BWNotZ 5-6/2003 - Württembergischer Notarverein e.V.
BWNotZ 5-6/2003 - Württembergischer Notarverein e.V.
BWNotZ 5-6/2003 - Württembergischer Notarverein e.V.
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Bogenschütz · Das Eigentum am Bett von Gewässern nach dem hohenzollerischen Wasserrecht <strong>BWNotZ</strong> 5-6/03<br />
Hohenzollern die Landesvermessung durchgeführt. Bei der<br />
Publikation der Ergebnisse der Landesvermessung (Aufnahmen<br />
des Geometers) musste die Publikationskommision,<br />
die von fürstlichen Beamten mit juristischer Ausbildung<br />
geleitet wurden, hinsichtlich der Eigenschaft der<br />
Gewässer bei Benützung aller möglichen Mittel prüfen,<br />
inwieweit diese als dauernd fließende Gewässer anzusehen<br />
waren. Auch die Eigentumsverhältnisse waren von ihnen zu<br />
untersuchen, und zwar durch Einsichtnahme in alle diesbezügliche<br />
Unterlagen der Gemeinde, des Kameral- und des<br />
Forstamtes als auch durch Befragung der Urkundspersonen<br />
und der Eigentümer der anstoßenden Grundstücke. Bei<br />
Zweifel ließ man sich von dem Grundsatz leiten; Wer alle<br />
Rechte am Wasserlauf hat, dem gehört auch dessen Bett.<br />
Danach trug Publikationskommision die rechtlich bewerteten<br />
Ergebnisse in die Abteilung Gewässer der Primärkataster<br />
ein und ließ diese Bücher durch die jeweiligen<br />
Gemeindevorstände durch Unterschrift zu Dokumenten mit<br />
öffentlichen Glauben erklären ( Solennisation) 7 . So stehen in<br />
den Primärkatastern der Gemeinden des Haigerlocher Teils<br />
von Hohenzollern als Eigentümer der Flüsse das fürstliche<br />
7 Instruktion für das Büro der Primärkataster, Stuttgart 1841, § 31: ... Bei der<br />
Erhebung der öfters sehr unbestimmten Eigentumsverhältnisse der Wasser<br />
ist sich übrigens nicht bloß auf die Angabe der Urkundspersonen zu ver<br />
lassen, sondern namentlich auch das Kameralamt und Forstamt um einen<br />
Nachweis darüber, welche Wasser nach ihren Dokumenten dem Staat<br />
eigentlich zustehen, anzugeben. Hat der Staat die nutzbaren Rechte eines<br />
Gewässers, so ist er in der Regel auch als Eigentümer desselben zu<br />
betrachten.<br />
1 z.B. Hertel ZNotP 2002, 286; Brambring ZflR 2002, 597; Sorge DNotZ 2002,<br />
593; Dr. Rieger MittBayNot 2002, 325; Dr. Solveen RNotZ 2002, 318;<br />
Litzenburger NotBZ 2002, 280; Strunz ZNotP 2002, 389; Maaß ZNotP 2002,<br />
455; Böhringer <strong>BWNotZ</strong> <strong>2003</strong>, 6; Keller ZNotP <strong>2003</strong>, 180; Böttcher <strong>BWNotZ</strong><br />
<strong>2003</strong>, 49 2 BGH DNotIR <strong>2003</strong>,20, Der Betrieb <strong>2003</strong>, 203<br />
104<br />
8 Verordnungs- und Anzeigenblatt des Fürstentums Hohenzollern-<br />
Sigmaringen Nr. 8 vom 28.10.1848, Gesetz über die Aufhebung des<br />
Fischregals und der Fischerei betreffend.<br />
Ist die Bestellung einer Finanzierungsgrundschuld durch Angestellte<br />
des Notars aufgrund einer Vollzugsvollmacht noch zulässig?<br />
1. Einleitung<br />
Am 1.8.2002 sind weite Teile des Gesetzes zur Änderung<br />
des Rechts zur Vertretung durch Rechtsanwälte vor den<br />
Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz) in<br />
Kraft getreten. In diesem Zusammenhang ist es auch zu<br />
einer Ergänzung des § 17 Abs. 2a BeurkG gekommen,<br />
welcher neue Amtspflichten des Notars zur Gestaltung des<br />
Beurkundungsverfahrens bei Verbraucherverträgen begründet.<br />
