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Bistum Limburg: Handreichung für die Arbeit im Pfarrbüro

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leisten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter <strong>im</strong> Pfarrsekretariat werden gebeten,<br />

in besonders einfühlsamer Weise den betroffenen Eltern zu begegnen<br />

und ihnen beizustehen. In einem solchen Fall ist eine Eintragung mit Namen<br />

und laufender Nummer <strong>im</strong> Totenbuch / Beerdigungsbuch vorzunehmen.<br />

Dass Totgeburten vom Standesamt keinen Namen erhalten, steht <strong>die</strong>ser<br />

Praxis nicht entgegen. Totgeborene Kinder sind mit dem Vornamen einzutragen,<br />

den <strong>die</strong> Eltern ihrem Kind gegeben haben.<br />

1.3 Matrikelführung <strong>für</strong> Spätaussiedler aus der ehemaligen<br />

UdSSR und aus Rumänien<br />

Die Matrikelführung <strong>für</strong> Spätaussiedler aus der ehemaligen UdSSR und<br />

Rumänien richtet sich nach dem Amtsblatterlass vom 11. Juni 1993<br />

(Amtsblatt 1993, S. 44f.). Für <strong>die</strong> Führung der Kirchenbücher ergibt sich<br />

hiermit:<br />

1. In jedem Einzelfall ist in Fragen der Matrikelführung <strong>für</strong> Spätaussiedler aus<br />

der ehemaligen UdSSR und Rumänien, insbesondere wenn<br />

Spätaussiedler darum bitten, <strong>die</strong> <strong>im</strong> He<strong>im</strong>atland vorgenommenen<br />

Nottaufen in ihrer neuen deutschen Wohnsitzpfarrei zu registrieren, das<br />

Bischöfliche Ordinariat, Stabsstelle Kirchliches Recht, anzugehen.<br />

2. Wenn eine Taufe nicht kirchenamtlich nachgewiesen werden kann, da<br />

insbesondere aus den Ländern der ehemaligen UdSSR i. d. R. keine Taufscheine<br />

zu erhalten sind, erfolgt der Taufnachweis durch Zeugen. Für<br />

<strong>die</strong>sen Zweck ist ein Formular entwickelt worden, das in den „Praktischen<br />

Hinweisen“ auf S. 41 abgedruckt ist und ausgefüllt zur Anerkennung der<br />

Taufspendung bei der Stabsstelle Kirchliches Recht des Bischöflichen<br />

Ordinariates einzureichen ist.<br />

3. Nach Prüfung der Angaben wird <strong>die</strong> Taufe entweder anerkannt oder andernfalls<br />

eine bedingungsweise Taufspendung (vgl. c. 869 § 1 CIC) angeordnet.<br />

11 Der Haupteintrag erfolgt also in dem Pfarramt, das als erstes mit dem kirchlichen<br />

Begräbnis befasst worden ist und entsprechende Schritte einleitet, <strong>die</strong> das Begräbnis,<br />

Urnenbeisetzung und ggf. Requiem betreffen.

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