deutsch (PDF; 6,49 MB) - Hobby Caravan
deutsch (PDF; 6,49 MB) - Hobby Caravan
deutsch (PDF; 6,49 MB) - Hobby Caravan
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
09-1<br />
Gas<br />
Kapitel 9: Gas<br />
9.1 Allgemeine Sicherheitsregeln für den<br />
Gebrauch von Flüssiggasanlagen<br />
Prüfung der Gasanlage<br />
• Flüssiggasanlagen vor der ersten Inbetriebnahme von<br />
einem Sachkundigen überprüfen lassen.<br />
• Die Prüfung der Gasanlage ist alle 2 Jahre von einem<br />
Flüssiggas-Sachkundigen zu wiederholen. Sie ist auf der<br />
Prüfbescheinigung nach DVGW Arbeitsblatt G 607 und<br />
EN 19<strong>49</strong> zu bestätigen.<br />
• Auch Regler und Abgasführungen müssen geprüft werden.<br />
• Wir empfehlen den Sicherheitsregler nach spätestens<br />
6 Jahren zu ersetzen.<br />
• Auch der Anschlussschlauch ist regelmäßig auf Beschädigungen<br />
zu prüfen. Beim Feststellen von Rissen, porösen<br />
Stellen o.ä. ist dieser umgehend auszutauschen.<br />
• Verantwortlich für die Veranlassung der Prüfung ist der<br />
Betreiber.<br />
Besteht der Verdacht auf austretendes Gas, sind umgehend<br />
folgende Maßnahmen durchzuführen:<br />
• Gas.aschenabsperrventil schließen.<br />
• Zündquellen wie offenes Feuer oder Rauchen sind<br />
strengstens verboten.<br />
• Räume lüften.<br />
• Gefahrenbereich räumen.<br />
• Verständigung der direkten Umgebung (Platzwart) und<br />
ggf. der Feuerwehr.<br />
Die Gasanlage darf erst nach der Überprüfung durch<br />
einen Sachverständigen wieder in Betrieb genommen<br />
werden.<br />
Einbauten und Änderungen<br />
• Einbauten und Änderungen an der Gasanlage dürfen nur<br />
vom Fachmann durchgeführt werden.<br />
• Es dürfen ausschließlich Geräte mit einem einheitlichen<br />
Anschlussdruck von 30 mbar betrieben werden.<br />
• Jede Veränderung der Gasanlage bedarf einer neuen<br />
Gasprüfung durch einen anerkannten Sachkundigen und<br />
dessen schriftliche Bestätigung.