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Hundesteuersatzung - Wessobrunn

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§ 3<br />

Steuerschuldner; Haftung<br />

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen<br />

Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat.<br />

Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat<br />

oder auf Probe zum anlernen hält. Alle in einem Haushalt oder einem Betrieb<br />

aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.<br />

(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie<br />

Gesamtschuldner.<br />

(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.<br />

§ 4<br />

Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung<br />

(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei<br />

aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.<br />

(2) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht<br />

besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr<br />

keine neue Steuerpflicht.<br />

(3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres<br />

bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die<br />

erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu<br />

zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.<br />

§ 5<br />

Steuermaßstab und Steuersatz<br />

Die Steuer beträgt für den jeden Hund 35,-- € .<br />

Abweichend von Satz 1 beträgt die Steuer<br />

für jeden Kampfhund im Sinne des Art. 37<br />

Abs.1 Satz 2 des Landesstraf- und<br />

Verordnungsgesetzes (LStVG) 1.000,-- €<br />

Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der<br />

Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten<br />

als erste Hunde.

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