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09-1<br />

Gas<br />

Kapitel 9: Gas<br />

9.1 Allgemeine Sicherheitsregeln für den<br />

Gebrauch von Flüssiggasanlagen<br />

Prüfung der Gasanlage<br />

• Flüssiggasanlagen vor der ersten Inbetriebnahme von<br />

einem Sachkundigen überprüfen lassen.<br />

• Die Prüfung der Gasanlage ist alle 2 Jahre von einem<br />

Flüssiggas-Sachkundigen zu wiederholen. Sie ist auf der<br />

Prüfbescheinigung nach DVGW Arbeitsblatt G 607 und<br />

EN 19<strong>49</strong> zu bestätigen.<br />

• Auch Regler und Abgasführungen müssen geprüft werden.<br />

• Wir empfehlen den Sicherheitsregler nach spätestens<br />

6 Jahren zu ersetzen.<br />

• Auch der Anschlussschlauch ist regelmäßig auf Beschädigungen<br />

zu prüfen. Beim Feststellen von Rissen, porösen<br />

Stellen o.ä. ist dieser umgehend auszutauschen.<br />

• Verantwortlich für die Veranlassung der Prüfung ist der<br />

Betreiber.<br />

Besteht der Verdacht auf austretendes Gas, sind umgehend<br />

folgende Maßnahmen durchzuführen:<br />

• Gas.aschenabsperrventil schließen.<br />

• Zündquellen wie offenes Feuer oder Rauchen sind<br />

strengstens verboten.<br />

• Räume lüften.<br />

• Gefahrenbereich räumen.<br />

• Verständigung der direkten Umgebung (Platzwart) und<br />

ggf. der Feuerwehr.<br />

Die Gasanlage darf erst nach der Überprüfung durch<br />

einen Sachverständigen wieder in Betrieb genommen<br />

werden.<br />

Einbauten und Änderungen<br />

• Einbauten und Änderungen an der Gasanlage dürfen nur<br />

vom Fachmann durchgeführt werden.<br />

• Es dürfen ausschließlich Geräte mit einem einheitlichen<br />

Anschlussdruck von 30 mbar betrieben werden.<br />

• Jede Veränderung der Gasanlage bedarf einer neuen<br />

Gasprüfung durch einen anerkannten Sachkundigen und<br />

dessen schriftliche Bestätigung.

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