Abfallgebührensatzung (Abfgs) des Landkreises Löbau-Zittau
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(2) Treten im Laufe <strong>des</strong> Kalenderjahres Änderungen bei der Bemessungsgrundlage der<br />
Pauschalgebühr / der Gefäßanschlussgebühr bzw. Grundstücksanschlussgebühr / der<br />
Bioabfallentsorgung ein, die die Festsetzung einer niedrigeren / höheren Gebühr<br />
rechtfertigen, verringert / erhöht sich die Gebühr für jeden folgenden Kalendermonat um<br />
1/12 <strong>des</strong> Gebührenunterschie<strong>des</strong>.<br />
Zuviel entrichtete Gebühren werden auf Antrag erstattet. § 7 Abs. 1 gilt entsprechend.<br />
§ 8<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2008 in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die bisher geltende <strong>Abfallgebührensatzung</strong> vom 03. Dezember 2003<br />
außer Kraft.<br />
Die Einziehung rückständiger Gebühren der Vorjahre bleibt unberührt.<br />
ausgefertigt:<br />
<strong>Zittau</strong>, den 26.09.2007<br />
Günter Vallentin<br />
Landrat<br />
Hinweis:<br />
Gemäß § 3 Abs. 5 der Sächsischen Landkreisordnung (SächsLKrO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von<br />
Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von<br />
Anfang an gültig zustande gekommen.<br />
Dies gilt nicht, wenn<br />
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />
2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der<br />
Satzung verletzt worden sind,<br />
3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,<br />
4. vor Ablauf der in § 3 Abs. 5 SächsLKrO genannten Frist<br />
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder<br />
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung <strong>des</strong><br />
Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.<br />
Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5<br />
Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.<br />
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