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Nationales Hafenkonzept des Bundes - Wirtschaftsverband Weser e.V.

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Die bestehende Aufgabenverteilung<br />

zwischen Kommunen,<br />

Ländern und dem Bund hinsichtlich<br />

der Entwicklung der Häfen<br />

sowie der hafenorientierten<br />

Verkehrsinfrastruktur hat sich<br />

in den vergangenen Jahrzehnten<br />

grundsätzlich bewährt und<br />

sollte beibehalten werden. Das<br />

„Nationale <strong>Hafenkonzept</strong>“ sollte<br />

auf der „Gemeinsamen Seehafenplattform<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und<br />

der Küstenländer zur Deutschen<br />

Seehafenpolitik“ aufsetzen und<br />

diese Plattform auf der Grundlage<br />

der bisherigen Strukturen<br />

und Zuständigkeiten weiterentwickeln.<br />

Der bisherige „Bottom-up-<br />

Ansatz“ hinsichtlich der Informations-<br />

und Entscheidungsstrukturen<br />

ist dadurch gekennzeichnet,<br />

dass die maritimen Unternehmen<br />

vor dem Hintergrund der<br />

Anforderungen <strong>des</strong> Marktes und<br />

der Wettbewerbssituation die als<br />

notwendig und sinnvoll identifi -<br />

zierten Infrastrukturprojekte bzw.<br />

Ausbaumaßnahmen gegenüber<br />

den jeweiligen Bun<strong>des</strong>ländern<br />

formulieren. Die enge Kooperation<br />

zwischen maritimen Unternehmen<br />

und ihrer Verbände<br />

sowie den Bun<strong>des</strong>ländern sichert<br />

Durch eine von der Bun<strong>des</strong>regierung<br />

am 16. Juli 2008<br />

beschlossene Novelle zum<br />

Bun<strong>des</strong>raumordnungsgesetz, die<br />

7<br />

bedarfsorientierte, praxisbezogene<br />

und regionalspezifi sche<br />

Entwicklungskonzeptionen, die<br />

unmittelbar auf den marktorientierten<br />

Anforderungen der jeweiligen<br />

Hafenstandorte basieren.<br />

Die Bun<strong>des</strong>länder setzen sich<br />

im wettbewerblichen Miteinander<br />

für die Entwicklung „ihrer“<br />

Hafenstandorte ein und formulieren<br />

– auf der Grundlage <strong>des</strong><br />

Diskussions- und Abstimmungsprozesses<br />

mit der Seehafenverkehrswirtschaft<br />

– gegenüber dem<br />

Bund entsprechende Positionen.<br />

Der Bund prüft die Ausbauprojekte<br />

auf der Grundlage bun<strong>des</strong>weit<br />

einheitlicher Maßstäbe<br />

im Rahmen der Systematik der<br />

Bun<strong>des</strong>verkehrswegeplanung,<br />

so dass nationale Interessen und<br />

Kriterien angemessen berücksichtigt<br />

werden. Sofern seitens <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong> zusätzlich neue Bewertungsmaßstäbe<br />

als erforderlich<br />

angesehen werden, um den gestiegenen<br />

Stellenwert leistungsfähiger<br />

Häfen für die Volkswirtschaft<br />

noch besser Rechnung zu<br />

tragen, könnte dies im Rahmen<br />

der bestehenden Methodik der<br />

Bun<strong>des</strong>verkehrswegeplanung<br />

erfolgen, ohne dass der bisherige<br />

und erfolgreiche „Bottom up“-<br />

zur Zeit dem Bun<strong>des</strong>rat als nicht<br />

zustimmungspfl ichtiger Gesetzentwurf<br />

vorliegt, soll der rechtliche<br />

Rahmen für den Bund zur<br />

Ansatz aufgegeben werden muss.<br />

Dieses System „Bottom up“ hat<br />

sich in den letzten Jahrzehnten<br />

hervorragend bewährt und<br />

zu einem hocheffi zienten und<br />

bedarfsgerechten Verkehrssystem<br />

über die Seehäfen geführt.<br />

Wäre dies nicht der Fall gewesen,<br />

wäre der Wachstumsboom in der<br />

Seehafenverkehrswirtschaft nicht<br />

möglich gewesen!<br />

Das Nationale <strong>Hafenkonzept</strong> <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong> muss das bisherige Informations-,<br />

Abstimmungs- und Entscheidungssystem<br />

vom Grundsatz<br />

her beibehalten. Bei einer vorwiegend<br />

zentralistisch orientierten<br />

Hafenpolitik, bei der der Bund<br />

die Bedeutung der Häfen und<br />

deren Entwicklungsperspektiven<br />

festlegt und über den Ausbau<br />

bzw. Nichtausbau von Verkehrsinfrastrukturprojekten<br />

umsetzt<br />

(„Top down“- Ansatz) – besteht<br />

die Gefahr, dass marktferne, d.h.<br />

nicht am wirtschaftlichen Bedarf<br />

orientierte Entscheidungen, getroffen<br />

werden. Ein „top-down-<br />

Ansatz“ beinhaltet systembedingt<br />

stets die Gefahr von Fehlallokationen<br />

öffentlicher Mittel aufgrund<br />

suboptimaler Informationsgrundlagen.<br />

erstmaligen Aufstellung eines<br />

Raumordnungsplanes „Hafen“<br />

geschaffen werden.<br />

In der von der Bun<strong>des</strong>regierung beschlossenen Novelle wird im § 17 Absatz 2 ROG E ausgeführt:<br />

„Das Bun<strong>des</strong>ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann Raumordnungspläne für<br />

das Bun<strong>des</strong>gebiet mit Festlegungen zu länderübergreifenden Standortkonzepten für See- und<br />

Binnenhäfen sowie für Flughäfen als Grundlage für ihre verkehrliche Anbindung im Rahmen<br />

der Bun<strong>des</strong>verkehrswegeplanung als Rechtsverordnung aufstellen, soweit dies für die räumliche<br />

Entwicklung und Ordnung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gebietes unter nationalen oder europäischen Gesichtspunkten<br />

erforderlich ist. Die Raumordnungspläne nach Satz 1 entfalten keine Bindungswirkung für<br />

raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Länder.“<br />

4.3 Beibehaltung <strong>des</strong><br />

bisherigen Informations-,<br />

Abstimmungs- und<br />

Entscheidungssystems<br />

(Bottom-Up-Ansatz)<br />

4.4 Verzicht auf länderübergreifendeStandortkonzepte

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