Hundesteuersatzung - Wessobrunn
Hundesteuersatzung - Wessobrunn
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§ 3<br />
Steuerschuldner; Haftung<br />
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen<br />
Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat.<br />
Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat<br />
oder auf Probe zum anlernen hält. Alle in einem Haushalt oder einem Betrieb<br />
aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.<br />
(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie<br />
Gesamtschuldner.<br />
(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.<br />
§ 4<br />
Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung<br />
(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei<br />
aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.<br />
(2) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht<br />
besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr<br />
keine neue Steuerpflicht.<br />
(3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres<br />
bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die<br />
erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu<br />
zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.<br />
§ 5<br />
Steuermaßstab und Steuersatz<br />
Die Steuer beträgt für den jeden Hund 35,-- € .<br />
Abweichend von Satz 1 beträgt die Steuer<br />
für jeden Kampfhund im Sinne des Art. 37<br />
Abs.1 Satz 2 des Landesstraf- und<br />
Verordnungsgesetzes (LStVG) 1.000,-- €<br />
Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der<br />
Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten<br />
als erste Hunde.