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Abfallgebührensatzung (Abfgs) des Landkreises Löbau-Zittau

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(2) Treten im Laufe <strong>des</strong> Kalenderjahres Änderungen bei der Bemessungsgrundlage der<br />

Pauschalgebühr / der Gefäßanschlussgebühr bzw. Grundstücksanschlussgebühr / der<br />

Bioabfallentsorgung ein, die die Festsetzung einer niedrigeren / höheren Gebühr<br />

rechtfertigen, verringert / erhöht sich die Gebühr für jeden folgenden Kalendermonat um<br />

1/12 <strong>des</strong> Gebührenunterschie<strong>des</strong>.<br />

Zuviel entrichtete Gebühren werden auf Antrag erstattet. § 7 Abs. 1 gilt entsprechend.<br />

§ 8<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2008 in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die bisher geltende <strong>Abfallgebührensatzung</strong> vom 03. Dezember 2003<br />

außer Kraft.<br />

Die Einziehung rückständiger Gebühren der Vorjahre bleibt unberührt.<br />

ausgefertigt:<br />

<strong>Zittau</strong>, den 26.09.2007<br />

Günter Vallentin<br />

Landrat<br />

Hinweis:<br />

Gemäß § 3 Abs. 5 der Sächsischen Landkreisordnung (SächsLKrO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von<br />

Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von<br />

Anfang an gültig zustande gekommen.<br />

Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />

2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der<br />

Satzung verletzt worden sind,<br />

3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,<br />

4. vor Ablauf der in § 3 Abs. 5 SächsLKrO genannten Frist<br />

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder<br />

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung <strong>des</strong><br />

Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.<br />

Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5<br />

Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.<br />

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