Inzwischen sind etliche Aufsätze in der notariellen<br />
Fachliteratur hierzu erschienen1 . Nachfolgend soll nicht<br />
nochmals auf alle Aspekte der Neuregelung eingegangen<br />
werden, sondern nur versucht werden, die in der Überschrift<br />
aufgeworfene Frage zu beleuchten. Soweit ersichtlich<br />
besteht über diese Frage in der notariellen Literatur am<br />
wenigsten Einigkeit. Die Beurkundung von Finanzierungsgrundschulden<br />
zu notariellen Kaufverträgen mittels bevollmächtigter<br />
Notarangestellter halten Hertel ZNotP 2002, 286;<br />
Brambring ZflR 2002, 597; Sorge DNotZ 2002, 593; Dr.<br />
Rieger MittBayNot 2002, 325; Dr. Solveen RNotZ 2002, 318<br />
und zuletzt Böttcher <strong>BWNotZ</strong> <strong>2003</strong>, 49 für ausgeschlossen.<br />
Dagegen vertreten Litzenburger NotBZ 2002, 280; Strunz<br />
ZNotP 2002, 389; Maaß ZNotP 2002, 455 und Keller ZNotP<br />
<strong>2003</strong>, 180 die Ansicht, dass diese Verfahrensweise nicht zu<br />
– zugleich eine Anmerkung zu Böttcher <strong>BWNotZ</strong> <strong>2003</strong>, 49 –<br />
Von Frank Grigas, Württ. Notariatsassessor in Stuttgart<br />
Rentamt, weil der Fürst von Hohenzollern- Sigmaringen bis<br />
1848 das Fischregal innehatte 8 . Im Hechinger Teil von<br />
Hohenzollern wurde unter preußischer Regierung das<br />
Primärkataster erstellt. Das Bett der Gewässer gehörte den<br />
Gemeinden innerhalb ihres Gemeindebezirks, weil Fürst<br />
Friedrich-Wilhelm-Konstantin von Hohenzollern-Hechingen<br />
freiwillig 1848 auf alle seine Rechte an den Gewässern<br />
verzichtete. Die Gemeinden mussten dafür auch die<br />
Unterhaltslast an den Gewässern tragen. Der Eigentumsvermerk<br />
des Primärkatasters bezieht sich demnach<br />
mehr auf die Rechte und Pflichten als auf das Eigentum am<br />
Bett der Gewässer.<br />
Zusammenfassung<br />
Durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart<br />
vom 20. 2. 1990 wurden alle Rechtsverhältnisse am Bett der<br />
öffentlichen Gewässer im Gebiet des ehemaligen preußischen<br />
Regierungsbezirks Sigmaringen endgültig geklärt und<br />
zwar in dem Sinne, dass das Bett aller Flüsse und größeren<br />
Bäche zum öffentlichen Eigentum des Landes oder der Gemeinden<br />
gehört. Das preußische Wassergesetz hat in<br />
Hohenzollern kaum Spuren an den Eigentumsverhältnissen<br />
der Gewässer hinterlassen.<br />
beanstanden sei. Darüber hinaus hat die Bundesnotarkammer<br />
Anwendungsempfehlungen zur praktischen Umsetzung<br />
des § 17 Abs. 2a BeurkG erlassen (Rundschreiben<br />
20/<strong>2003</strong> vom 28.04.<strong>2003</strong>), worin ebenfalls eine ablehnende<br />
Haltung eingenommen wird. Hierin ist jedoch auch festgehalten,<br />
dass die Notarkammer Stuttgart diese Ansicht nicht<br />
teilt, sie somit die vorgenannte Verfahrensweise für zulässig hält.<br />
2. Materielle Wirksamkeit<br />
Zunächst besteht Einigkeit darüber, dass § 17 Abs. 2a<br />
BeurkG zwar als „Soll-Vorschrift” unbedingte Amtspflichten<br />
für den Notar enthält, ein Verstoß aber die Wirksamkeit einer<br />
gleichwohl vorgenommen Beurkundung nicht berührt. Auch<br />
nach § 305c BGB (§ 3 AGBG a.F.) kann die Wirksamkeit der<br />
Vollmacht und der folgenden Beurkundungen nach Meinung<br />
des BGH nicht in Zweifel gezogen werden2 . Hierbei hat der<br />
BGH einen Fall entschieden, bei dem eine Notarangestellte<br />
als Vollzugsbevollmächtigte gehandelt hat.