Nebenkostenübersicht Miete - ImmoPOINT - Immobilien in Wien
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Sofern der Erwerber nicht spätestens e<strong>in</strong>e Woche vor Abgabe se<strong>in</strong>er Vertragserklärung die oben <strong>in</strong><br />
Pkt. 1-5 genannten Informationen sowie e<strong>in</strong>e Belehrung über das Rücktrittsrecht schriftlich erhält,<br />
steht ihm e<strong>in</strong> Rücktrittsrecht zu. Der Rücktritt kann vor Zustandekommen des Vertrages unbefristet<br />
erklärt werden; danach ist der Rücktritt b<strong>in</strong>nen 14 Tagen zu erklären. Die Rücktrittsfrist beg<strong>in</strong>nt mit<br />
Erhalt der Informationen zu laufen, jedoch nicht vor Zustandekommen des Vertrages. Unabhängig<br />
vom Erhalt dieser Informationen erlischt das Rücktrittsrecht aber jedenfalls spätestens 6 Wochen<br />
nach Zustandekommen des Vertrages.<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus kann der Erwerber von se<strong>in</strong>er Vertragserklärung zurücktreten, wenn e<strong>in</strong>e von den<br />
Parteien dem Vertrag zugrunde gelegte Wohnbauförderung ganz oder <strong>in</strong> erheblichem Ausmaß aus<br />
nicht bei ihm gelegenen Gründen nicht gewährt wird. Der Rücktritt ist b<strong>in</strong>nen 14 Tagen zu erklären.<br />
Die Rücktrittsfrist beg<strong>in</strong>nt, sobald der Erwerber vom Unterbleiben der Wohnbauförderung <strong>in</strong>formiert<br />
wird und gleichzeitig oder nachher e<strong>in</strong>e schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhält. Das<br />
Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens 6 Wochen nach Erhalt der Information über das<br />
Unterbleiben der Wohnbauförderung. Der Erwerber kann den Rücktritt dem Bauträger oder dem<br />
Treuhänder gegenüber schriftlich erklären.<br />
E<strong>in</strong>e an den <strong>Immobilien</strong>makler gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich e<strong>in</strong>es <strong>Immobilien</strong>geschäftes<br />
gilt auch für e<strong>in</strong>en im Zuge der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag. Die Absendung der<br />
Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist (Datum des Poststempels) genügt. Als<br />
Rücktrittserklärung genügt die Übersendung e<strong>in</strong>es Schriftstücks, das e<strong>in</strong>e Vertragserklärung auch<br />
nur e<strong>in</strong>er Partei enthält, mit e<strong>in</strong>em Zusatz, der die Ablehnung des Verbrauchers erkennen lässt.