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LSG-Urteil Hessen

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den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bekannt gemacht. Im Übrigen sei<br />

auch § 36 der neuen Satzung keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Heranziehung<br />

des Einkommens nicht gesetzlich versicherter Ehegatten für die Beitragsbemessung der<br />

freiwilligen Rentner. Die Vorschrift beziehe sich nach ihrer ganzen Diktion nur auf die<br />

noch im Erwerbsleben stehenden freiwilligen Mitglieder.<br />

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),<br />

das <strong>Urteil</strong> des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Mai 2006, den<br />

Bescheid vom 28. Dezember 2004, abgeändert durch Bescheid<br />

vom 19. April 2005, den Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005<br />

sowie die Bescheide der Beklagten vom Juni 2005 und vom<br />

19. Januar 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,<br />

Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung ab dem<br />

1. Januar 2005 weiter nur aus ihren Renteneinkünften und nicht<br />

auch aus den Versorgungseinkünften ihres Ehemannes zu<br />

erheben.<br />

Die Beklagte beantragt,<br />

die Berufung zurückzuweisen.<br />

Sie führt aus, ihre Satzung in der Fassung des 6. Nachtrages sei im März 2006<br />

beschlossen und bekanntgemacht worden. Aufgrund der Genehmigung durch die<br />

zuständige Aufsichtsbehörde sei sie seit dem 1. April 2006 gültig. Die Satzungsänderung<br />

sei entsprechend § 45 der Satzung durch Aushang in der Hauptverwaltung öffentlich<br />

bekannt gemacht und damit wirksam geworden. Mit dieser Satzungsänderung habe man<br />

die missverständliche Formulierung in § 37 Abs. 2 der Satzung mit Wirkung zum<br />

1. April 2006 klargestellt. Auch für die Vergangenheit könne, wie das Sozialgericht<br />

zutreffend dargestellt habe, die Beitragseinstufung nur nach § 36 Abs. 2 der Satzung<br />

erfolgen.<br />

Im Erörterungstermin vom 30. Januar 2007 haben die Beteiligten übereinstimmend<br />

erklärt, dass das Streitverfahren die Beitragshöhe in der Krankenversicherung betrifft und<br />

auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung verbindlich sein soll. Die Beteiligten haben<br />

sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung<br />

einverstanden erklärt.<br />

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