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Mitteilungen der Gemeinde Unterreit - Gemeinde Gars am Inn

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Tier. Auch hinterlassen die Hunde ihre Haufen in Wiesen und auf Straßen. Wir bitten um<br />

mehr Rücksichtnahme.<br />

Kanalisation<br />

Aus gegebenem Anlass möchten wir darauf hinweisen, was nicht in die Kanalisation<br />

eingeleitet werden darf: Fremdkörper, ganz beson<strong>der</strong>s Abschminktücher, Ölreinigungstücher<br />

und ähnliches verursachen teure Schäden an den Pumpanlagen. In Schmutzwasserkanäle darf<br />

nur Schmutz eingeleitet werden. Nachfolgend drucken wir den betreffenden Auszug aus <strong>der</strong><br />

Entwässerungssatzung ab:<br />

Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen<br />

(1)In die öffentliche Entwässerungsanlage dürfen Stoffe nicht eingeleitet o<strong>der</strong> eingebracht<br />

werden, die<br />

• die dort beschäftigten Personen gefährden o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Gesundheit beeinträchtigen,<br />

• die öffentliche Entwässerungsanlage o<strong>der</strong> die angeschlossenen Grundstücke<br />

gefährden o<strong>der</strong> beschädigen,<br />

• den Betrieb <strong>der</strong> Entwässerungsanlage erschweren, behin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> beeinträchtigen,<br />

• die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche o<strong>der</strong> gärtnerische Verwertung des<br />

Klärschl<strong>am</strong>ms erschweren o<strong>der</strong> verhin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong><br />

• sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbeson<strong>der</strong>e die Gewässer, auswirken.<br />

(2) Dieses Verbot gilt insbeson<strong>der</strong>e für<br />

1.feuergefährliche o<strong>der</strong> zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl<br />

2. infektiöse Stoffe, Medik<strong>am</strong>ente<br />

3. radioaktive Stoffe<br />

4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in <strong>der</strong><br />

S<strong>am</strong>melkläranlage o<strong>der</strong> des Gewässers führen, Lösemittel<br />

5. Abwasser o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase o<strong>der</strong> Dämpfe<br />

verbreiten können<br />

6. Grund- und Quellwasser<br />

7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe,<br />

Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe,<br />

flüssige Stoffe, die erhärten<br />

8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabschei<strong>der</strong>n, Jauche, Gülle, Abwasser aus<br />

Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke<br />

9. Absetzgut, Schlämme o<strong>der</strong> Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus<br />

Grundstückskläranlagen und Abortgruben unbeschadet gemeindlicher Regelungen zur<br />

Beseitigung <strong>der</strong> Fäkalschlämme<br />

10. Stoffe o<strong>der</strong> Stoffgruppen, die wegen <strong>der</strong> Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit,<br />

Anreicherungsfähigkeit o<strong>der</strong> einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden o<strong>der</strong><br />

erbgutverän<strong>der</strong>nden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle,<br />

Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Polycyclische Aromaten, Phenole.<br />

Ausgenommen sind<br />

a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in <strong>der</strong> Art und in <strong>der</strong> Menge, wie sie<br />

auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;<br />

b) Stoffe, die nicht vermieden o<strong>der</strong> in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden<br />

können und <strong>der</strong>en Einleitung die <strong>Gemeinde</strong> in den Einleitungsbedingungen nach Absatz<br />

3 zugelassen hat;<br />

c) Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach Art. 41 c des Bayerischen Wassergesetzes<br />

eingeleitet werden o<strong>der</strong> für die eine Genehmigungspflicht nach § 1 Abs. 2 <strong>der</strong><br />

Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten wassergefährden<strong>der</strong> Stoffe<br />

in S<strong>am</strong>melkanalisationen und ihre Überwachung vom 27. September 1985 (GVBl S.

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