigkeit. Die Beurkundung von Finanzierungsgrundschulden<br />

zu notariellen Kaufverträgen mittels bevollmächtigter<br />

Notarangestellter halten Hertel ZNotP 2002, 286;<br />

Brambring ZflR 2002, 597; Sorge DNotZ 2002, 593; Dr.<br />

Rieger MittBayNot 2002, 325; Dr. Solveen RNotZ 2002, 318<br />

und zuletzt Böttcher <strong>BWNotZ</strong> <strong>2003</strong>, 49 für ausgeschlossen.<br />

Dagegen vertreten Litzenburger NotBZ 2002, 280; Strunz<br />

ZNotP 2002, 389; Maaß ZNotP 2002, 455 und Keller ZNotP<br />

<strong>2003</strong>, 180 die Ansicht, dass diese Verfahrensweise nicht zu<br />

– zugleich eine Anmerkung zu Böttcher <strong>BWNotZ</strong> <strong>2003</strong>, 49 –<br />

Von Frank Grigas, Württ. Notariatsassessor in Stuttgart<br />

Rentamt, weil der Fürst von Hohenzollern- Sigmaringen bis<br />

1848 das Fischregal innehatte 8 . Im Hechinger Teil von<br />

Hohenzollern wurde unter preußischer Regierung das<br />

Primärkataster erstellt. Das Bett der Gewässer gehörte den<br />

Gemeinden innerhalb ihres Gemeindebezirks, weil Fürst<br />

Friedrich-Wilhelm-Konstantin von Hohenzollern-Hechingen<br />

freiwillig 1848 auf alle seine Rechte an den Gewässern<br />

verzichtete. Die Gemeinden mussten dafür auch die<br />

Unterhaltslast an den Gewässern tragen. Der Eigentumsvermerk<br />

des Primärkatasters bezieht sich demnach<br />

mehr auf die Rechte und Pflichten als auf das Eigentum am<br />

Bett der Gewässer.<br />

Zusammenfassung<br />

Durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart<br />

vom 20. 2. 1990 wurden alle Rechtsverhältnisse am Bett der<br />

öffentlichen Gewässer im Gebiet des ehemaligen preußischen<br />

Regierungsbezirks Sigmaringen endgültig geklärt und<br />

zwar in dem Sinne, dass das Bett aller Flüsse und größeren<br />

Bäche zum öffentlichen Eigentum des Landes oder der Gemeinden<br />

gehört. Das preußische Wassergesetz hat in<br />

Hohenzollern kaum Spuren an den Eigentumsverhältnissen<br />

der Gewässer hinterlassen.<br />

beanstanden sei. Darüber hinaus hat die Bundesnotarkammer<br />

Anwendungsempfehlungen zur praktischen Umsetzung<br />

des § 17 Abs. 2a BeurkG erlassen (Rundschreiben<br />

20/<strong>2003</strong> vom 28.04.<strong>2003</strong>), worin ebenfalls eine ablehnende<br />

Haltung eingenommen wird. Hierin ist jedoch auch festgehalten,<br />

dass die Notarkammer Stuttgart diese Ansicht nicht<br />

teilt, sie somit die vorgenannte Verfahrensweise für zulässig hält.<br />

2. Materielle Wirksamkeit<br />

Zunächst besteht Einigkeit darüber, dass § 17 Abs. 2a<br />

BeurkG zwar als „Soll-Vorschrift” unbedingte Amtspflichten<br />

für den Notar enthält, ein Verstoß aber die Wirksamkeit einer<br />

gleichwohl vorgenommen Beurkundung nicht berührt. Auch<br />

nach § 305c BGB (§ 3 AGBG a.F.) kann die Wirksamkeit der<br />

Vollmacht und der folgenden Beurkundungen nach Meinung<br />

des BGH nicht in Zweifel gezogen werden2 . Hierbei hat der<br />

BGH einen Fall entschieden, bei dem eine Notarangestellte<br />

als Vollzugsbevollmächtigte gehandelt hat.

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