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Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Lampertheim vom 09 ...

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§ 5 (Gebühren bei Zurücknahme von Aufträgen)<br />

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bestattungseinrichtungen zurückgenommen,<br />

nachdem mit <strong>der</strong> Ausführung des Auftrages bereits begonnen wurde, ist eine Gebühr entsprechend<br />

<strong>der</strong> erbrachten Leistung zu zahlen.<br />

§ 6 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)<br />

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach <strong>der</strong> Bekanntmachung in Kraft und am 31.12.20<strong>09</strong> außer<br />

Kraft. Die <strong>Gebührensatzung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Friedhöfe</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Lampertheim</strong> <strong>vom</strong> 17.12.2002 sowie <strong>die</strong><br />

ergangenen drei Nachträge <strong>vom</strong> 10.12.2004, <strong>09</strong>.12.2005 und 18.12.2006 treten zum gleichen<br />

Zeitpunkt außer Kraft.<br />

<strong>Lampertheim</strong>, den 9. Juli 2007<br />

Der Magistrat <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Lampertheim</strong><br />

gez.<br />

(Dr. Von<strong>der</strong>heid)<br />

Erster <strong>Stadt</strong>rat<br />

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