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Genossenschaft<br />

// Mitgliedschaft<br />

// Organe<br />

§ 20 - § 30<br />

// Mitgliederversammlung<br />

16 / / SATZUNG WOHNUNGSVEREIN RHEINE 17 / / SATZUNG WOHNUNGSVEREIN RHEINE<br />

§ 26<br />

Sorgfaltspflicht des Aufsichtsrates<br />

Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei<br />

ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen<br />

und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes<br />

einer <strong>Wohnungs</strong>genossenschaft anzuwenden.<br />

Sie haben über alle vertraulichen Angaben<br />

und Geheimnisse der Genossenschaft sowie<br />

der Mitglieder und von Dritten, die ihnen<br />

durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt<br />

geworden sind, Stillschweigen zu bewah-<br />

ren; dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden<br />

aus dem Amt. Im Übrigen gilt gemäß § 41<br />

GenG für die Sorgfaltspflicht und Verant-<br />

wortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder § 34<br />

GenG sinngemäß.<br />

§ 27<br />

Sitzungen des Aufsichtsrates<br />

(1) Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzun-<br />

gen ab. Er soll einmal im Kalendervierteljahr,<br />

er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusam-<br />

mentreten. Die Sitzungen werden vom Vor-<br />

sitzenden des Aufsichtsrats einberufen und<br />

geleitet. Als Sitzungen des Aufsichtsrates<br />

gelten auch die gemeinsamen Sitzungen von<br />

Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 29. Die<br />

Geschäftsordnung trifft die näheren Bestim-<br />

mungen.<br />

(2) Der Aufsichtsrat soll den Vorstand in der<br />

Regel zu seinen Sitzungen einladen. Der<br />

Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an den<br />

Sitzungen teil.<br />

(3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats muss<br />

den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen,<br />

wenn ein Drittel der Mitglieder des Auf-<br />

sichtsrats oder der Vorstand unter Angabe<br />

des Zwecks und der Gründe dies verlangen.<br />

(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn<br />

mehr als die Hälfte seiner von der Mitglie-<br />

derversammlung gewählten Mitglieder bei<br />

der Beschlussfassung anwesend ist. Er fasst<br />

seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgege-<br />

benen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt<br />

ein Antrag als abgelehnt.<br />

(5) Schriftliche Beschlussfassungen des<br />

Aufsichtsrats sind nur zulässig, wenn kein<br />

Mitglied diesem Verfahren widerspricht.<br />

(6) Über die Beschlüsse sind Niederschriften<br />

anzufertigen, die vom Vorsitzenden und<br />

vom Schriftführer zu unterschreiben sind.<br />

Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der<br />

Niederschriften ist sicherzustellen.<br />

§ 28<br />

Gegenstände der gemeinsamen<br />

Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat<br />

Vorstand und Aufsichtsrat beraten und be-<br />

schließen auf der Grundlage von Vorlagen<br />

des Vorstandes nach gemeinsamer Beratung<br />

durch getrennte Abstimmung über:<br />

a) die Aufstellung des Neubau- und Moder-<br />

nisierungsprogramms,<br />

b) die Grundsätze für die Vergabe von Ge-<br />

nossenschaftswohnungen und für die Benut-<br />

zung von Einrichtungen der Genossenschaft,<br />

c) die Grundsätze für die Leistung von<br />

Selbsthilfe,<br />

d) die Grundsätze für die Veräußerung von<br />

bebauten und unbebauten Grundstücken<br />

sowie über die Bestellung und Übertragung<br />

von Erbbaurechten und Dauerwohnrechten,<br />

e) die Grundsätze für die Betreuung der Er-<br />

richtung von Eigenheimen und Wohnungen<br />

in der Rechtsform des <strong>Wohnungs</strong>eigentums<br />

oder des Dauerwohnrechts, für die Durch-<br />

führung von Sanierungs- und Entwicklungs-<br />

maßnahmen und die Verwaltung fremder<br />

Wohnungen,<br />

