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Amtsblatt der Großen Kreisstadt Görlitz, Ausgabe 2008, Nr. 20

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Amtliche Bekanntmachungen<br />

Satzung des Landkreises <strong>Görlitz</strong><br />

über die Entschädigung<br />

für ehrenamtliche Tätigkeit<br />

(Entschädigungssatzung)<br />

Auf <strong>der</strong> Grundlage von § 3 in Verbindung mit<br />

§ 19 <strong>der</strong> Landkreisordnung für den Freistaat<br />

Sachsen vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl.<br />

S. 577),zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 3 und 4<br />

des Gesetzes zur Neuglie<strong>der</strong>ung des Gebietes<br />

<strong>der</strong> Landkreise des Freistaates Sachsen<br />

und zur Än<strong>der</strong>ung an<strong>der</strong>er Gesetze vom<br />

29.01.<strong><strong>20</strong>08</strong> (SächsGVBl. S. 102,110) beschließt<br />

<strong>der</strong> Kreistag folgende Satzung über<br />

die Entschädigung für ehrenamtlicheTätigkeit:<br />

§ 1<br />

Entschädigung nach Durchschnittssätzen<br />

1. Ehrenamtlich für den Landkreis tätige Bürger<br />

(selbstständig bzw. unselbstständig<br />

Tätige) erhalten als Ersatz für ihre notwendigen<br />

Auslagen und ihren Verdienstausfall<br />

eine Entschädigung nach einheitlichen<br />

Durchschnittssätzen.<br />

2. Der Durchschnittssatz beträgt bei einer<br />

zeitlichen Inanspruchnahme<br />

bis zu 3 Stunden 21,00 EUR<br />

von mehr als 3 Stunden<br />

bis zu 6 Stunden 32,00 EUR<br />

von mehr als 6 Stunden<br />

(Tageshöchstsatz) 42,00 EUR<br />

3. Soweit kein Verdienstausfall entsteht, gelten<br />

die Absätze 1 und 2 entsprechend. In<br />

diesem Fall wird die Zahlung als Entschädigung<br />

für notwendige Auslagen und<br />

entstandenen Zeitaufwand gewährt.<br />

§ 2<br />

Berechnung<br />

<strong>der</strong> zeitlichen Inanspruchnahme<br />

1. Die Entschädigung wird nach dem tatsächlich<br />

entstandenen Zeitaufwand berechnet,<br />

soweit dieser für die Dienstverrichtung<br />

notwendig war.Die Berechnung und Erstattung<br />

erfolgt auf <strong>der</strong> Grundlage eines schriftlichen<br />

Antrages und Nachweises, welcher<br />

im Kreistagsbüro vorzulegen ist.<br />

2. Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten<br />

Zeit wird je eine halbe Stunde vor<br />

ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung<br />

hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme).<br />

Beträgt <strong>der</strong> Zeitabstand zwischen<br />

zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten<br />

weniger als eine Stunde, so darf nur <strong>der</strong><br />

tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung<br />

<strong>der</strong> ersten und Beginn <strong>der</strong> zweiten<br />

Tätigkeit zugerechnet werden.<br />

3. Für die Bemessung <strong>der</strong> zeitlichen Inanspruchnahme<br />

bei Sitzungen ist nicht die<br />

Dauer <strong>der</strong> Sitzung, son<strong>der</strong>n die Dauer <strong>der</strong><br />

Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers<br />

maßgebend.<br />

Die Vorschriften des Absatzes 2 bleiben<br />

unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar<br />

vor o<strong>der</strong> nach einer Sitzung stattfinden,<br />

werden in die Sitzung eingerechnet.<br />

4. Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme<br />

am selben Tag darf zusammengerechnet<br />

den Tageshöchstsatz nach<br />

§ 1 Absatz 2 nicht übersteigen.<br />

§ 3<br />

Aufwandsentschädigung<br />

1. Kreisräten und sonstigen Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong><br />

Kreistagsausschüsse wird für die Ausübung<br />

ihres Amtes sowie als Ersatz für<br />

dadurch veranlasste notwendige Auslagen<br />

und Verdienstausfall sowie des erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Zeitaufwandes anstelle <strong>der</strong> Entschädigung<br />

