Ramberg Hundesteuersatzung - Verbandsgemeinde Annweiler am ...
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5. Rasse, Haarkleid/Farbe und Geschlecht,<br />
6. N<strong>am</strong>e und Anschrift des Vorbesitzers.<br />
- 5 -<br />
§ 11<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig<br />
1. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,<br />
2. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,<br />
3. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung<br />
nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,<br />
4. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zus<strong>am</strong>menhang mit der Hundebestandsaufnahme<br />
gemäß § 10 gegeben ist.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.<br />
§ 12<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Satzung tritt <strong>am</strong> 01.01.2002 in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung<br />
von Hundesteuer der Ortsgemeinde <strong>R<strong>am</strong>berg</strong> vom 23.12.1987, zuletzt geändert <strong>am</strong><br />
13.12.1996, außer Kraft.<br />
76857 <strong>R<strong>am</strong>berg</strong>, 17. Dezember 2001<br />
Ortsgemeinde <strong>R<strong>am</strong>berg</strong><br />
Ausgefertigt:<br />
Dieter Schwarzmann<br />
Ortsbürgermeister