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Kirchliches Amtsblatt - Rechtssammlung der Evangelisch ...

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Kirchl. Amtsbl. Hannover Nr. 4/2011<br />

24. Nummer 26 wird wie folgt gefasst:<br />

„26. Zu § 17:<br />

Der Kirchenvorstand hat alle gültigen Wahlvorschläge<br />

zusammenzustellen und ggf. gemäß<br />

§ 17 Abs. 1 KVBG zu ergänzen. Er sollte insbeson<strong>der</strong>e<br />

dann von <strong>der</strong> Möglichkeit, die Vorschläge<br />

bis zum Zweifachen <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> zu<br />

Wählenden zu ergänzen, Gebrauch machen,<br />

wenn zweifelhaft ist, ob alle Vorgeschlagenen in<br />

den Wahlaufsatz aufgenommen werden können,<br />

und um sicherzustellen, dass genügend Ersatzkirchenvorsteher<br />

o<strong>der</strong> Ersatzkapellenvorsteher<br />

(§ 29 Abs. 3 KVBG) zur Verfügung stehen werden.<br />

Dem Kirchenkreisvorstand ist innerhalb von<br />

zwei Wochen nach Ablauf <strong>der</strong> Frist für die Einreichung<br />

<strong>der</strong> Wahlvorschläge (§ 15 Abs. 1 Satz 1<br />

KVBG) zu berichten, ob Wahlvorschläge in <strong>der</strong><br />

erfor<strong>der</strong>lichen Zahl gemacht o<strong>der</strong> ergänzt worden<br />

sind. Wenn auch <strong>der</strong> Kirchenkreisvorstand<br />

keine Möglichkeit sieht, die Wahlvorschläge mit<br />

weiteren Kandidaten zu ergänzen, so kann er<br />

die Zahl <strong>der</strong> zu Wählenden und zu Berufenden<br />

reduzieren (§ 17 Abs. 4 KVBG). Dabei hat er §<br />

3 Absatz 2 Satz 2 KVBG zu beachten.“<br />

25. Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26.1.<br />

eingefügt:<br />

„26.1. Zu § 18:<br />

Die abzulegende Erklärung ist die Antwort <strong>der</strong><br />

Kirchenvorsteher auf die Verpflichtungsfrage<br />

nach Agende IV: „Wollt ihr das Amt von Kirchenvorstehern<br />

in dieser Gemeinde N. führen<br />

gemäß dem Evangelium von Jesus Christus, wie<br />

es in <strong>der</strong> Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis<br />

<strong>der</strong> evangelisch-lutherischen Kirche<br />

bezeugt ist, und seid ihr bereit, Verantwortung<br />

zu übernehmen für den Gottesdienst, für die diakonischen<br />

und missionarischen Aufgaben sowie<br />

für Lehre, Leben und Ordnung <strong>der</strong> Kirche,<br />

so antwortet: Ja, mit Gottes Hilfe.““<br />

26. In Nummer 27 werden die Sätze 3 und 4 durch<br />

folgenden neuen Satz 3 ersetzt:<br />

„Ist danach die Zahl <strong>der</strong> zur Wahl Vorgeschlagenen<br />

geringer als die Zahl <strong>der</strong> nach § 3 Abs.<br />

2 Satz 1 KVBG zu Wählenden, so ist nach §<br />

17 Abs. 4 KVBG zu verfahren. (Muster für den<br />

Wahlaufsatz siehe Anlage 8).“<br />

27. Nummer 28 wird aufgehoben.<br />

28. In Nummer 29 wird Satz 1 aufgehoben und <strong>der</strong><br />

bisherige Satz 2 wird einziger Satz.<br />

29. In Nummer 30 wird die Angabe „Anlage 11“<br />

durch die Angabe „Anlage 9“ ersetzt.<br />

154<br />

30. In Nummer 31 wird Satz 4 aufgehoben.<br />

31. Nummer 32 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) Die Sätze 1 bis 4 werden aufgehoben.<br />

b) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden neue<br />

Sätze 1 und 2.<br />

c) Der bisherige Satz 7 wird neuer Satz 3 und<br />

nach dem Wort „Namens“ wird die Angabe<br />

„(Kumulieren)“ eingefügt.<br />

d) Nach dem neuen Satz 3 werden folgende<br />

Sätze 4 und 5 angefügt:<br />

„Sind in einer Kirchengemeinde mehrere<br />

Kapellengemeinden vorhanden, so hat <strong>der</strong><br />

Wähler nach § 25 Abs. 5 Satz 1, erste Alternative<br />

KVBG in jedem Wahlbezirk einer<br />

Kapellengemeinde (§ 11 Abs. 1 KVBG)<br />

zwei Stimmen. Die sich nach § 25 Abs. 5<br />

Satz 1, zweite bis vierte Alternative KVBG<br />

ergebenden Wählerstimmen entfallen auf<br />

den Wahlbezirk <strong>der</strong> Kirchengemeinde o<strong>der</strong><br />

sind auf die Wahlbezirke <strong>der</strong> Kirchengemeinde<br />

zu verteilen.“<br />

32. Nummer 33 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:<br />

„Der Wahlvorstand kann die Wahlbriefe<br />

schon während <strong>der</strong> Wahlhandlung öffnen<br />

und bereits vor Ende <strong>der</strong> Wahlhandlung die<br />

Wahlscheine <strong>der</strong> Briefwähler prüfen. Die<br />

Stimmabgabe des Briefwählers ist sofort in<br />

<strong>der</strong> Wählerliste zu vermerken.“<br />

b) In Satz 5 wird die Angabe „(§ 27 Abs. 4<br />

KVBG)“ durch die Angabe „(§ 27 Abs. 3<br />

KVBG)“ ersetzt.<br />

33. Nummer 34 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) In Satz 3 wird nach dem Wort „werden“ die<br />

Angabe „(Muster für den Briefwahlschein<br />

siehe Anlage 10)“ eingefügt.<br />

b) Satz 4 wird aufgehoben.<br />

34. In Nummer 36 wird die Angabe „Anlage 3“<br />

durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.<br />

35. In Nummer 37 wird in Satz 2 die Angabe „(§ 27<br />

Abs. 3 KVBG)“ durch die Angabe „(§ 27 Abs.<br />

2 KVBG)“ ersetzt.<br />

36. Nach Nummer 37 wird folgende Nummer 37.1.<br />

eingefügt:<br />

„37.1. Zu § 27:<br />

Wesentliche Verfahrensvorschriften sind:<br />

- Der Wahlbrief muss rechtzeitig eingegangen<br />

sein.<br />

- Der Wahlbrief muss einen ordnungsgemäßen<br />

Wahlschein enthalten.<br />

- Der Wahlbrief muss einen Stimmzettelum-

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