Satzung - WGJO Wohnungsgenossenschaft Johannisthal eG
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k) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen,<br />
l) die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern,<br />
m) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Vertreterversammlung zu<br />
nehmen und eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen, sowie auf seine Kosten<br />
eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses und<br />
den Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern (§ 34 Abs. 5 sowie § 39 Abs. 1),<br />
n) die Mitgliederliste einzusehen,<br />
o) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes einzusehen.<br />
§ 14<br />
Recht auf wohnliche Versorgung<br />
Das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung steht nur Mitgliedern der Genossenschaft<br />
zu.<br />
§ 15<br />
Überlassung und Zuweisung von Wohnungen<br />
(1) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet ein dauerndes Nutzungsrecht<br />
eines Mitgliedes. Die Nutzungsgebühr wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer<br />
Bewirtschaftung vom Vorstand festgesetzt.<br />
(2) Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens<br />
der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgelegten Bedingungen<br />
aufgehoben werden.<br />
(1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten.<br />
§ 16<br />
Pflichten der Mitglieder<br />
(2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der<br />
Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen<br />
durch<br />
a) Übernahme einer dem Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen<br />
Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe<br />
des § 17 und fristgemäße Zahlung hierauf,<br />
b) Teilnahme am Verlust (§ 42),<br />
c) Zahlung eines Anteils am Fehlbetrag bei der Auseinandersetzung (§ 12 Abs. 4),<br />
d) weitere Zahlung gemäß Beschluss der Vertreterversammlung nach Auflösung<br />
der Genossenschaft (§ 19 Abs. 2)<br />
e) Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5).<br />
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