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Gestaltungshandbuch der Stadt Füssen

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<strong>Gestaltungshandbuch</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Füssen</strong><br />

Warenauslagen<br />

Für Obst, Gemüse und Blumenläden<br />

werden je Gebäudeseite Warenauslagen<br />

bis zu 2/3 <strong>der</strong> Länge<br />

<strong>der</strong> Geschäftsfassade zugelassen.<br />

Bei niveaugleichem Straßenbau<br />

muss nach Abzug <strong>der</strong> bei<strong>der</strong>seits<br />

möglichen maximalen Ausladungstiefe<br />

für Warenauslagen eine<br />

Mindestfahrbahnbreite von 4 m<br />

für Rettungsfahrzeuge eingehalten<br />

werden.<br />

Bei vorhandenen Gehwegen<br />

ist eine Warenauslage nur zulässig,<br />

wenn auf <strong>der</strong> jeweiligen Gehwegfläche<br />

eine Mindestdurchgangsbreite von 1,50 m<br />

verbleibt.<br />

Bei nicht befahrbaren Verkehrsflächen muss nach Abzug <strong>der</strong> bei<strong>der</strong>seits grundsätzlich<br />

möglichen maximalen Ausladungstiefe für Warenauslagen eine<br />

Mindestdurchgangsbreite von 1,50 m für Rettungsfahrzeuge eingehalten werden.<br />

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