JAHRESBERICHT 2011 - Blindekuh
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Art. 11<br />
Art. 12<br />
28<br />
Ein Rückfall von Stiftungsmitteln an die Stifter und deren Rechtsnachfolger<br />
ist in jedem Fall ausgeschlossen.<br />
aUFsicht über die stiFtUng<br />
Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht des Kantons Zürich. Gründung<br />
am 11. Dezember 1998 beim Notariat Zürich-Riesbach.<br />
eintrag im handelsregister<br />
Die Stiftung ist im Handelsregister des Kantons Zürich einzutragen. Eintrag<br />
am 29.1.99 beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich.