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oder Pflegefall und Elternunterhalt? - Dr. Doering-Striening ...

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13.Eine Herabsetzung des Anspruches wegen des Zusammenlebens mit einem<br />

Ehepartner wegen Ersparnissen auf Gr<strong>und</strong> "Wirtschaftens aus einem Topf"<br />

wird diskutiert. Sie scheidet aber im Rahmen der Mindestselbstbehalte aus.<br />

Wenn die Verhältnisse großzügiger sind, kommt ein Abzug in Betracht, z.B.<br />

von 300,00 € monatlich.<br />

14.Unterhaltspflichtige Kinder, die nicht erwerbstätig sind, könnten zukünftig<br />

verpflichtet sein, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Bei kinderloser Ehe wird<br />

dies diskutiert <strong>und</strong> von der Literatur bejaht. Die Rechtsprechung hat das noch<br />

nicht entschieden.<br />

15.Unterhaltspflichtige, aber einkommenslose Kinder haben für den Elternunter-<br />

halt ggf. ihren Taschengeldanspruch gegen den anderen Ehepartner ganz o-<br />

der teilweise einzusetzen. Taschengeld wird mit 5 – 7 % des verfügbaren Ein-<br />

kommens bemessen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist eigentlich,<br />

dass der eigene angemessene <strong>oder</strong> notwendige Unterhalt des pflichtigen Kin-<br />

des gewahrt bleibt.<br />

Die Rechtsprechung hat es aber gebilligt, wenn der hälftige Einsatz des Ta-<br />

schengeldes für den <strong>Elternunterhalt</strong> verlangt wird, wenn der allgemeine Be-<br />

darf des pflichtigen Kindes auf Gr<strong>und</strong> der sehr guten wirtschaftlichen Verhält-<br />

nisse des anderen Ehepartners gedeckt wird.<br />

16.Heftig diskutiert ist die Fallgruppe:<br />

unterhaltspflichtiges Kind hat geringes Einkommen, das den angemessenen<br />

Selbstbehalt von mindestens 1.400,00 € unterschreitet – Ehegatte hat we-<br />

sentlich höheres Einkommen.<br />

Der BGH hat in seinen Entscheidungen<br />

BGH 15.10.2003 XII ZR 122/00<br />

BGH 17.12.2003 XII ZR 224/00<br />

BGH 14.01.2004 XII ZR 69/01

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