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Verordnungen Saarland - GaK Gymnasium am Krebsberg

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ZVO-Grundschule<br />

Übergang nach der Klassenstufe 4<br />

§ 16<br />

(1) Ein Schüler/Eine Schülerin kann nach erfolgreichem Abschluss der<br />

Klassenstufe 4 der Grundschule in die Klassenstufe 5 der Erweiterten<br />

Realschule, der Ges<strong>am</strong>tschule oder des <strong>Gymnasium</strong>s übergehen.<br />

(2) Das Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 4 (Anlage 5) ist im Bestandteil<br />

"Entwicklungsbericht" zu ergänzen durch Hinweise über die bisherige Lern- und<br />

Leistungsentwicklung des Schülers/der Schülerin, seine/ihre Arbeitshaltung,<br />

seine/ihre Art des Arbeitens und Lernens, sein/ihr Sozialverhalten, sein/ihr<br />

Denkvermögen sowie seine/ihre sprachliche Ausdrucksfähigkeit. Bei<br />

Schülern/Schülerinnen, die aufgrund besonderer Schwierigkeiten im Lesen<br />

und/oder Rechtschreiben in besondere Fördermaßnahmen einbezogen sind, soll<br />

auf notwendige fortzuführende Maßnahmen hingewiesen werden; besondere<br />

Schwierigkeiten im Rechtschreiben allein sollen kein Grund sein, bei sonst<br />

angemessener Ges<strong>am</strong>tleistung einem Schüler/einer Schülerin eine<br />

Schullaufbahn, die zum mittleren Bildungsabschluss oder zur allgemeinen<br />

Hochschulreife führt, nicht zu empfehlen.<br />

Das Halbjahreszeugnis mit dem Entwicklungsbericht soll den<br />

Erziehungsberechtigten eine Orientierungshilfe für ihre Entscheidung über den<br />

weiteren Bildungsweg ihres Kindes sein; der Entwicklungsbericht ist mit einer<br />

Schullaufbahnempfehlung abzuschließen.<br />

(3) Für die Schullaufbahnempfehlung sind folgende Aussagen alternativ zu<br />

verwenden:<br />

- bei einer Empfehlung mit dem Ziel des Hauptschulabschlusses:<br />

"Dem Schüler/Der Schülerin wird der Besuch einer Erweiterten Realschule oder<br />

einer Ges<strong>am</strong>tschule empfohlen."<br />

- bei einer Empfehlung mit dem Ziel eines mittleren Bildungsabschlusses:<br />

"Dem Schüler/Der Schülerin wird der Besuch einer Erweiterten Realschule oder<br />

einer Ges<strong>am</strong>tschule empfohlen."<br />

- bei einer Empfehlung mit dem Ziel der allgemeinen Hochschulreife:<br />

"Dem Schüler/Der Schülerin wird der Besuch eines <strong>Gymnasium</strong>s oder einer<br />

Ges<strong>am</strong>tschule mit gymnasialer Oberstufe empfohlen."<br />

(4) Mit Ausgabe des Halbjahreszeugnisses lädt der Klassenleiter/die<br />

Klassenleiterin die Erziehungsberechtigten zu einem persönlichen<br />

Beratungsgespräche ein, das innerhalb der beiden darauffolgenden Wochen<br />

stattfindet; in diesem Beratungsgespräch nimmt die Lehrkraft zu den<br />

Vorstellungen der Erziehungsberechtigten über den weiteren Bildungsgang ihres<br />

Kindes Stellung.<br />

(5) Die Erziehungsberechtigten entscheiden, zu welcher Schulform ihr Kind<br />

übergehen soll, und teilen der Grundschule innerhalb einer Woche nach dem<br />

Beratungsgespräch ihre Entscheidung mit.<br />

12 von 29 08.09.99 11:34

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