VwV-StVO
VwV-StVO
VwV-StVO
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (<strong>VwV</strong>-<strong>StVO</strong>)<br />
23.02.11 11:31<br />
5 III. Eigene Abbiegefahrstreifen für den Radverkehr können neben dem Abbiegestreifen für den<br />
Kraftfahrzeugverkehr mit Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) markiert werden. Dies kommt jedoch nur dann<br />
in Betracht, wenn zum Einordnen<br />
1. an Kreuzungen und Einmündungen von gekennzeichneten Vorfahrtstraßen nur ein Fahrstreifen zu<br />
überqueren ist,<br />
2. an Kreuzungen und Einmündungen mit Lichtzeichenanlage nicht mehr als zwei Fahrstreifen zu überqueren<br />
sind oder<br />
3. Radfahrschleusen vorhanden sind.<br />
6 IV. Bei aufgeweiteten Radaufstellstreifen wird das Einordnen zum Linksabbiegen in Fortsetzung einer<br />
Radverkehrsanlage dadurch ermöglicht, dass für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Fahrbahn durch eine<br />
zusätzliche vorgelagerte Haltlinie (Zeichen 294) mit räumlichem und verkehrlichem Bezug zur<br />
Lichtzeichenanlage das Haltgebot angeordnet wird.<br />
7 V. Bei Radfahrschleusen wird das Einordnen zum Linksabbiegen in Fortsetzung einer Radverkehrsanlage dadurch<br />
ermöglicht, dass dem Hauptlichtzeichen in ausreichendem Abstand vorher ein weiteres Lichtzeichen<br />
vorgeschaltet wird.<br />
Zu Absatz 3<br />
8 I. Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße<br />
abgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die<br />
Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln.<br />
9 II. Über Straßenbahnen neben der Fahrbahn vgl. Nummer VI zu Zeichen 201; Randnummer 11 bis 13.<br />
Zu § 12 Halten und Parken<br />
Zu Absatz 1<br />
1 Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlaßt ist.<br />
Zu Absatz 3 Nr. 1<br />
2 Wo an einer Kreuzung oder Einmündung die 5-Meter-Zone ausreichende Sicht in die andere Straße nicht schafft<br />
oder das Abbiegen erschwert, ist die Parkverbotsstrecke z. B. durch die Grenzmarkierung (Zeichen 299)<br />
angemessen zu verlängern. Da und dort wird auch die bloße Markierung der 5-Meter-Zone zur Unterstreichung des<br />
Verbots ratsam sein.<br />
Zu Absatz 3a<br />
3 I. Die Straßenverkehrsbehörden sollten bei den Gemeinden die Anlage von Parkplätzen anregen, wenn es für<br />
ortsansässige Unternehmer unmöglich ist, eigene Betriebshöfe zu schaffen. Bei Anlage derartiger Parkplätze ist<br />
darauf zu achten, daß von ihnen keine Störung der Nachtruhe der Wohnbevölkerung ausgeht.<br />
4 II. Wirkt sich das regelmäßige Parken schwerer Kraftfahrzeuge oder Anhänger in anderen als den aufgeführten<br />
Gebieten, z. B. in Mischgebieten, störend aus, kommen örtliche, zeitlich beschränkte Parkverbote in Betracht (§<br />
45 Abs. 1).<br />
Zu Absatz 4<br />
5 Wo es nach dem äußeren Anschein zweifelhaft ist, ob der Seitenstreifen für ein auf der Fahrbahn parkendes<br />
Fahrzeug fest genug ist, darf wegen Nichtbenutzung des Seitenstreifens nicht eingeschritten werden.<br />
Zu § 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit<br />
<strong>VwV</strong> zu § 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit<br />
Zu Absatz 1<br />
1 I. Wo Parkuhren aufgestellt sind, darf das Zeichen 286 nicht angeordnet werden.<br />
2 II. Parkuhren und Parkscheinautomaten sind vor allem dort anzuordnen, wo kein ausreichender Parkraum<br />
vorhanden ist und deshalb erreicht werden muss, dass möglichst viele Fahrzeuge nacheinander für möglichst<br />
kurze genau begrenzte Zeit parken können.<br />
3 III. Vor der Anordnung von Parkuhren und Parkscheinautomaten sind die Auswirkungen auf den fließenden<br />
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm<br />
Seite 10 von 86