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Satzung der KG Nyge-Münster herunterladen

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§ 10 Finanzgeschäft<br />

1. Alle Geschäfte <strong>der</strong> Gesellschaft erfolgen im Benehmen mit dem/<strong>der</strong> Schatzmeister/in<br />

2. Der/die Schatzmeister/in nimmt die laufenden Beiträge, sonstige Einnahmen und Spenden gegen<br />

Quittungen entgegen und verwaltet das Vermögen <strong>der</strong> Gesellschaft treuhän<strong>der</strong>isch. Er/Sie hat<br />

über alle Einnahmen und Ausgaben zeitlicher Abfolge Buch zu führen, die Belege anzulegen,<br />

aufzubewahren und den Kassenprüfern je<strong>der</strong>zeit zur Einsicht vorzulegen<br />

3. Alle For<strong>der</strong>ungen an die Gesellschaft sind erst nach Billigung durch den/die Präsidenten/in<br />

anzuweisen<br />

4. Notwendige, nicht vermeidbare Kosten, die den Präsidiumsmitglie<strong>der</strong>n in Ausübung ihres Ehren-<br />

amtes entstanden sind, dürfen vom/von <strong>der</strong> Schatzmeister/in erst nach <strong>der</strong> Beschlussfassung<br />

durch das Präsidium angewiesen werden. Einzelheiten über Bagatellfälle regelt die<br />

Geschäftsordnung<br />

5. Der/ Schatzmeister/in erstattet jährlich <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung den Kassenbericht<br />

6. Der/Die Schatzmeister/in macht nach Beratung mit dem Präsidium unter Darlegung von Gründen<br />

<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung Vorschläge über die Beitragshöhe und den Zahlungsmodus<br />

§ 11 Funktionsträger<br />

1. Die Aufgaben <strong>der</strong> Funktionsträger <strong>der</strong> Gesellschaft werden in <strong>der</strong> Geschäftsordnung geregelt,<br />

soweit sie nicht durch die <strong>Satzung</strong> festgelegt sind<br />

§ 12 Ehrenpräsident, Ehrenpräsidentin,<br />

Elferratsehrenpräsident und Ehrenmitglie<strong>der</strong><br />

1. Wer als Präsident/in in <strong>der</strong> Gesellschaft mindestens 6 Jahre tätig war, kann von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>-<br />

versammlung zum/zur Ehrenpräsidenten/in ernannt werden<br />

2. Mitglie<strong>der</strong> und sonstige natürliche Personen, die sich um die Gesellschaft verdient gemacht haben,<br />

können von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung zu Ehrenmitglie<strong>der</strong>n ernannt werden<br />

3. Ehrenpräsidenten/innen, Elferratsehrenpräsidenten und Ehrenmitglie<strong>der</strong> sind beitragsfrei,<br />

aber stimmberechtigt<br />

4. Ehrenpräsidenten/innen, Elferatsehrenpräsidenten und Ehrenmitglie<strong>der</strong>, soweit sie ordentliche<br />

Mitglie<strong>der</strong> sind, können weiterhin und wie<strong>der</strong> Funktionsträger <strong>der</strong> Gesellschaft sein.

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