f) das Konzept für den Rückbau von Gebäuden,<br />

g) die Grundsätze für Nichtmitgliedergeschäfte,<br />

h) das Eintrittsgeld,<br />

i) die Beteiligung,<br />

j) die Grundsätze der Ausgabe von Inhaber-<br />

schuldverschreibungen,<br />

k) die Erteilung einer Prokura,<br />

l) die Beauftragung des Prüfungsverbandes<br />

sowie die Befugnis die gesetzliche Prüfung<br />

um die Prüfung des Jahresabschlusses unter<br />

Einbeziehung der Buchführung und des<br />

Lageberichts zu erweitern,<br />

m) die im Ergebnis des Berichts über die ge-<br />

setzliche Prüfung zu treffenden Maßnahmen,<br />

n) die Einstellung in und die Entnahme aus<br />

Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des<br />

Jahresabschlusses sowie über den Vorschlag<br />

zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur<br />

Deckung des Verlustes (§ 39 Abs. 2),<br />

o) die Vorbereitung aller Vorlagen an die<br />

Mitgliederversammlung,<br />

p) die Ausgliederung von wesentlichen<br />

Betriebsfunktionen oder Betriebsteilen.<br />

§ 29<br />

Gemeinsame Sitzungen von<br />

Vorstand und Aufsichtsrat<br />

(1) Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes<br />

und des Aufsichtsrates sollen regelmäßig ab-<br />

gehalten werden. Die Sitzungen werden in<br />

der Regel auf Vorschlag des Vorstandes vom<br />

Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen.<br />

Die Sitzungen leitet der Vorsitzende des Auf-<br />

sichtsrates oder ein von diesem benannter<br />

Vertreter. Auf Verlangen des Prüfungsver-<br />

bandes ist eine gemeinsame Sitzung des<br />

Vorstandes und Aufsichtsrates einzuberufen.<br />

(2) Zur Beschlussfähigkeit der gemeinsamen<br />

Sitzungen ist erforderlich, dass jedes der Or-<br />

gane für sich beschlussfähig ist. Jedes Organ<br />

beschließt getrennt. Anträge, deren Annahme<br />

nicht jedes der beiden Organe ordnungsge-<br />

mäß beschließt, gelten als abgelehnt.<br />

(3) Über die Beschlüsse der gemeinsamen<br />

Sitzungen sind vom Schriftführer des Auf-<br />

sichtsrates Niederschriften anzufertigen, die<br />

vom Vorsitzenden, vom Schriftführer und<br />

einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben<br />

sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit<br />

der Niederschriften ist sicherzustellen.<br />

§ 30<br />

Rechtsgeschäfte mit Vorstands-<br />

und Aufsichtsratsmitgliedern<br />

(1) Geschäfte und Rechtsgeschäfte mit der<br />

<strong>Wohnungs</strong>genossenschaft dürfen die Mit-<br />

glieder des Vorstandes sowie ihre Ehegatten,<br />

eingetragenen Lebenspartner und weiteren<br />

Angehörigen nur nach vorheriger Zustim-<br />

mung des Aufsichtsrates, die Mitglieder des<br />

Aufsichtsrates sowie ihre Ehegatten, einge-<br />

tragenen Lebenspartner und weiteren nahen<br />

Angehörigen nur nach vorheriger Zustim-<br />

mung des Vorstandes und des Aufsichtsrates<br />

abschließen. Dies gilt auch für einseitige<br />

Rechtsgeschäfte sowie für die Änderung<br />

und Beendigung von Verträgen. Die Betrof-<br />

fenen haben bei der Beschlussfassung kein<br />

Stimmrecht. Der Zustimmung des Aufsichts-<br />

rates bedarf weiterhin die gewerbliche oder<br />

freiberufliche Tätigkeit im selben Geschäfts-<br />

bereich wie dem der Genossenschaft.<br />

(2) Abs. 1 gilt auch für Rechtsgeschäfte zwi<br />

schen der Genossenschaft und juristischen<br />

Personen oder Personengesellschaften, an<br />

denen ein Organmitglied oder seine in Abs.1<br />

genannten Angehörigen beteiligt sind oder<br />

auf die sie maßgeblichen Einfluss haben.<br />

(3) Rechtsgeschäftliche Erklärungen und Ver-<br />

träge im Sinne von Abs. 1 sind namens der<br />

Genossenschaft vom Vorstand und vom Vor-<br />

sitzenden des Aufsichtsrates bzw. seinem<br />

Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Betrof-<br />

fenen sind von der Mitunterzeichnung aus-<br />

geschlossen.

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