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PDF-Datei des WWB 05/2013 - Waren

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<strong>Waren</strong> – 6 – Nr. <strong>05</strong>/<strong>2013</strong><br />

Anlage: Lageplan<br />

▼<br />

Satzung der Stadt <strong>Waren</strong> (Müritz)<br />

über die Ausübung <strong>des</strong> besonderen Vorkaufsrechtes gemäß<br />

§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für Flächen <strong>des</strong> in Aufstellung<br />

befindlichen Bebauungsplanes Nr. 21 „<strong>Waren</strong>sberg“ der<br />

Stadt <strong>Waren</strong> (Müritz)<br />

Auf Grund von § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land<br />

Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl.<br />

M-V S. 777) und <strong>des</strong> § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 <strong>des</strong> Baugesetzbuches<br />

(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.<br />

September 2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel<br />

1 <strong>des</strong> Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), hat die<br />

Stadtvertretung in ihrer Sitzung vom 20. Februar <strong>2013</strong> folgende<br />

Satzung beschlossen:<br />

Präambel<br />

Für das Gebiet, das sich im Geltungsbereich nachfolgender Satzung<br />

befindet, soll zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen<br />

Entwicklung eine Vorkaufsrechtssatzung erlassen werden.<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst Flächen im<br />

Bereich <strong>des</strong> in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 21<br />

„<strong>Waren</strong>sberg“ der Stadt <strong>Waren</strong> (Müritz).<br />

Folgende Flurstücke der Gemarkung <strong>Waren</strong> liegen im Geltungsbereich:<br />

Flur 34 - Flurstücke: 140/7, 141/3, 141/4, 142/2;<br />

Flur 35 - Flurstücke: 1/1, 2, 3, 4/1, 5, 6.<br />

Der genaue Geltungsbereich ist in dem als Anlage beigefügten Plan<br />

durch eine gestrichelte schwarze Linie dargestellt. Der Plan ist Bestandteil<br />

der Satzung.<br />

Werden innerhalb <strong>des</strong> Geltungsbereiches der Satzung Flurstücke<br />

aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch<br />

Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die<br />

Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.<br />

§ 2<br />

Planungsziel<br />

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 <strong>des</strong> Baugesetzbuches (BauGB)<br />

steht der Stadt <strong>Waren</strong> (Müritz) zur Sicherung einer geordneten<br />

städtebaulichen Entwicklung ein Vorkaufsrecht zu. Dieses Vorkaufsrecht<br />

bezieht sich auf das im § 1 dieser Satzung näher bezeichnete<br />

Gebiet. In der Stadt <strong>Waren</strong> (Müritz) besteht weiterhin<br />

ein Bedarf an Wohnbauflächen entsprechend den Ergebnissen <strong>des</strong><br />

integrierten Stadtentwicklungskonzeptes. Um diesen Bedarf zu<br />

decken, wird für dieses Gebiet zur Sicherung einer geordneten<br />

städtebaulichen Entwicklung diese Satzung erlassen. Der Geltungsbereich<br />

der Satzung umfasst im Wesentlichen Flächen, die im Flächennutzungsplan<br />

als Allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet<br />

dargestellt sind.<br />

§ 3<br />

Inkrafttreten<br />

Die Satzung über die Ausübung <strong>des</strong> besonderen Vorkaufsrechtes<br />

tritt mit Ablauf <strong>des</strong> Tages der Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Waren</strong> (Müritz), 26.02.<strong>2013</strong>

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