gem. § 1 eine Aufwandsentschädigung<br />

gewährt.<br />

2. Als Aufwandsentschädigung erhalten<br />

Kreisräte einen monatlichen Grundbetrag<br />

von 100,00 EUR.<br />

3. Für die Teilnahme an den Sitzungen des<br />

Kreistages, den Sitzungen <strong>der</strong> beratenden<br />

und beschließenden Ausschüsse des<br />

Kreistages sowie Sitzungen des Ältestenrates<br />

und von Beiräten erhalten Kreisräte<br />

ein Sitzungsgeld von 50,00 EUR je<br />

teilgenommener Sitzung.<br />

4. Sonstige Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kreistagsausschüsse<br />

und Beiräte, insbeson<strong>der</strong>e sachkundige<br />

Bürger, die in beratenden Ausschüssen<br />

o<strong>der</strong> Beiräten tätig sind, erhalten<br />

ein Sitzungsgeld von 30,00 EUR je<br />

teilgenommener Sitzung.<br />

5. Bei mehreren, unmittelbar aufeinan<strong>der</strong>folgenden<br />

Sitzungen desselben Gremiums<br />

wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.<br />

6. Folgende Funktionszulagen werden<br />

gewährt:<br />

Ausschussvorsitzen<strong>der</strong> 30,00 EUR<br />

Fraktionsvorsitzende 30,00 EUR<br />

Die Zulagen werden unabhängig vom<br />

Beginn o<strong>der</strong> Ende einer Tätigkeit monatlich<br />

gewährt.<br />

7. Ist die Anwesenheitsdauer geringer als die<br />

hälftige Sitzungsdauer,so wird das Sitzungsgeld<br />

für diese Sitzung um 50 % aufgerundet<br />

auf den nächsten Euro-Betrag reduziert.<br />

8. Die Aufwandsentschädigung, die Funktionszulage<br />

und das Sitzungsgeld werden<br />

je Quartal bis zum Ende des Folgemonats<br />

gezahlt.<br />

9. Die Aufwandsentschädigung entfällt, wenn<br />

<strong>der</strong> Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen<br />

länger als drei Monate tatsächlich<br />

nicht ausübt, für die über drei<br />

Monate hinausgehende Zeit.<br />

§ 4<br />

Unterstützung <strong>der</strong> Fraktionsund<br />

Gruppenarbeit<br />

Die Fraktionen und Gruppen des Kreistages<br />

erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben<br />

eine finanzielle Unterstützung nach Maßgabe<br />

des jeweils gültigen Haushaltsplanes.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> finanziellen Unterstützung wird<br />

in einer Anlage zur Entschädigungssatzung<br />

geregelt.<br />

§ 5<br />

Fahrkostenerstattung,<br />

Wegstreckenentschädigung<br />

1. Kreisräte und sonstige Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kreistagsausschüsse,<br />

die ihren Wohnsitz o<strong>der</strong><br />

gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht am<br />

Kreissitz bzw. an dem Ort haben, an dem<br />

die Sitzungen des Kreistages bzw. <strong>der</strong><br />

Kreistagsausschüsse stattfinden o<strong>der</strong> an<br />

dem die sonstige ehrenamtliche Tätigkeit<br />

erfolgt, erhalten für die notwendigen Fahrten<br />

zwischen ihrem Wohnort bzw. ihrem<br />

gewöhnlichen Aufenthaltsort und dem Sitzungsort<br />

bzw.Tätigkeitsort neben den mit<br />

§ 3 geregelten Aufwandsentschädigungen<br />

Fahrkostenerstattung (Nutzung öffentlicher<br />

Verkehrsmittel) o<strong>der</strong> Wegstreckenentschädigung<br />

(Nutzung privater Kraftfahrzeuge)<br />

nach den Vorschriften des Sächsischen<br />

Reisekostengesetzes in <strong>der</strong> jeweils<br />

geltenden Fassung.<br />

<strong>Ausgabe</strong> <strong>20</strong>/<strong><strong>20</strong>08</strong> - Seite 8<br />

