Leistungsansprüche für die Auslandschweizer ... - Treffpunkt-Arbeit
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Wie bin ich als <strong>Arbeit</strong>nehmer oder <strong>Arbeit</strong>nehmerin mit<br />
Schweizer Pass bei der Rückkehr bzw. erstmaligen Einreise<br />
in <strong>die</strong> Schweiz aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat versichert ?<br />
• Sie sind gegen <strong>Arbeit</strong>slosigkeit versichert, wenn Sie in einem<br />
Nicht-EU/EFTA-Staat als <strong>Arbeit</strong>nehmer oder <strong>Arbeit</strong>nehmerin tätig<br />
waren und :<br />
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– nach Ihrem Auslandaufenthalt von mehr als einem Jahr in <strong>die</strong><br />
Schweiz zurückkehren ;<br />
– mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 2 Jahre<br />
gearbeitet haben ;<br />
– Ihren Anspruch innerhalb eines Jahres nach Ihrer Rückkehr<br />
bzw. Einreise geltend machen<br />
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und<br />
– eine Bescheinigung Ihres <strong>Arbeit</strong>gebers über <strong>die</strong> Dauer Ihrer<br />
Tätigkeit beibringen.<br />
Welche Schritte habe ich bei meiner Rückkehr bzw.<br />
erstmaligen Einreise in <strong>die</strong> Schweiz aus einem Nicht-EU/<br />
EFTA-Staat zu unternehmen ?<br />
• Wenn Sie bei Ihrer Rückkehr bzw. Einreise in <strong>die</strong> Schweiz aus einem<br />
Nicht-EU/EFTA-Staat arbeitslos sind und eine Erwerbstätigkeit auf-<br />
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nehmen wollen, müssen Sie sich unverzüglich persönlich bei Ihrer<br />
Wohngemeinde (oder beim zuständigen RAV) als arbeitslos melden.<br />
• Den Anspruch auf <strong>Arbeit</strong>slosenentschädigung müssen Sie unbedingt<br />
innerhalb eines Jahres seit Ihrer Rückkehr bzw. Einreise in <strong>die</strong><br />
Schweiz geltend machen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf<br />
Versicherungsleistungen.<br />
• Im Übrigen haben Sie <strong>die</strong> gleichen Voraussetzungen zu erfüllen<br />
wie inländische Personen (vgl. Info-Service “<strong>Arbeit</strong>slosigkeit”,<br />
Nr. 716.200).<br />
Wie viel <strong>Arbeit</strong>slosenentschädigung erhalte ich ?<br />
• Nach Rückkehr aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat und bei Erfüllung aller<br />
Anspruchsvoraussetzungen haben Sie Anspruch auf 90 Taggelder.<br />
Ihr Taggeld beträgt 80 % Ihres Pauschalansatzes. Der Pauschalansatz<br />
beträgt je nach Ausbildung und Alter von Ihnen 153, 127, 102<br />
oder 40 Franken pro Tag. Dieser wird um <strong>die</strong> Hälfte reduziert, wenn<br />
Sie infolge Schulausbildung, Umschulung, Weiterbildung oder im<br />
Anschluss an eine Berufslehre von der Erfüllung der Beitragszeit<br />
befreit sind, weniger als 25 Jahre alt sind und keine Unterhaltspflichten<br />
gegenüber Kindern haben.<br />
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