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Dingolfing, den - Gymnasium Dingolfing

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2<br />

Die Teilnahme an der Nachprüfung setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten voraus,<br />

der spätestens eine Woche nach Aushändigung des Jahreszeugnisses bei der Schule vorliegen<br />

muss.<br />

.<br />

3. Besondere Prüfung<br />

Zur Besonderen Prüfung können zugelassen wer<strong>den</strong>:<br />

a) Schüler der Jahrgangsstufe 10 des <strong>Gymnasium</strong>s, für die wegen der Note 6 in einem<br />

oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern die Vorrückungserlaubnis nicht erteilt wor<strong>den</strong><br />

ist und die in <strong>den</strong> übrigen Vorrückungsfächern keine schlechtere Note als 4 erhalten<br />

haben (§ 98 Abs. 1 GSO).<br />

b) Wiederholungsschüler der Jahrgangsstufe 10, welche die Besondere Prüfung bereits<br />

einmal ohne Erfolg abgelegt haben und erneut die unter Buchstabe a) genannten Bedingungen<br />

erfüllen (§ 98 Abs. 7 GSO)<br />

Die Besondere Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremd-<br />

sprache; sie wird in schriftlicher Form abgenommen. Auf Antrag kann die erste Fremdsprache<br />

durch die zweite Fremdsprache ersetzt wer<strong>den</strong>, die dann auf dem Niveau der ersten Fremd-<br />

sprache nachzuweisen ist (§ 98 Abs. 5 GSO).<br />

Die Besondere Prüfung findet von Mittwoch, 07.09. bis Freitag, 09.09.2011 am<br />

Maristengymnasium Furth statt. Die Erziehungsberechtigten<br />

bzw. die volljährigen Schüler stellen <strong>den</strong> Zulassungsantrag beim <strong>Gymnasium</strong> <strong>Dingolfing</strong><br />

möglichst noch vor Ferienbeginn, jedoch spätestens eine Woche nach Aushändigung des<br />

Jahreszeugnisses.<br />

Das Formblatt zur Anmeldung sowie das Merkblatt „Besondere Prüfung“ sind im<br />

Sekretariat erhältlich.<br />

4. Vorrücken auf Probe<br />

Schüler/innen der Jahrgangsstufen 5 mit 9, die das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals<br />

nicht erreicht haben, können mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken,<br />

wenn nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet wer<strong>den</strong> kann, dass sie<br />

im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreichen. Dies gilt für Schülerinnen und<br />

Schüler der Jahrgangsstufe 10 nur, wenn sie das Ziel der Jahrgangsstufe wegen Note 6 in einem<br />

oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern, darunter in Kernfächern keine schlechtere Note<br />

als einmal Note 5, nicht erreicht haben; bei diesen Schülerinnen und Schülern kommt es darauf<br />

an, ob erwartet wer<strong>den</strong> kann, dass sie das Ziel des <strong>Gymnasium</strong>s erreichen. Die Entscheidung<br />

trifft in allen Fällen die Lehrerkonferenz auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.<br />

Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember; sie kann von der Lehrerkonferenz in besonderen<br />

Fällen um höchstens zwei Monate verlängert wer<strong>den</strong>. Die Lehrerkonferenz entscheidet auf<br />

der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler<br />

nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit bestan<strong>den</strong> hat oder zurückverwiesen<br />

wird.<br />

Nach § 63 Abs. 1 zurückverwiesene Schüler gelten als Pflichtwiederholer.

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