Verordnungen Saarland - GaK Gymnasium am Krebsberg
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ZVO-Grundschule<br />
Übergang nach der Klassenstufe 4<br />
§ 16<br />
(1) Ein Schüler/Eine Schülerin kann nach erfolgreichem Abschluss der<br />
Klassenstufe 4 der Grundschule in die Klassenstufe 5 der Erweiterten<br />
Realschule, der Ges<strong>am</strong>tschule oder des <strong>Gymnasium</strong>s übergehen.<br />
(2) Das Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 4 (Anlage 5) ist im Bestandteil<br />
"Entwicklungsbericht" zu ergänzen durch Hinweise über die bisherige Lern- und<br />
Leistungsentwicklung des Schülers/der Schülerin, seine/ihre Arbeitshaltung,<br />
seine/ihre Art des Arbeitens und Lernens, sein/ihr Sozialverhalten, sein/ihr<br />
Denkvermögen sowie seine/ihre sprachliche Ausdrucksfähigkeit. Bei<br />
Schülern/Schülerinnen, die aufgrund besonderer Schwierigkeiten im Lesen<br />
und/oder Rechtschreiben in besondere Fördermaßnahmen einbezogen sind, soll<br />
auf notwendige fortzuführende Maßnahmen hingewiesen werden; besondere<br />
Schwierigkeiten im Rechtschreiben allein sollen kein Grund sein, bei sonst<br />
angemessener Ges<strong>am</strong>tleistung einem Schüler/einer Schülerin eine<br />
Schullaufbahn, die zum mittleren Bildungsabschluss oder zur allgemeinen<br />
Hochschulreife führt, nicht zu empfehlen.<br />
Das Halbjahreszeugnis mit dem Entwicklungsbericht soll den<br />
Erziehungsberechtigten eine Orientierungshilfe für ihre Entscheidung über den<br />
weiteren Bildungsweg ihres Kindes sein; der Entwicklungsbericht ist mit einer<br />
Schullaufbahnempfehlung abzuschließen.<br />
(3) Für die Schullaufbahnempfehlung sind folgende Aussagen alternativ zu<br />
verwenden:<br />
- bei einer Empfehlung mit dem Ziel des Hauptschulabschlusses:<br />
"Dem Schüler/Der Schülerin wird der Besuch einer Erweiterten Realschule oder<br />
einer Ges<strong>am</strong>tschule empfohlen."<br />
- bei einer Empfehlung mit dem Ziel eines mittleren Bildungsabschlusses:<br />
"Dem Schüler/Der Schülerin wird der Besuch einer Erweiterten Realschule oder<br />
einer Ges<strong>am</strong>tschule empfohlen."<br />
- bei einer Empfehlung mit dem Ziel der allgemeinen Hochschulreife:<br />
"Dem Schüler/Der Schülerin wird der Besuch eines <strong>Gymnasium</strong>s oder einer<br />
Ges<strong>am</strong>tschule mit gymnasialer Oberstufe empfohlen."<br />
(4) Mit Ausgabe des Halbjahreszeugnisses lädt der Klassenleiter/die<br />
Klassenleiterin die Erziehungsberechtigten zu einem persönlichen<br />
Beratungsgespräche ein, das innerhalb der beiden darauffolgenden Wochen<br />
stattfindet; in diesem Beratungsgespräch nimmt die Lehrkraft zu den<br />
Vorstellungen der Erziehungsberechtigten über den weiteren Bildungsgang ihres<br />
Kindes Stellung.<br />
(5) Die Erziehungsberechtigten entscheiden, zu welcher Schulform ihr Kind<br />
übergehen soll, und teilen der Grundschule innerhalb einer Woche nach dem<br />
Beratungsgespräch ihre Entscheidung mit.<br />
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