Version zum Ausdrucken - Gemeinde Unterföhring
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§ 28 Gestaltung<br />
1. Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes (Art. 8<br />
Abs. 1 BestG) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen.<br />
2. Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang<br />
stehen.<br />
3. Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung<br />
sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt. Im Parkfriedhof dürfen<br />
polierte Grabsteine nicht aufgestellt werden.<br />
4. Unzulässig sind Grabmäler aus Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Kunststoff oder<br />
einem anderen völlig ungewöhnlichen Werkstoff sowie Grabmäler mit Lichtbildern.<br />
Grabmäler aus Holz müssen aus einheimischen Holzarten hergestellt werden, insbesondere<br />
darf kein Tropenholz verwendet werden.<br />
5. In den einzelnen Grabfeldern sind folgende Grabmäler zugelassen:<br />
a) liegende Grabplatten.<br />
b) Grabzeichen aus Holz bis mit einer Höhe bis zu 160 cm.<br />
c) Schmiedeeiserne Grabkreuze mit einer Höhe bis zu 180 cm.<br />
d) Grabsteine nach Maßgabe des Abs. 6.<br />
6. Für Grabsteine gelten folgende Maße:<br />
Grabstelle max. Fläche m² max.<br />
Breite oder<br />
Satzung über das Bestattungswesen in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Unterföhring</strong> (Bestattungssatzung);<br />
Redaktionelle Neufassung vom 26.02.2004 (<strong>Gemeinde</strong>ratsbeschluss-Nr. 405 vom 12.02.2004)<br />
cm<br />
Höhe<br />
cm<br />
Urnengrab 0,45 50 90<br />
Kindergrab 0,45 50 90<br />
Einzelgrab 1,20 80 160<br />
Doppelgrab 1,90 160 160<br />
Dreifachgrab 2,40 200 160<br />
7. Grabmäler, die im Teil II des Parkfriedhofes aufgestellt werden, müssen aus<br />
Gründen der besseren Standfestigkeit aus einem Stück hergestellt sein und dürfen<br />
keine Sockel haben.<br />
8. Die Abdeckplatten für die Urnenfächer müssen aus Naturstein bestehen. Die Be-<br />
schriftung kann entweder eingraviert oder mit Bronze- oder Alubuchstaben aufgesetzt<br />
werden.<br />
§ 29 Aufstellung<br />
1. Grabmäler sind innerhalb eines Jahres nach Belegung der Grabstätte zu erstellen.<br />
2. Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft fundamentiert und<br />
befestigt sein.<br />
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