QS-Leitfaden Ackerbau - iq-agrar
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Intensive Nutzung des Grünlandes mit jährlich mindestens vier Schnitten oder drei Schnitten und<br />
Weidehaltung<br />
Siehe hierzu auch die Düngeverordnung.<br />
Ggf. Genehmigung Nährstoffausbringung<br />
3.4.6 [K.O.]Aufbringung von Klärschlamm<br />
Die Aufbringung von Klärschlamm auf stehende Kulturen ist verboten. Im Jahr der Ausbringung des<br />
Klärschlamms und im darauf folgenden Jahr ist der Anbau von Feldgemüsen auf den betreffenden<br />
Ackerflächen verboten. Auf Kartoffelanbauflächen dürfen 12 Monate vor Anbau der Kartoffel keine<br />
Klärschlämme ausgebracht worden sein.<br />
Grünland<br />
Die Ausbringung von Klärschlamm auf Grünland ist verboten.<br />
Grünlandnutzung und Feldfutterproduktion<br />
Abwässer und Schlamm aus Kläranlagen dürfen nicht in Bereichen ausgebracht werden, die den Tieren<br />
zugänglich sind oder zur Düngung von Dauergrünland (z.B. Weideland) verwendet werden, dessen<br />
Aufwuchs an Tiere verfüttert wird.<br />
Kartoffeln<br />
Die Aufbringung von Klärschlämmen auf die Anbauflächen ist in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor<br />
der Auspflanzung der Kartoffeln verboten.<br />
Siehe hierzu auch die Klärschlammverordnung.<br />
3.4.7 Verwendung von Sekundärnährstoffdüngern (Gärsubstrate)<br />
Die Ausbringung von Gärrückständen aus Biogasanlagen auf stehende Kulturen ist verboten. Im Jahr der<br />
Ausbringung von Gärrückständen und im darauf folgenden Jahr ist der Anbau von Feldgemüsen auf den<br />
betreffenden Ackerflächen verboten Auf Kartoffelanbauflächen dürfen 12 Monate vor Anbau der Kartoffeln<br />
keine Gärrückstände ausgebracht werden.<br />
Ausgenommen von oben genannten Sperrfristen ist die Aufbringung von Gärrückständen, die<br />
nachweislich nur aus Gülle und pflanzlichem Material (Mais sowie andere nachwachsende Rohstoffe) nach<br />
dem Gesetz der Erneuerbaren Energien bestehen. Die Einsatzstoffe müssen anhand des Einsatzstoff-<br />
Tagebuchs nachgewiesen werden. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass die Gärrückstände hygienisch<br />
unbedenklich für die Erzeugung von Frischeprodukten sind (eine Aufbringung auf stehende Kulturen ist<br />
auszuschließen). Grundsätzlich ist sicher zu stellen, dass die Gärrückstände aus Biogasanlagen für die auf<br />
den Schlägen angebauten Kulturen im Hinblick auf unerwünschte Rückstände unbedenklich sind. Dies ist<br />
durch aussagekräftige Rückstandsuntersuchungen zu belegen.<br />
Die erforderlichen Untersuchungen müssen folgende Parameter einschließen:<br />
Seuchenhygiene:<br />
Salmonellen, nicht nachweisbar in 50 g der entnommenen Sammelproben<br />
Phytohygiene:<br />
Plasmodiophora brassicae (Kohlhernie), Befallsindex Y 0,5 je Prufbereich,<br />
Tomatensamen, Y 2 % keimfahige Samen je Prufbereich,<br />
<strong>Leitfaden</strong> Servicepaket <strong>Ackerbau</strong>, Grünlandnutzung<br />
und Feldfutterproduktion<br />
Version: 01.01.2013<br />
(Stand: 05.07.2012)<br />
Status: • Freigabe<br />
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