Satzung des Vomi - Volksmissionskreis Sachsen eV
Satzung des Vomi - Volksmissionskreis Sachsen eV
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4. Mitglieder, die offensichtlich gegen die Grundsätze und den Zweck <strong>des</strong><br />
Vereins reden und handeln, können nach erfolgter Mahnung durch den<br />
Vorstand und auf <strong>des</strong>sen Antrag durch einstimmigen Vorstandsbeschluß<br />
aus dem Verein ausgeschlossen werden.<br />
5. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Die notwendigen Mittel für die<br />
Arbeit <strong>des</strong> Vereins werden durch freiwillige Opfer und Spenden der Mitglieder<br />
und der Freunde aufgebracht.<br />
6. Soweit Mitglieder für den Verein ehrenamtlich tätig sind, können sie ihre<br />
finanziellen Aufwendungen erstattet bekommen.<br />
§ 6 Organe <strong>des</strong> Vereins<br />
Die Organe <strong>des</strong> Vereins sind:<br />
a) die Mitgliederversammlung;<br />
b) der Vorstand<br />
c) der geschäftsführende Ausschuß.<br />
§ 7 Mitgliederversammlung<br />
1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird vom Vorstand<br />
mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich einberufen. Die Mitgliederversammlung<br />
ist außerdem vom Vorstand einzuberufen, wenn min<strong>des</strong>tens<br />
ein Viertel der Mitglieder <strong>des</strong> Vereins dieses verlangen. Die Mitgliederversammlung<br />
wird vom Vorsitzenden <strong>des</strong> Vereins oder eines von ihm Beauftragten<br />
geleitet. Es ist ein Protokoll über die Mitgliederversammlung<br />
anzufertigen. Freunde <strong>des</strong> Vereins können zur Mitgliederversammlung<br />
eingeladen werden.<br />
2. In der Mitgliederversammlung hat je<strong>des</strong> Mitglied eine Stimme.<br />
3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:<br />
a) die Entgegennahme <strong>des</strong> Jahresberichtes durch den Vorstand;<br />
b) die Abnahme <strong>des</strong> Jahreskassenberichtes;<br />
c) die Entgegennahme der Prüfung der Jahresrechnung;<br />
d) die Wahl <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>;<br />
e) <strong>Satzung</strong>sänderungen;<br />
f) die Auflösung <strong>des</strong> Vereins.<br />
4. <strong>Satzung</strong>sänderungen, die die diakonisch-missionarische Ausrichtung der<br />
Arbeit, die Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk, die Steuerbegünstigung<br />
oder den Vermögensanfall betreffen, erfordern eine dreiviertel Mehrheit<br />
der anwesenden Mitglieder. In diesen Fällen ist vor der Beschlußfassung<br />
das Diakonische Werk (Lan<strong>des</strong>verband <strong>Sachsen</strong>) gemäß <strong>des</strong>sen <strong>Satzung</strong><br />
zu hören. Sonstige <strong>Satzung</strong>sänderungen sind dem Diakonischen Werk<br />
(Lan<strong>des</strong>verband <strong>Sachsen</strong>) gemäß <strong>des</strong>sen <strong>Satzung</strong> anzuzeigen.<br />
5. Im übrigen faßt die Mitgliederversammlung die Entschließungen mit einer<br />
Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.<br />
§ 8 Der Vorstand<br />
1. Der Vorstand ist der vor Gott und den Menschen verantwortliche Träger<br />
<strong>des</strong> Vereins.<br />
2. Die Vorstandsglieder müssen Mitglieder <strong>des</strong> Vereins sein und sollen einer<br />
christlichen Gemeinschaft und mehrheitlich der Ev.-Luth. Lan<strong>des</strong>kirche<br />
<strong>Sachsen</strong>s angehören.<br />
3. Der Vorstand soll nicht mehr als 21 Glieder haben.<br />
4. Die Glieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> werden durch die Mitgliederversammlung auf<br />
sechs Jahre gewählt. Die Gliedschaft im Vorstand beginnt am 1. Juli <strong>des</strong><br />
Wahljahres. Die Gliedschaft im Vorstand erlischt am 30. Juni <strong>des</strong> Wahljahres.<br />
Wiederwahlen und Zuwahlen während der laufenden Wahlperiode<br />
sind möglich.<br />
5. Der Vorstand tritt min<strong>des</strong>tens dreimal im Jahr zusammen. Der Vorstand<br />
ist außerdem einzuberufen, wenn min<strong>des</strong>tens ein Viertel der Vorstandsglieder<br />
dieses verlangen.<br />
6. Je<strong>des</strong> Vorstandsglied hat eine Stimme.<br />
7. Der Vorstand beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten <strong>des</strong><br />
Vereins und ist besonders zuständig für:<br />
a) die Wahl <strong>des</strong> Vorsitzenden <strong>des</strong> Vereins und seines Stellvertreters;<br />
b) die Planung und Leitung der Arbeit;<br />
c) die Wahl und Abwahl der Mitglieder <strong>des</strong> geschäftsführenden Ausschusses;<br />
d) die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern;<br />
e) die Feststellung <strong>des</strong> Wirtschaftsplanes (Haushaltplanes);<br />
f) die Bestellung der Rechnungsprüfung.<br />
8. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einer Zweidrittel-Mehrheit.