Satzung - beim Tennisclub Rot-Weiß Bremerhaven
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TENNISCLUB ROT-WEISS BREMERHAVEN e.V.<br />
Vereinsregister Amtsgericht VR 589<br />
27580 <strong>Bremerhaven</strong><br />
Siebenbergensweg 80<br />
6.5 Anträge, die den Bestimmungen dieses Punktes nicht entsprechen, dürfen nur dann<br />
auf die Tagesordnung gesetzt, über diese nur dann verhandelt und entschieden<br />
werden, wenn mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder der<br />
Mitgliederversammlung der Antrag für dringlich erklärt wird.<br />
6.6 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für<br />
6.601 die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes<br />
6.602 die Entlastung des Vorstandes,<br />
6.603 die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,<br />
6.604 die Berufung und Abberufung von Mitgliedern des Ehrenrates,<br />
6.605 die Entscheidung über die Verleihung und Aberkennung der<br />
Ehrenmitgliedschaft,<br />
6.606 die Entscheidung über die Anfechtung eines Ausschlusses gemäß 7.4<br />
6.607 die Beschlussfassung über <strong>Satzung</strong>sänderungen und die freiwillige Auflösung<br />
des Vereins,<br />
6.608 die Festsetzung der Beiträge, Preise und sonstige Leistungen,<br />
6.609 die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags,<br />
6.610 die Wahl der Kassenprüfer<br />
6.611 alle Angelegenheiten, die nicht anderen Vereinsorganen durch diese <strong>Satzung</strong><br />
zugewiesen sind.<br />
6.621 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen<br />
Mitglieder beschlussfähig, sofern die Ladung ordnungsgemäß ergangen ist. Die<br />
Rechtzeitigkeit der Ladung wird durch die schriftliche Versicherung des<br />
Geschäftsführers über die rechtzeitige Aufgabe der Ladung zur Post, im übrigen durch<br />
die Veröffentlichung in der Tageszeitung nachgewiesen.<br />
6.622 Eine von der Mitgliederversammlung zu wählende Wahl- und Schiedskommission<br />
prüft, wie viel stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, übernimmt bei Wahlen die<br />
Stimmauszählung und stellt fest, ob die erforderlichen Mehrheiten erreicht worden<br />
sind.<br />
6.623 Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist so lange gegeben, bis die<br />
Beschlussunfähigkeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgestellt ist.<br />
6.624 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten<br />
Mitglieder gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.<br />
6.63 Soll die <strong>Satzung</strong> geändert werden, so sind zwei Drittel der Stimmen der<br />
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.<br />
6.64 Soll der Verein aufgelöst oder der Zweck des Vereins geändert werden, so ist die<br />
Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.<br />
6.65 Ein Beschluss ist nur gültig, wenn dieser zur Tagesordnung gefasst ist, es sei denn, es<br />
handelt sich um einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen<br />
Mitgliederversammlung.<br />
<strong>Satzung</strong>, 13.03.2009 Seite 8 von 11