LEISTUNGEN UND PREISE
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104 Wissenswertes<br />
VORAUSVERFÜGUNGEN<br />
Vorausverfügung bei Unzustellbarkeit wegen Todes<br />
Eine aktive Recherche, ob der Empfänger tatsächlich verstorben ist, stellt<br />
die Deutsche Post nicht an. Unabhängig davon, ob der Empfänger einer<br />
Sendung verstorben ist oder nach Informationen der Deutschen Post<br />
verstorben sein könnte, versucht der Zusteller grundsätzlich, die Sendung<br />
zuzustellen. Bei der Zustellung an einen – tatsächlichen oder vermeintlichen<br />
– Erben ist es der Deutschen Post nicht möglich, die Eigenschaft<br />
als Erbe rechtswirksam zu prüfen. Ist die Zustellung an einen – tatsächlichen<br />
oder vermeintlichen – Erben nicht möglich, ist die Sendung unzustellbar<br />
und wird mit dem Unzustellbarkeitsvermerk „Empfänger soll verstorben<br />
sein“ versehen.<br />
Für die Richtigkeit des Vermerks „Empfänger soll verstorben sein“ kann<br />
die Deutsche Post aus den vorgenannten Gründen keine Gewähr übernehmen.<br />
Der Kunde sollte daher zur Sicherheit selber Prüfun gen über das<br />
mögliche Ableben eines Empfängers anstellen, wenn er die Angaben der<br />
Deutschen Post weiterverarbeiten will.