Dingolfing, den - Gymnasium Dingolfing
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Die Teilnahme an der Nachprüfung setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten voraus,<br />
der spätestens eine Woche nach Aushändigung des Jahreszeugnisses bei der Schule vorliegen<br />
muss.<br />
.<br />
3. Besondere Prüfung<br />
Zur Besonderen Prüfung können zugelassen wer<strong>den</strong>:<br />
a) Schüler der Jahrgangsstufe 10 des <strong>Gymnasium</strong>s, für die wegen der Note 6 in einem<br />
oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern die Vorrückungserlaubnis nicht erteilt wor<strong>den</strong><br />
ist und die in <strong>den</strong> übrigen Vorrückungsfächern keine schlechtere Note als 4 erhalten<br />
haben (§ 98 Abs. 1 GSO).<br />
b) Wiederholungsschüler der Jahrgangsstufe 10, welche die Besondere Prüfung bereits<br />
einmal ohne Erfolg abgelegt haben und erneut die unter Buchstabe a) genannten Bedingungen<br />
erfüllen (§ 98 Abs. 7 GSO)<br />
Die Besondere Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremd-<br />
sprache; sie wird in schriftlicher Form abgenommen. Auf Antrag kann die erste Fremdsprache<br />
durch die zweite Fremdsprache ersetzt wer<strong>den</strong>, die dann auf dem Niveau der ersten Fremd-<br />
sprache nachzuweisen ist (§ 98 Abs. 5 GSO).<br />
Die Besondere Prüfung findet von Mittwoch, 07.09. bis Freitag, 09.09.2011 am<br />
Maristengymnasium Furth statt. Die Erziehungsberechtigten<br />
bzw. die volljährigen Schüler stellen <strong>den</strong> Zulassungsantrag beim <strong>Gymnasium</strong> <strong>Dingolfing</strong><br />
möglichst noch vor Ferienbeginn, jedoch spätestens eine Woche nach Aushändigung des<br />
Jahreszeugnisses.<br />
Das Formblatt zur Anmeldung sowie das Merkblatt „Besondere Prüfung“ sind im<br />
Sekretariat erhältlich.<br />
4. Vorrücken auf Probe<br />
Schüler/innen der Jahrgangsstufen 5 mit 9, die das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals<br />
nicht erreicht haben, können mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken,<br />
wenn nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet wer<strong>den</strong> kann, dass sie<br />
im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreichen. Dies gilt für Schülerinnen und<br />
Schüler der Jahrgangsstufe 10 nur, wenn sie das Ziel der Jahrgangsstufe wegen Note 6 in einem<br />
oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern, darunter in Kernfächern keine schlechtere Note<br />
als einmal Note 5, nicht erreicht haben; bei diesen Schülerinnen und Schülern kommt es darauf<br />
an, ob erwartet wer<strong>den</strong> kann, dass sie das Ziel des <strong>Gymnasium</strong>s erreichen. Die Entscheidung<br />
trifft in allen Fällen die Lehrerkonferenz auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.<br />
Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember; sie kann von der Lehrerkonferenz in besonderen<br />
Fällen um höchstens zwei Monate verlängert wer<strong>den</strong>. Die Lehrerkonferenz entscheidet auf<br />
der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler<br />
nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit bestan<strong>den</strong> hat oder zurückverwiesen<br />
wird.<br />
Nach § 63 Abs. 1 zurückverwiesene Schüler gelten als Pflichtwiederholer.