Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG
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(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1<br />
Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten<br />
als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten<br />
Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des<br />
Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.<br />
§ 4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe<br />
(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des<br />
§ 1 Abs.1 Satz 1 erfüllen und<br />
1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder<br />
2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.<br />
Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht,<br />
können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im<br />
Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung<br />
kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist<br />
dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner<br />
Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4<br />
entsprechend.<br />
(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem<br />
Hauptbetrieb zuzuordnen.<br />
§ 5 Arbeitnehmer<br />
(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes<br />
sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung<br />
Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit<br />
Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit<br />
Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten.<br />
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht<br />
1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur<br />
gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;<br />
2. die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer<br />
anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder<br />
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur<br />
Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;<br />
3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient,<br />
sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art<br />
bestimmt ist;<br />
4. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und<br />
die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung<br />
oder Erziehung beschäftigt werden;