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104 Wissenswertes<br />

VORAUSVERFÜGUNGEN<br />

Vorausverfügung bei Unzustellbarkeit wegen Todes<br />

Eine aktive Recherche, ob der Empfänger tatsächlich verstorben ist, stellt<br />

die Deutsche Post nicht an. Unabhängig davon, ob der Empfänger einer<br />

Sendung verstorben ist oder nach Informationen der Deutschen Post<br />

verstorben sein könnte, versucht der Zusteller grundsätzlich, die Sendung<br />

zuzustellen. Bei der Zustellung an einen – tatsächlichen oder vermeintlichen<br />

– Erben ist es der Deutschen Post nicht möglich, die Eigenschaft<br />

als Erbe rechtswirksam zu prüfen. Ist die Zustellung an einen – tatsächlichen<br />

oder vermeintlichen – Erben nicht möglich, ist die Sendung unzustellbar<br />

und wird mit dem Unzustellbarkeitsvermerk „Empfänger soll verstorben<br />

sein“ versehen.<br />

Für die Richtigkeit des Vermerks „Empfänger soll verstorben sein“ kann<br />

die Deutsche Post aus den vorgenannten Gründen keine Gewähr übernehmen.<br />

Der Kunde sollte daher zur Sicherheit selber Prüfun gen über das<br />

mögliche Ableben eines Empfängers anstellen, wenn er die Angaben der<br />

Deutschen Post weiterverarbeiten will.

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