31.05.2013 Aufrufe

Satzung - beim Tennisclub Rot-Weiß Bremerhaven

Satzung - beim Tennisclub Rot-Weiß Bremerhaven

Satzung - beim Tennisclub Rot-Weiß Bremerhaven

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

TENNISCLUB ROT-WEISS BREMERHAVEN e.V.<br />

Vereinsregister Amtsgericht VR 589<br />

27580 <strong>Bremerhaven</strong><br />

Siebenbergensweg 80<br />

6.5 Anträge, die den Bestimmungen dieses Punktes nicht entsprechen, dürfen nur dann<br />

auf die Tagesordnung gesetzt, über diese nur dann verhandelt und entschieden<br />

werden, wenn mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder der<br />

Mitgliederversammlung der Antrag für dringlich erklärt wird.<br />

6.6 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für<br />

6.601 die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes<br />

6.602 die Entlastung des Vorstandes,<br />

6.603 die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,<br />

6.604 die Berufung und Abberufung von Mitgliedern des Ehrenrates,<br />

6.605 die Entscheidung über die Verleihung und Aberkennung der<br />

Ehrenmitgliedschaft,<br />

6.606 die Entscheidung über die Anfechtung eines Ausschlusses gemäß 7.4<br />

6.607 die Beschlussfassung über <strong>Satzung</strong>sänderungen und die freiwillige Auflösung<br />

des Vereins,<br />

6.608 die Festsetzung der Beiträge, Preise und sonstige Leistungen,<br />

6.609 die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags,<br />

6.610 die Wahl der Kassenprüfer<br />

6.611 alle Angelegenheiten, die nicht anderen Vereinsorganen durch diese <strong>Satzung</strong><br />

zugewiesen sind.<br />

6.621 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen<br />

Mitglieder beschlussfähig, sofern die Ladung ordnungsgemäß ergangen ist. Die<br />

Rechtzeitigkeit der Ladung wird durch die schriftliche Versicherung des<br />

Geschäftsführers über die rechtzeitige Aufgabe der Ladung zur Post, im übrigen durch<br />

die Veröffentlichung in der Tageszeitung nachgewiesen.<br />

6.622 Eine von der Mitgliederversammlung zu wählende Wahl- und Schiedskommission<br />

prüft, wie viel stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, übernimmt bei Wahlen die<br />

Stimmauszählung und stellt fest, ob die erforderlichen Mehrheiten erreicht worden<br />

sind.<br />

6.623 Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist so lange gegeben, bis die<br />

Beschlussunfähigkeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgestellt ist.<br />

6.624 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten<br />

Mitglieder gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.<br />

6.63 Soll die <strong>Satzung</strong> geändert werden, so sind zwei Drittel der Stimmen der<br />

erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.<br />

6.64 Soll der Verein aufgelöst oder der Zweck des Vereins geändert werden, so ist die<br />

Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.<br />

6.65 Ein Beschluss ist nur gültig, wenn dieser zur Tagesordnung gefasst ist, es sei denn, es<br />

handelt sich um einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen<br />

Mitgliederversammlung.<br />

<strong>Satzung</strong>, 13.03.2009 Seite 8 von 11

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!