Satzung - Golfclub Bayreuth
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) der Spiel- und Vorgabenausschuß<br />
2. Der Spiel- und Vorgabenausschuß ist für die sportlichen und vorgabenrechtlichen<br />
Belange des Clubs im Rahmen der Regeln des Deutschen Golf Verbandes e. V.<br />
zuständig.<br />
Der Spiel- und Vorgabenausschuß wird von dem Vorstand mit einfacher Mehrheit der<br />
anwesenden Vorstandsmitglieder jeweils für die Dauer der eigenen Wahlperiode<br />
gewählt.<br />
Dem Spiel- und Vorgabenausschuß gehören der Spielführer und ein<br />
Vorstandsmitglied, sowie drei weitere aktive Clubmitglieder an, die durch den Vorstand<br />
bestimmt werden. Die jeweiligen Pros können zu den Sitzungen als Berater eingeladen<br />
werden.<br />
Dem Spiel- und Vorgabenausschuß wird Vollmacht zur Regelung der ihm durch die<br />
Verbandsordnungen des Deutschen Golf Verbandes e. V. zugewiesenen Aufgaben<br />
erteilt.<br />
3. Der Jugendausschuß ist für die Führung und Ausbildung der Jugendlichen zuständig.<br />
Der Vorstand bestellt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder<br />
jeweils für die Dauer der eigenen Wahlperiode einen Jugendausschuß.<br />
4. Der Vorstand kann aus dem Kreise der Mitglieder weitere Ausschüsse für besondere<br />
Aufgaben einsetzen.<br />
5. Die Ausschüsse haben, falls die Mitgliederversammlung nicht ein anderes bestimmt,<br />
nur beratende Funktion.<br />
6. Mit Ausnahme des Spielausschusses bestimmen die Ausschüsse ihre jeweiligen<br />
Vorsitzenden und Stellvertreter selbst.<br />
Hinsichtlich der Beschlüsse der Ausschüsse gilt § 9 dieser <strong>Satzung</strong> entsprechend.<br />
Über Beschlüsse der Ausschüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom<br />
Sitzungsleiter zu unterschreiben und den Ausschußmitgliedern und dem Vorstand<br />
zuzuleiten ist. Über Empfehlungen der Ausschüsse hat der Vorstand zu beschließen.<br />
Der Vorstand kann den Ausschüssen in besonderen Fällen einzelne Aufgaben zur<br />
selbständigen Erledigung übertragen.<br />
§ 12<br />
<strong>Satzung</strong>sänderungen – Auflösung des Clubs<br />
1. Änderungen der <strong>Satzung</strong> bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit<br />
einer Mehrheit von ¾ der bei der Beschlußfassung abgegebenen gültigen Stimmen.<br />
Beabsichtigte <strong>Satzung</strong>sänderungen sind den Mitgliedern bei der Einberufung der<br />
Mitgliederversammlung, die darüber beschließen soll, schriftlich bekanntzugeben.<br />
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