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Satzung - WGJO Wohnungsgenossenschaft Johannisthal eG

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k) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen,<br />

l) die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern,<br />

m) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Vertreterversammlung zu<br />

nehmen und eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen, sowie auf seine Kosten<br />

eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses und<br />

den Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern (§ 34 Abs. 5 sowie § 39 Abs. 1),<br />

n) die Mitgliederliste einzusehen,<br />

o) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes einzusehen.<br />

§ 14<br />

Recht auf wohnliche Versorgung<br />

Das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung steht nur Mitgliedern der Genossenschaft<br />

zu.<br />

§ 15<br />

Überlassung und Zuweisung von Wohnungen<br />

(1) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet ein dauerndes Nutzungsrecht<br />

eines Mitgliedes. Die Nutzungsgebühr wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer<br />

Bewirtschaftung vom Vorstand festgesetzt.<br />

(2) Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens<br />

der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgelegten Bedingungen<br />

aufgehoben werden.<br />

(1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten.<br />

§ 16<br />

Pflichten der Mitglieder<br />

(2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der<br />

Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen<br />

durch<br />

a) Übernahme einer dem Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen<br />

Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe<br />

des § 17 und fristgemäße Zahlung hierauf,<br />

b) Teilnahme am Verlust (§ 42),<br />

c) Zahlung eines Anteils am Fehlbetrag bei der Auseinandersetzung (§ 12 Abs. 4),<br />

d) weitere Zahlung gemäß Beschluss der Vertreterversammlung nach Auflösung<br />

der Genossenschaft (§ 19 Abs. 2)<br />

e) Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5).<br />

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