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Version zum Ausdrucken - Gemeinde Unterföhring

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§ 28 Gestaltung<br />

1. Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes (Art. 8<br />

Abs. 1 BestG) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen.<br />

2. Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang<br />

stehen.<br />

3. Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung<br />

sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt. Im Parkfriedhof dürfen<br />

polierte Grabsteine nicht aufgestellt werden.<br />

4. Unzulässig sind Grabmäler aus Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Kunststoff oder<br />

einem anderen völlig ungewöhnlichen Werkstoff sowie Grabmäler mit Lichtbildern.<br />

Grabmäler aus Holz müssen aus einheimischen Holzarten hergestellt werden, insbesondere<br />

darf kein Tropenholz verwendet werden.<br />

5. In den einzelnen Grabfeldern sind folgende Grabmäler zugelassen:<br />

a) liegende Grabplatten.<br />

b) Grabzeichen aus Holz bis mit einer Höhe bis zu 160 cm.<br />

c) Schmiedeeiserne Grabkreuze mit einer Höhe bis zu 180 cm.<br />

d) Grabsteine nach Maßgabe des Abs. 6.<br />

6. Für Grabsteine gelten folgende Maße:<br />

Grabstelle max. Fläche m² max.<br />

Breite oder<br />

Satzung über das Bestattungswesen in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Unterföhring</strong> (Bestattungssatzung);<br />

Redaktionelle Neufassung vom 26.02.2004 (<strong>Gemeinde</strong>ratsbeschluss-Nr. 405 vom 12.02.2004)<br />

cm<br />

Höhe<br />

cm<br />

Urnengrab 0,45 50 90<br />

Kindergrab 0,45 50 90<br />

Einzelgrab 1,20 80 160<br />

Doppelgrab 1,90 160 160<br />

Dreifachgrab 2,40 200 160<br />

7. Grabmäler, die im Teil II des Parkfriedhofes aufgestellt werden, müssen aus<br />

Gründen der besseren Standfestigkeit aus einem Stück hergestellt sein und dürfen<br />

keine Sockel haben.<br />

8. Die Abdeckplatten für die Urnenfächer müssen aus Naturstein bestehen. Die Be-<br />

schriftung kann entweder eingraviert oder mit Bronze- oder Alubuchstaben aufgesetzt<br />

werden.<br />

§ 29 Aufstellung<br />

1. Grabmäler sind innerhalb eines Jahres nach Belegung der Grabstätte zu erstellen.<br />

2. Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft fundamentiert und<br />

befestigt sein.<br />

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