Friedhofssatzung der Stadt Kierspe In der Fassung der 2 ...
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<strong>Friedhofssatzung</strong> Gruppe 7<br />
Abschnitt 3<br />
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§ 26<br />
Genehmigungen und Zustimmungen<br />
(1) Die Grabgestaltung, die Errichtung und jede Verän<strong>der</strong>ung von Grabmalen,<br />
Einfassungen und sonstigen baulichen o<strong>der</strong> gärtnerischen Anlagen bedürfen <strong>der</strong><br />
vorherigen schriftlichen Genehmigung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />
(2) Die erfor<strong>der</strong>lichen Genehmigungen sind bei <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung rechtzeitig vor<br />
Ausführung <strong>der</strong> Anlagen zu beantragen. Die Anträge sind durch die<br />
Verfügungsberechtigten zu stellen; <strong>der</strong> Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die<br />
Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />
(3) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:<br />
a) für die Herrichtung <strong>der</strong> Grabstätte eine Beschreibung <strong>der</strong> vorgesehenen<br />
Bepflanzung;<br />
b) für die Einfriedung eine Beschreibung <strong>der</strong> Art und ggf. des Materials und <strong>der</strong><br />
Höhe;<br />
c) für Grabmale und bauliche Anlagen <strong>der</strong> Entwurf des Grabmals o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anlagen<br />
mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials,<br />
seiner Bearbeitung, <strong>der</strong> Anordnung und des <strong>In</strong>halts <strong>der</strong> Beschriftung, <strong>der</strong><br />
Ornamente und <strong>der</strong> Symbole sowie <strong>der</strong> Fundamentierung.<br />
<strong>In</strong> beson<strong>der</strong>en Fällen kann die Vorlage weiterer Unterlagen o<strong>der</strong> Beschreibungen<br />
gefor<strong>der</strong>t werden.<br />
(4) Die Beseitigung <strong>der</strong> vorgenannten Anlagen bedarf <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />
(5) Die Genehmigung o<strong>der</strong> Zustimmung kann versagt werden, wenn die Anlagen nicht den<br />
Vorschriften <strong>der</strong> <strong>Friedhofssatzung</strong> und den Richtlinien für die einzelnen Grabfel<strong>der</strong><br />
entsprechen. Grabmale und Anlagen, die ohne die erfor<strong>der</strong>liche Genehmigung ausgeführt<br />
o<strong>der</strong> verän<strong>der</strong>t wurden, können auf Kosten <strong>der</strong> Verfügungs- o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigten<br />
entfernt werden, falls die Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird und<br />
diese einer schriftlichen Auffor<strong>der</strong>ung zur Entfernung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Anlagen<br />
innerhalb eines Monats nicht nachgekommen sind.<br />
§ 27<br />
Nummernschil<strong>der</strong>, Register, Verzeichnisse, Pläne<br />
(1) Jede Grabstelle wird mit einer Nummer versehen. Die Nummer muss mit dem<br />
Beerdigungsregister übereinstimmen. Evtl. angebrachte Nummernschil<strong>der</strong> dürfen von<br />
<strong>der</strong> Grabstelle nicht unbefugt entfernt werden.<br />
(2) Über alle auf den Friedhöfen vorgenommenen Beerdigungen führt die<br />
Friedhofsverwaltung in zeitlicher Reihenfolge für jeden Friedhof getrennt ein Register<br />
(Beerdigungsregister).<br />
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