oder Pflegefall und Elternunterhalt? - Dr. Doering-Striening ...
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13.Eine Herabsetzung des Anspruches wegen des Zusammenlebens mit einem<br />
Ehepartner wegen Ersparnissen auf Gr<strong>und</strong> "Wirtschaftens aus einem Topf"<br />
wird diskutiert. Sie scheidet aber im Rahmen der Mindestselbstbehalte aus.<br />
Wenn die Verhältnisse großzügiger sind, kommt ein Abzug in Betracht, z.B.<br />
von 300,00 € monatlich.<br />
14.Unterhaltspflichtige Kinder, die nicht erwerbstätig sind, könnten zukünftig<br />
verpflichtet sein, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Bei kinderloser Ehe wird<br />
dies diskutiert <strong>und</strong> von der Literatur bejaht. Die Rechtsprechung hat das noch<br />
nicht entschieden.<br />
15.Unterhaltspflichtige, aber einkommenslose Kinder haben für den Elternunter-<br />
halt ggf. ihren Taschengeldanspruch gegen den anderen Ehepartner ganz o-<br />
der teilweise einzusetzen. Taschengeld wird mit 5 – 7 % des verfügbaren Ein-<br />
kommens bemessen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist eigentlich,<br />
dass der eigene angemessene <strong>oder</strong> notwendige Unterhalt des pflichtigen Kin-<br />
des gewahrt bleibt.<br />
Die Rechtsprechung hat es aber gebilligt, wenn der hälftige Einsatz des Ta-<br />
schengeldes für den <strong>Elternunterhalt</strong> verlangt wird, wenn der allgemeine Be-<br />
darf des pflichtigen Kindes auf Gr<strong>und</strong> der sehr guten wirtschaftlichen Verhält-<br />
nisse des anderen Ehepartners gedeckt wird.<br />
16.Heftig diskutiert ist die Fallgruppe:<br />
unterhaltspflichtiges Kind hat geringes Einkommen, das den angemessenen<br />
Selbstbehalt von mindestens 1.400,00 € unterschreitet – Ehegatte hat we-<br />
sentlich höheres Einkommen.<br />
Der BGH hat in seinen Entscheidungen<br />
BGH 15.10.2003 XII ZR 122/00<br />
BGH 17.12.2003 XII ZR 224/00<br />
BGH 14.01.2004 XII ZR 69/01