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Friedhofssatzung der Stadt Kierspe In der Fassung der 2 ...

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<strong>Friedhofssatzung</strong> Gruppe 7<br />

Abschnitt 3<br />

_____________________________________________________________________________________________<br />

§ 26<br />

Genehmigungen und Zustimmungen<br />

(1) Die Grabgestaltung, die Errichtung und jede Verän<strong>der</strong>ung von Grabmalen,<br />

Einfassungen und sonstigen baulichen o<strong>der</strong> gärtnerischen Anlagen bedürfen <strong>der</strong><br />

vorherigen schriftlichen Genehmigung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />

(2) Die erfor<strong>der</strong>lichen Genehmigungen sind bei <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung rechtzeitig vor<br />

Ausführung <strong>der</strong> Anlagen zu beantragen. Die Anträge sind durch die<br />

Verfügungsberechtigten zu stellen; <strong>der</strong> Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die<br />

Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />

(3) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:<br />

a) für die Herrichtung <strong>der</strong> Grabstätte eine Beschreibung <strong>der</strong> vorgesehenen<br />

Bepflanzung;<br />

b) für die Einfriedung eine Beschreibung <strong>der</strong> Art und ggf. des Materials und <strong>der</strong><br />

Höhe;<br />

c) für Grabmale und bauliche Anlagen <strong>der</strong> Entwurf des Grabmals o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anlagen<br />

mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials,<br />

seiner Bearbeitung, <strong>der</strong> Anordnung und des <strong>In</strong>halts <strong>der</strong> Beschriftung, <strong>der</strong><br />

Ornamente und <strong>der</strong> Symbole sowie <strong>der</strong> Fundamentierung.<br />

<strong>In</strong> beson<strong>der</strong>en Fällen kann die Vorlage weiterer Unterlagen o<strong>der</strong> Beschreibungen<br />

gefor<strong>der</strong>t werden.<br />

(4) Die Beseitigung <strong>der</strong> vorgenannten Anlagen bedarf <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />

(5) Die Genehmigung o<strong>der</strong> Zustimmung kann versagt werden, wenn die Anlagen nicht den<br />

Vorschriften <strong>der</strong> <strong>Friedhofssatzung</strong> und den Richtlinien für die einzelnen Grabfel<strong>der</strong><br />

entsprechen. Grabmale und Anlagen, die ohne die erfor<strong>der</strong>liche Genehmigung ausgeführt<br />

o<strong>der</strong> verän<strong>der</strong>t wurden, können auf Kosten <strong>der</strong> Verfügungs- o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigten<br />

entfernt werden, falls die Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird und<br />

diese einer schriftlichen Auffor<strong>der</strong>ung zur Entfernung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Anlagen<br />

innerhalb eines Monats nicht nachgekommen sind.<br />

§ 27<br />

Nummernschil<strong>der</strong>, Register, Verzeichnisse, Pläne<br />

(1) Jede Grabstelle wird mit einer Nummer versehen. Die Nummer muss mit dem<br />

Beerdigungsregister übereinstimmen. Evtl. angebrachte Nummernschil<strong>der</strong> dürfen von<br />

<strong>der</strong> Grabstelle nicht unbefugt entfernt werden.<br />

(2) Über alle auf den Friedhöfen vorgenommenen Beerdigungen führt die<br />

Friedhofsverwaltung in zeitlicher Reihenfolge für jeden Friedhof getrennt ein Register<br />

(Beerdigungsregister).<br />

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