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Richtlinien für die Prüfung von Markenanmeldungen - DPMA

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10. Wiedereinsetzung und Weiterbehandlung<br />

10.1. Wiedereinsetzung (§ 91 MarkenG)<br />

Die Markenstelle überprüft <strong>die</strong> Einhaltung der gesetzlichen<br />

Fristen. Eine gesetzliche Frist liegt vor, wenn <strong>die</strong><br />

Versäumung einer Frist nach gesetzlicher Vorschrift einen<br />

Rechtsnachteil zur Folge hat. Ist eine Eingabe nach<br />

Ablauf der gesetzlichen Frist eingegangen oder nicht<br />

rechtswirksam - beispielsweise ohne Unterschrift – eingereicht,<br />

wird <strong>die</strong>s dem Anmelder mitgeteilt. Bei unverschuldeter<br />

Fristversäumung kann der Anmelder Wiedereinsetzung<br />

in den vorigen Stand beantragen.<br />

Als Wiedereinsetzungsantrag ist jede Äußerung des Anmelders<br />

zu werten, <strong>die</strong> seinen Willen erkennen lässt,<br />

dass <strong>die</strong> Anmeldung trotz der versäumten Frist weiterbearbeitet<br />

werden soll.<br />

Der Wiedereinsetzungsantrag muss innerhalb <strong>von</strong> zwei<br />

Monaten nach Wegfall des Hindernisses und ein Jahr<br />

nach Ablauf der versäumten Frist gestellt werden. Die<br />

eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen sind<br />

anzugeben. Innerhalb <strong>die</strong>ser Antragsfrist ist auch <strong>die</strong><br />

versäumte Handlung nachzuholen.<br />

Der Antragsteller muss <strong>die</strong> Tatsachen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Wiedereinsetzung<br />

begründen, glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung<br />

kann auch noch nach Ablauf der Antragsfrist erfolgen.<br />

Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet <strong>die</strong><br />

Markenstelle, <strong>die</strong> auch <strong>für</strong> <strong>die</strong> Sachentscheidung zuständig<br />

ist.<br />

Wird dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben, soll<br />

gleichzeitig auch in der Sache entschieden werden.<br />

- 17 -<br />

10.2. Weiterbehandlung der Anmeldung<br />

(§ 91a MarkenG)<br />

Hat der Anmelder eine vom Deutschen Patent- und Markenamt<br />

gesetzte Frist versäumt und ist daraufhin ein<br />

Beschluss ergangen, kann er innerhalb eines Monats<br />

Weiterbehandlung beantragen. Hierzu ist <strong>die</strong> versäumte<br />

Handlung innerhalb <strong>die</strong>ser Frist nachzuholen und <strong>die</strong><br />

erforderliche Gebühr zu zahlen. Über den Antrag entscheidet<br />

<strong>die</strong> Markenstelle, <strong>die</strong> auch <strong>für</strong> <strong>die</strong> Sachentscheidung<br />

zuständig ist. Gibt <strong>die</strong> Markenstelle dem Antrag<br />

statt, wird der Beschluss wirkungslos, ohne dass es seiner<br />

ausdrücklichen Aufhebung bedarf.<br />

Zur Klarstellung: Der Anwendungsbereich der Vorschrift<br />

des § 91a MarkenG ist auf Zurückweisungen beschränkt,<br />

<strong>die</strong> aufgrund der Versäumung einer <strong>von</strong> der Markenstelle<br />

gesetzten (nicht einer gesetzlichen) Frist erfolgt sind.<br />

11. Eintragung und Veröffentlichung<br />

Wenn alle Anmeldeerfordernisse erfüllt und keine<br />

Schutzhindernisse gegeben sind, wird <strong>die</strong> Marke in das<br />

beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte elektronische<br />

Register eingetragen und veröffentlicht.<br />

Seit der ersten Publikationswoche 2004 erfolgt <strong>die</strong> Veröffentlichung<br />

im Markenblatt nur noch in elektronischer<br />

Form<br />

(http://www.dpma.de/service/e_<strong>die</strong>nstleistungen/dpmareg<br />

ister/index.html).<br />

Der Markeninhaber erhält eine Urkunde über <strong>die</strong> Eintragung<br />

der Marke und eine Bescheinigung über <strong>die</strong> sonstigen<br />

in das Register eingetragenen Angaben.

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