Richtlinien für die Prüfung von Markenanmeldungen - DPMA
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10. Wiedereinsetzung und Weiterbehandlung<br />
10.1. Wiedereinsetzung (§ 91 MarkenG)<br />
Die Markenstelle überprüft <strong>die</strong> Einhaltung der gesetzlichen<br />
Fristen. Eine gesetzliche Frist liegt vor, wenn <strong>die</strong><br />
Versäumung einer Frist nach gesetzlicher Vorschrift einen<br />
Rechtsnachteil zur Folge hat. Ist eine Eingabe nach<br />
Ablauf der gesetzlichen Frist eingegangen oder nicht<br />
rechtswirksam - beispielsweise ohne Unterschrift – eingereicht,<br />
wird <strong>die</strong>s dem Anmelder mitgeteilt. Bei unverschuldeter<br />
Fristversäumung kann der Anmelder Wiedereinsetzung<br />
in den vorigen Stand beantragen.<br />
Als Wiedereinsetzungsantrag ist jede Äußerung des Anmelders<br />
zu werten, <strong>die</strong> seinen Willen erkennen lässt,<br />
dass <strong>die</strong> Anmeldung trotz der versäumten Frist weiterbearbeitet<br />
werden soll.<br />
Der Wiedereinsetzungsantrag muss innerhalb <strong>von</strong> zwei<br />
Monaten nach Wegfall des Hindernisses und ein Jahr<br />
nach Ablauf der versäumten Frist gestellt werden. Die<br />
eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen sind<br />
anzugeben. Innerhalb <strong>die</strong>ser Antragsfrist ist auch <strong>die</strong><br />
versäumte Handlung nachzuholen.<br />
Der Antragsteller muss <strong>die</strong> Tatsachen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Wiedereinsetzung<br />
begründen, glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung<br />
kann auch noch nach Ablauf der Antragsfrist erfolgen.<br />
Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet <strong>die</strong><br />
Markenstelle, <strong>die</strong> auch <strong>für</strong> <strong>die</strong> Sachentscheidung zuständig<br />
ist.<br />
Wird dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben, soll<br />
gleichzeitig auch in der Sache entschieden werden.<br />
- 17 -<br />
10.2. Weiterbehandlung der Anmeldung<br />
(§ 91a MarkenG)<br />
Hat der Anmelder eine vom Deutschen Patent- und Markenamt<br />
gesetzte Frist versäumt und ist daraufhin ein<br />
Beschluss ergangen, kann er innerhalb eines Monats<br />
Weiterbehandlung beantragen. Hierzu ist <strong>die</strong> versäumte<br />
Handlung innerhalb <strong>die</strong>ser Frist nachzuholen und <strong>die</strong><br />
erforderliche Gebühr zu zahlen. Über den Antrag entscheidet<br />
<strong>die</strong> Markenstelle, <strong>die</strong> auch <strong>für</strong> <strong>die</strong> Sachentscheidung<br />
zuständig ist. Gibt <strong>die</strong> Markenstelle dem Antrag<br />
statt, wird der Beschluss wirkungslos, ohne dass es seiner<br />
ausdrücklichen Aufhebung bedarf.<br />
Zur Klarstellung: Der Anwendungsbereich der Vorschrift<br />
des § 91a MarkenG ist auf Zurückweisungen beschränkt,<br />
<strong>die</strong> aufgrund der Versäumung einer <strong>von</strong> der Markenstelle<br />
gesetzten (nicht einer gesetzlichen) Frist erfolgt sind.<br />
11. Eintragung und Veröffentlichung<br />
Wenn alle Anmeldeerfordernisse erfüllt und keine<br />
Schutzhindernisse gegeben sind, wird <strong>die</strong> Marke in das<br />
beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte elektronische<br />
Register eingetragen und veröffentlicht.<br />
Seit der ersten Publikationswoche 2004 erfolgt <strong>die</strong> Veröffentlichung<br />
im Markenblatt nur noch in elektronischer<br />
Form<br />
(http://www.dpma.de/service/e_<strong>die</strong>nstleistungen/dpmareg<br />
ister/index.html).<br />
Der Markeninhaber erhält eine Urkunde über <strong>die</strong> Eintragung<br />
der Marke und eine Bescheinigung über <strong>die</strong> sonstigen<br />
in das Register eingetragenen Angaben.