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Stadt Schwäbisch Hall Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und ...

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§ 24 Entfernung<br />

(1) Grabmale <strong>und</strong> sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des<br />

Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der <strong>Stadt</strong> von der Grabstätte<br />

entfernt werden.<br />

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale <strong>und</strong> die sonstigen<br />

Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Wird diese Verpflichtung<br />

nicht erfüllt, so kann die <strong>Stadt</strong> die Grabmale <strong>und</strong> die sonstigen Grabausstattungen<br />

im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst<br />

entfernen; § 23 Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die <strong>Stadt</strong> bewahrt diese<br />

Sachen drei Monate auf.<br />

VI. Herrichten <strong>und</strong> Pflege der Grabstätte<br />

§ 25 Allgemeines<br />

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet <strong>und</strong> dauernd<br />

gepflegt werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck.<br />

Verwelkte Blumen <strong>und</strong> Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen <strong>und</strong> an den<br />

dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.<br />

(2) Die Höhe <strong>und</strong> die Form der Grabhügel <strong>und</strong> die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter<br />

des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles <strong>und</strong> der<br />

unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§<br />

20 Absatz. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten<br />

dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten <strong>und</strong> die<br />

öffentlichen Anlagen <strong>und</strong> Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen ist<br />

nicht gestattet.<br />

(3) Werden benachbarte Gräber oder das Gesamtbild durch Sträucher beeinträchtigt, so<br />

kann die <strong>Stadt</strong>, sofern die Verantwortlichen der vorausgegangenen schriftlichen Aufforderung<br />

der <strong>Stadt</strong> nicht rechtzeitig Folge geleistet haben, den Schnitt oder die völlige<br />

Beseitigung auf Kosten des Verantwortlichen anordnen.<br />

(4) Für das Herrichten <strong>und</strong> für die Pflege hat der nach § 23 Absatz 1 Verantwortliche<br />

Sorge zu tragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des<br />

Nutzungsrechts.<br />

(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet<br />

sein.<br />

(6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.<br />

§ 24 Absatz 2 Satz 2 <strong>und</strong> 3 gilt entsprechend.<br />

(7) Das Herrichten, die Unterhaltung <strong>und</strong> jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen<br />

außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der <strong>Stadt</strong>.<br />

(8) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 20) ist die gesamte Grabfläche<br />

zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen<br />

entsprechen <strong>und</strong> auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen<br />

sind insbesondere Bäume <strong>und</strong> großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus<br />

künstlichen Werkstoffen <strong>und</strong> das Aufstellen von Bänken.<br />

§ 26 Vernachlässigung der Grabpflege<br />

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat der<br />

Verantwortliche (§ 23 Absatz 1) auf schriftliche Anforderung der <strong>Stadt</strong> die Grabstätte innerhalb<br />

einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der<br />

Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger<br />

Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können<br />

Reihengrabstätten <strong>und</strong> Urnenreihengrabstätten von der <strong>Stadt</strong> abgeräumt, eingeebnet<br />

<strong>und</strong> eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten <strong>und</strong> Urnenwahlgrabstätten kann die <strong>Stadt</strong> in<br />

diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz<br />

in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung<br />

entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern,<br />

das Grabmal <strong>und</strong> die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach<br />

Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Ist er nicht bekannt oder<br />

ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein sechsmonatiger Hinweis auf der Grabstätte.<br />

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die<br />

Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne<br />

weiteres zu ermitteln, kann die <strong>Stadt</strong> den Grabschmuck entfernen.<br />

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 <strong>und</strong> 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.<br />

VII. Leichenhallen <strong>und</strong> Trauerfeiern<br />

§ 27 Benutzung der Leichenhalle<br />

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen<br />

nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung<br />

der <strong>Stadt</strong> betreten werden.<br />

(2) Sofern keine ges<strong>und</strong>heitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen<br />

den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Särge sind spätestens<br />

eine Viertelst<strong>und</strong>e vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig<br />

zu schließen.<br />

(3) Die Särge von Verstorbenen mit anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten<br />

sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu<br />

diesen Räumen <strong>und</strong> die Bestattung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen<br />

Zustimmung des Amtsarztes.<br />

(4) Dekorationen in den Leichenhallen sind zeitlich so durchzuführen, dass Trauerfeiern<br />

dadurch nicht gestört werden.<br />

§ 28 Trauerfeiern<br />

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer<br />

anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.<br />

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle bzw. des Feierraums kann untersagt werden,<br />

wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat<br />

oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.<br />

6 - <strong>Friedhofssatzung</strong>

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