LSG-Urteil Hessen
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den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bekannt gemacht. Im Übrigen sei<br />
auch § 36 der neuen Satzung keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Heranziehung<br />
des Einkommens nicht gesetzlich versicherter Ehegatten für die Beitragsbemessung der<br />
freiwilligen Rentner. Die Vorschrift beziehe sich nach ihrer ganzen Diktion nur auf die<br />
noch im Erwerbsleben stehenden freiwilligen Mitglieder.<br />
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),<br />
das <strong>Urteil</strong> des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Mai 2006, den<br />
Bescheid vom 28. Dezember 2004, abgeändert durch Bescheid<br />
vom 19. April 2005, den Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005<br />
sowie die Bescheide der Beklagten vom Juni 2005 und vom<br />
19. Januar 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,<br />
Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung ab dem<br />
1. Januar 2005 weiter nur aus ihren Renteneinkünften und nicht<br />
auch aus den Versorgungseinkünften ihres Ehemannes zu<br />
erheben.<br />
Die Beklagte beantragt,<br />
die Berufung zurückzuweisen.<br />
Sie führt aus, ihre Satzung in der Fassung des 6. Nachtrages sei im März 2006<br />
beschlossen und bekanntgemacht worden. Aufgrund der Genehmigung durch die<br />
zuständige Aufsichtsbehörde sei sie seit dem 1. April 2006 gültig. Die Satzungsänderung<br />
sei entsprechend § 45 der Satzung durch Aushang in der Hauptverwaltung öffentlich<br />
bekannt gemacht und damit wirksam geworden. Mit dieser Satzungsänderung habe man<br />
die missverständliche Formulierung in § 37 Abs. 2 der Satzung mit Wirkung zum<br />
1. April 2006 klargestellt. Auch für die Vergangenheit könne, wie das Sozialgericht<br />
zutreffend dargestellt habe, die Beitragseinstufung nur nach § 36 Abs. 2 der Satzung<br />
erfolgen.<br />
Im Erörterungstermin vom 30. Januar 2007 haben die Beteiligten übereinstimmend<br />
erklärt, dass das Streitverfahren die Beitragshöhe in der Krankenversicherung betrifft und<br />
auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung verbindlich sein soll. Die Beteiligten haben<br />
sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung<br />
einverstanden erklärt.<br />
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