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Krankenpflegegesetz - KrPflG - Stockmar-pflege.de

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<strong>Kranken<strong>pflege</strong>gesetz</strong> - <strong>KrPflG</strong><br />

Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Abs. 1 wer<strong>de</strong>n angerechnet<br />

1. Unterbrechungen durch Urlaub o<strong>de</strong>r Ferien bis zu sechs Wochen jährlich und<br />

2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheiten o<strong>de</strong>r aus an<strong>de</strong>ren, von <strong>de</strong>r Kranken<strong>pflege</strong>o<strong>de</strong>r<br />

Kin<strong>de</strong>rkranken<strong>pflege</strong>schülerin o<strong>de</strong>r vom Kranken<strong>pflege</strong>- o<strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rkranken<strong>pflege</strong>schüler nicht<br />

zu vertreten<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei verkürzten Ausbildungen nach<br />

<strong>de</strong>n § 7, § 8 und § 28 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr,<br />

Auf Antrag können auch darüber hinausgehen<strong>de</strong> Fehlzeiten berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, soweit eine<br />

beson<strong>de</strong>re Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefähr<strong>de</strong>t wird.<br />

§ 10 - Abschluss <strong>de</strong>r Ausbildung<br />

(1) Die Ausbildung für Kranken<strong>pflege</strong>helferinnen und Kranken<strong>pflege</strong>helfer schließt mit <strong>de</strong>r<br />

staatlichen Prüfung ab; sie dauert unabhängig vom Zeitpunkt <strong>de</strong>r staatlichen Prüfung ein Jahr. Sie<br />

wird in staatlich anerkannten Schulen für die Kranken<strong>pflege</strong>hilfe an Krankenhäusern durchgeführt.<br />

(2) Schulen für die Kranken<strong>pflege</strong>hilfe sind als geeignet staatlich anzuerkennen, wenn sie<br />

1. entwe<strong>de</strong>r von einer Unterrichtsschwester o<strong>de</strong>r einem Unterrichts<strong>pflege</strong>r:, gemeinsam von einer<br />

Ärztin o<strong>de</strong>r einem Arzt und einer Unterrichtsschwester o<strong>de</strong>r einem Unterrichts<strong>pflege</strong>r o<strong>de</strong>r<br />

gemeinsam von einer Unterrichtsschwester;<br />

o<strong>de</strong>r einem Unterrichts<strong>pflege</strong>r und einer Leiten<strong>de</strong>n Schwester o<strong>de</strong>r einem Leiten<strong>de</strong>n Pfleger geleitet<br />

wer<strong>de</strong>n,<br />

2. über eine im Verhältnis zur Zahl <strong>de</strong>r Ausbildungsplätze ausreichen<strong>de</strong> Zahl geeigneter<br />

Unterrichtskräfte verfügen,<br />

3. die erfor<strong>de</strong>rlichen Räume und Einrichtungen für <strong>de</strong>n Unterricht besitzen und,<br />

4. mit einem geeigneten Krankenhaus verbun<strong>de</strong>n sind.<br />

(3) Voraussetzung für <strong>de</strong>n Zugang zur Ausbildung ist<br />

1. die Vollendung <strong>de</strong>s siebzehnten Lebensjahres und die gesundheitliche Eignung zur Ausbildung <strong>de</strong>s<br />

Berufs und<br />

2. <strong>de</strong>r Hauptschulabschluss o<strong>de</strong>r eine gleichwertige Schulbildung o<strong>de</strong>r eine abgeschlossene<br />

Berufsausbildung. Die zuständige Behör<strong>de</strong> kann Ausnahmen von Nummer 2 zulassen.<br />

(4) Die zuständige Behör<strong>de</strong> kann auf Antrag eine an<strong>de</strong>re Ausbildung im Umfange Ihrer<br />

Gleichwertigkeit auf eine Ausbildung nach Absatz 1 anrechnen, wenn die Durchführung <strong>de</strong>r<br />

Ausbildung und die Erreichung <strong>de</strong>s Ausbildungszieles dadurch nicht gefähr<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Eine<br />

Ausbildung im Sanitätsdienst <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr, <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgrenzschutzes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Polizei eines<br />

Lan<strong>de</strong>s kann bis zur vollen Ausbildungsdauer von einem Jahr auf eine Ausbildung nach Absatz 1 bei<br />

Personen angerechnet wer<strong>de</strong>n, die die Sanitätsprüfung und <strong>de</strong>n fachlichen Teil <strong>de</strong>r<br />

Unteroffizierprüfung für Unteroffiziere im Sanitätsdienst <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr, die Fachprüfung für die<br />

Verwendung als Sanitätsbeamter im Bun<strong>de</strong>sgrenzschutz o<strong>de</strong>r eine vergleichbare Fachprüfung für die<br />

Verwendung im Sanitätsdienst <strong>de</strong>r Polizei eines Lan<strong>de</strong>s bestan<strong>de</strong>n haben.<br />

(5) Auf die Dauer <strong>de</strong>r Ausbildung wer<strong>de</strong>n angerechnet<br />

1. Unterbrechungen durch Urlaub o<strong>de</strong>r Ferien bis zu sechs Wochen und<br />

file:///F|/carehelix Ordner/carehelix/Hompage/recht/krpflg.htm (5 von 12) [04.09.2000 14:43:44]

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