2. Die Bestimmungen nach Absatz 1 gelten<br />

entsprechend für Kreistagsmitglie<strong>der</strong> und<br />

sonstige Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kreistagsausschüsse,<br />

die im Auftrag des Kreistages<br />

o<strong>der</strong> seiner Ausschüsse Repräsentationsaufgaben<br />

wahrnehmen,soweit es sich<br />

nicht um Dienstreisen nach § 6 handelt.<br />

§ 6<br />

Reisekostenvergütung<br />

1. Bei genehmigten Dienstreisen erhalten<br />

ehrenamtlich Tätige neben <strong>der</strong> Entschädigung<br />

nach § 1 Absatz 2 o<strong>der</strong> § 3 eine<br />

Reisekostenvergütung in entsprechen<strong>der</strong><br />

Anwendung <strong>der</strong> Bestimmungen des<br />

Sächsischen Reisekostengesetzes.<br />

2. Dienstreisen im Sinne des Absatzes 1<br />

sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften<br />

außerhalb des Kreisgebietes.<br />

Die Genehmigung für die Durchführung<br />

von Dienstreisen erteilt <strong>der</strong> Landrat als<br />

Vorsitzen<strong>der</strong> des Kreistags.<br />

3. Die Erstattung <strong>der</strong> notwendigen Auslagen<br />

für Bürger und sonstige Sachkundige, die<br />

zu Sitzungen des Kreistages und seiner<br />

Gremien geladen werden, erfolgt nach<br />

dem Sächsischen Reisekostengesetz.<br />

§ 7<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt zum 1. August <strong><strong>20</strong>08</strong> in<br />

Kraft. Gleichzeitig treten die Entschädigungssatzungen<br />

des Landkreises Löbau-Zittau<br />

vom 12.12.01 in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> letzten<br />

Än<strong>der</strong>ung vom 16.03.05 und des Nie<strong>der</strong>schlesischen<br />

Oberlausitzkreises vom<br />

27.03.01 in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> letzten Än<strong>der</strong>ung<br />

vom <strong>20</strong>.12.05 außer Kraft.<br />

05.09.<strong><strong>20</strong>08</strong><br />

Bernd Lange<br />

Landrat<br />

Hinweis nach § 3 Abs. 5<br />

<strong>der</strong> Landkreisordnung für den Freistaat<br />

Sachsen (Sächs.LkrO)<br />

Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLkrO gelten Satzungen,<br />

die unter Verletzung von Verfahrensund<br />

Formvorschriften <strong>der</strong> SächsLkrO zu Stande<br />

gekommen sind, ein Jahr nach ihrer<br />

Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu<br />

Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Ausfertigung <strong>der</strong> Satzung nicht o<strong>der</strong><br />

fehlerhaft erfolgt ist,<br />

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit <strong>der</strong> Sitzungen,<br />

die Genehmigung o<strong>der</strong> die<br />

Bekanntmachung <strong>der</strong> Satzung verletzt<br />

worden sind,<br />

3. <strong>der</strong> Landrat dem Beschluss nach § 48<br />

Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit wi<strong>der</strong>sprochen<br />

hat,<br />

4. vor Ablauf <strong>der</strong> in Satz 1 genannten Frist<br />

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den<br />

Beschluss beanstandet hat o<strong>der</strong><br />

b) die Verletzung <strong>der</strong> Verfahrens- o<strong>der</strong><br />

Formvorschriften gegenüber dem<br />

Landkreis unter Bezeichnung des<br />

Sachverhaltes, <strong>der</strong> die Verletzung<br />

begründen soll, schriftlich geltend<br />

gemacht worden ist.<br />

Ist eine Verletzung nach Satz 2 <strong>Nr</strong>. 3 o<strong>der</strong> 4<br />

geltend gemacht worden, so kann auch nach<br />

Ablauf <strong>der</strong> in Satz 1 genannten Frist je<strong>der</strong>mann<br />

diese Verletzung geltend machen.<br />

06.09.<strong><strong>20</strong>08</strong><br />

Bernd Lange<br />

Landrat

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