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Ramberg Hundesteuersatzung - Verbandsgemeinde Annweiler am ...

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5. Rasse, Haarkleid/Farbe und Geschlecht,<br />

6. N<strong>am</strong>e und Anschrift des Vorbesitzers.<br />

- 5 -<br />

§ 11<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig<br />

1. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,<br />

2. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,<br />

3. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung<br />

nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,<br />

4. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zus<strong>am</strong>menhang mit der Hundebestandsaufnahme<br />

gemäß § 10 gegeben ist.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.<br />

§ 12<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt <strong>am</strong> 01.01.2002 in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung<br />

von Hundesteuer der Ortsgemeinde <strong>R<strong>am</strong>berg</strong> vom 23.12.1987, zuletzt geändert <strong>am</strong><br />

13.12.1996, außer Kraft.<br />

76857 <strong>R<strong>am</strong>berg</strong>, 17. Dezember 2001<br />

Ortsgemeinde <strong>R<strong>am</strong>berg</strong><br />

Ausgefertigt:<br />

Dieter Schwarzmann<br />

Ortsbürgermeister

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