Mitteilungen der Gemeinde Unterreit - Gemeinde Gars am Inn
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Tier. Auch hinterlassen die Hunde ihre Haufen in Wiesen und auf Straßen. Wir bitten um<br />
mehr Rücksichtnahme.<br />
Kanalisation<br />
Aus gegebenem Anlass möchten wir darauf hinweisen, was nicht in die Kanalisation<br />
eingeleitet werden darf: Fremdkörper, ganz beson<strong>der</strong>s Abschminktücher, Ölreinigungstücher<br />
und ähnliches verursachen teure Schäden an den Pumpanlagen. In Schmutzwasserkanäle darf<br />
nur Schmutz eingeleitet werden. Nachfolgend drucken wir den betreffenden Auszug aus <strong>der</strong><br />
Entwässerungssatzung ab:<br />
Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen<br />
(1)In die öffentliche Entwässerungsanlage dürfen Stoffe nicht eingeleitet o<strong>der</strong> eingebracht<br />
werden, die<br />
• die dort beschäftigten Personen gefährden o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Gesundheit beeinträchtigen,<br />
• die öffentliche Entwässerungsanlage o<strong>der</strong> die angeschlossenen Grundstücke<br />
gefährden o<strong>der</strong> beschädigen,<br />
• den Betrieb <strong>der</strong> Entwässerungsanlage erschweren, behin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> beeinträchtigen,<br />
• die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche o<strong>der</strong> gärtnerische Verwertung des<br />
Klärschl<strong>am</strong>ms erschweren o<strong>der</strong> verhin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong><br />
• sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbeson<strong>der</strong>e die Gewässer, auswirken.<br />
(2) Dieses Verbot gilt insbeson<strong>der</strong>e für<br />
1.feuergefährliche o<strong>der</strong> zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl<br />
2. infektiöse Stoffe, Medik<strong>am</strong>ente<br />
3. radioaktive Stoffe<br />
4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in <strong>der</strong><br />
S<strong>am</strong>melkläranlage o<strong>der</strong> des Gewässers führen, Lösemittel<br />
5. Abwasser o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase o<strong>der</strong> Dämpfe<br />
verbreiten können<br />
6. Grund- und Quellwasser<br />
7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe,<br />
Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe,<br />
flüssige Stoffe, die erhärten<br />
8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabschei<strong>der</strong>n, Jauche, Gülle, Abwasser aus<br />
Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke<br />
9. Absetzgut, Schlämme o<strong>der</strong> Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus<br />
Grundstückskläranlagen und Abortgruben unbeschadet gemeindlicher Regelungen zur<br />
Beseitigung <strong>der</strong> Fäkalschlämme<br />
10. Stoffe o<strong>der</strong> Stoffgruppen, die wegen <strong>der</strong> Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit,<br />
Anreicherungsfähigkeit o<strong>der</strong> einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden o<strong>der</strong><br />
erbgutverän<strong>der</strong>nden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle,<br />
Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Polycyclische Aromaten, Phenole.<br />
Ausgenommen sind<br />
a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in <strong>der</strong> Art und in <strong>der</strong> Menge, wie sie<br />
auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;<br />
b) Stoffe, die nicht vermieden o<strong>der</strong> in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden<br />
können und <strong>der</strong>en Einleitung die <strong>Gemeinde</strong> in den Einleitungsbedingungen nach Absatz<br />
3 zugelassen hat;<br />
c) Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach Art. 41 c des Bayerischen Wassergesetzes<br />
eingeleitet werden o<strong>der</strong> für die eine Genehmigungspflicht nach § 1 Abs. 2 <strong>der</strong><br />
Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten wassergefährden<strong>der</strong> Stoffe<br />
in S<strong>am</strong>melkanalisationen und ihre Überwachung vom 27. September 1985 (GVBl S.