Bioset corporate papers
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04|2008<br />
04|2008<br />
erst mit der Bestätigung der Änderung durch den Verkäufer.<br />
5. Mängel der Lieferung<br />
a) Die Ware ist unverzüglich am Erfüllungsort bzw. bei Versendung gemäß<br />
Pkt. 2. a) nach dem Eintreffen am Bestimmungsort (Versandanschrift) durch den Käufer zu<br />
untersuchen. Allfällige Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch binnen<br />
sieben Tagen, schriftlich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn Muster übersandt worden sind.<br />
Sichtbare Transportschäden sind darüber hinaus auf der Empfangsbestätigung (Frachtbrief),<br />
den Bestimmungen des Frachtrechts entsprechend, zu vermerken. Wenn sich später ein bei der<br />
pflichtgemäßen Untersuchung nicht erkennbarer Mangel zeigt, ist dieser unverzüglich nach Entdeckung<br />
dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Im Falle der Unterlassung vorangeführter Anzeige<br />
gilt die Lieferung als genehmigt.<br />
b) Die Gewährleistung geht nach Wahl des Verkäufers auf Nachlieferung mangelfreier Ware<br />
gegen Rückstellung der bemängelten Ware oder Preisminderung. Die Gewährleistungspflicht des<br />
Verkäufers ist jedenfalls auf die ihm gegen dem Vorlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche<br />
beschränkt. Die Gewährleistungsfrist endet<br />
3 Monate ab Übernahme der Ware. Gewährleistungsansprüche für bereits in Gebrauch genommene<br />
bzw. verarbeitete Ware sind ausgeschlossen.<br />
c) Für die Beschaffenheit der Ware (z.B. Toleranzen, Maß- und Gewichtsabweichungen, Lineatur,<br />
Gewichtsberechnung) gelten, soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben<br />
ist, die Richtlinien der Österreichischen Papierverkaufsgesellschaft, hilfsweise die Usancen für<br />
den Handel mit Papier an der Wiener Börse.<br />
6. Unmöglichkeit der Lieferung<br />
a) Der Verkäufer ist von seinen Verpflichtungen befreit, wenn die Lieferung durch von ihm nicht<br />
zu vertretende Umstände (z.B. Verzug, Nicht- oder Schlecht-Erfüllung seines Vorlieferanten,<br />
Verkaufs- und Lieferbedingungen | 2<br />
Verzug der eingesetzten Frachtführer, Arbeitskonflikte oder höhere Gewalt) verzögert oder<br />
verhindert wird. Ist die Lieferbehinderung nur vorübergehend, so verschiebt sich der Erfüllungszeitpunkt<br />
um die Dauer der Behinderung. Dauert sie länger als 4 Wochen, so haben Käufer<br />
und Verkäufer mangels anderweitiger Vereinbarung das Recht, vom Vertrag entschädigungslos<br />
zurückzutreten. Bezieht sich eine solche Verhinderung auf eine fällige Lieferung, die Teil eines<br />
Vertrages über mehrere aufeinander folgende Lieferungen ist, so besteht das Rücktrittsrecht nur<br />
für die fällige, nicht aber für die künftigen Lieferungen. Bezieht sich die vorübergehende oder<br />
dauernde Lieferbehinderung nur auf einen Teil eines Auftrages, so gelten die obigen Bestimmungen<br />
analog für den Teil der Lieferung.<br />
b) Ist die Absendung der Ware infolge vorbezeichneter Umstände gem. a) unmöglich, so wird<br />
die Ware für Rechnung und Gefahr des Käufers auf Lager genommen oder bei einem Spediteur<br />
eingelagert. Durch die Einlagerung ist die Lieferverpflichtung des Verkäufers erfüllt.<br />
7. Zahlungsbedingungen<br />
a) Zahlungen werden mit Erhalt der Rechnung fällig. Bei Zahlung innerhalb der in der Rechnung<br />
angegebenen Skontofrist kann das in der Rechnung angegebene Skonto in Abzug gebracht<br />
werden; wird innerhalb der Skontofrist nur Teilzahlung geleistet, besteht keine Berechtigung zum<br />
Skontoabzug.<br />
b) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 8%<br />
über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu begehren, mindestens jedoch<br />
12% p.a. zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.<br />
c) Andere Zahlungsmittel als Barzahlung und Überweisungen, insbesondere Schecks, werden<br />
nur unter Vorbehalt ihrer tatsächlichen Einlösung angenommen. Wechselzahlung ist nur nach<br />
vorheriger Vereinbarung zulässig. Gutschriften werden mit dem Betrag erteilt, der sich nach<br />
Abzug aller Spesen ergibt. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem der Betrag für den Verkäufer<br />
verfügbar ist.