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Bioset corporate papers

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04|2008<br />

04|2008<br />

erst mit der Bestätigung der Änderung durch den Verkäufer.<br />

5. Mängel der Lieferung<br />

a) Die Ware ist unverzüglich am Erfüllungsort bzw. bei Versendung gemäß<br />

Pkt. 2. a) nach dem Eintreffen am Bestimmungsort (Versandanschrift) durch den Käufer zu<br />

untersuchen. Allfällige Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch binnen<br />

sieben Tagen, schriftlich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn Muster übersandt worden sind.<br />

Sichtbare Transportschäden sind darüber hinaus auf der Empfangsbestätigung (Frachtbrief),<br />

den Bestimmungen des Frachtrechts entsprechend, zu vermerken. Wenn sich später ein bei der<br />

pflichtgemäßen Untersuchung nicht erkennbarer Mangel zeigt, ist dieser unverzüglich nach Entdeckung<br />

dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Im Falle der Unterlassung vorangeführter Anzeige<br />

gilt die Lieferung als genehmigt.<br />

b) Die Gewährleistung geht nach Wahl des Verkäufers auf Nachlieferung mangelfreier Ware<br />

gegen Rückstellung der bemängelten Ware oder Preisminderung. Die Gewährleistungspflicht des<br />

Verkäufers ist jedenfalls auf die ihm gegen dem Vorlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche<br />

beschränkt. Die Gewährleistungsfrist endet<br />

3 Monate ab Übernahme der Ware. Gewährleistungsansprüche für bereits in Gebrauch genommene<br />

bzw. verarbeitete Ware sind ausgeschlossen.<br />

c) Für die Beschaffenheit der Ware (z.B. Toleranzen, Maß- und Gewichtsabweichungen, Lineatur,<br />

Gewichtsberechnung) gelten, soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben<br />

ist, die Richtlinien der Österreichischen Papierverkaufsgesellschaft, hilfsweise die Usancen für<br />

den Handel mit Papier an der Wiener Börse.<br />

6. Unmöglichkeit der Lieferung<br />

a) Der Verkäufer ist von seinen Verpflichtungen befreit, wenn die Lieferung durch von ihm nicht<br />

zu vertretende Umstände (z.B. Verzug, Nicht- oder Schlecht-Erfüllung seines Vorlieferanten,<br />

Verkaufs- und Lieferbedingungen | 2<br />

Verzug der eingesetzten Frachtführer, Arbeitskonflikte oder höhere Gewalt) verzögert oder<br />

verhindert wird. Ist die Lieferbehinderung nur vorübergehend, so verschiebt sich der Erfüllungszeitpunkt<br />

um die Dauer der Behinderung. Dauert sie länger als 4 Wochen, so haben Käufer<br />

und Verkäufer mangels anderweitiger Vereinbarung das Recht, vom Vertrag entschädigungslos<br />

zurückzutreten. Bezieht sich eine solche Verhinderung auf eine fällige Lieferung, die Teil eines<br />

Vertrages über mehrere aufeinander folgende Lieferungen ist, so besteht das Rücktrittsrecht nur<br />

für die fällige, nicht aber für die künftigen Lieferungen. Bezieht sich die vorübergehende oder<br />

dauernde Lieferbehinderung nur auf einen Teil eines Auftrages, so gelten die obigen Bestimmungen<br />

analog für den Teil der Lieferung.<br />

b) Ist die Absendung der Ware infolge vorbezeichneter Umstände gem. a) unmöglich, so wird<br />

die Ware für Rechnung und Gefahr des Käufers auf Lager genommen oder bei einem Spediteur<br />

eingelagert. Durch die Einlagerung ist die Lieferverpflichtung des Verkäufers erfüllt.<br />

7. Zahlungsbedingungen<br />

a) Zahlungen werden mit Erhalt der Rechnung fällig. Bei Zahlung innerhalb der in der Rechnung<br />

angegebenen Skontofrist kann das in der Rechnung angegebene Skonto in Abzug gebracht<br />

werden; wird innerhalb der Skontofrist nur Teilzahlung geleistet, besteht keine Berechtigung zum<br />

Skontoabzug.<br />

b) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 8%<br />

über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu begehren, mindestens jedoch<br />

12% p.a. zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.<br />

c) Andere Zahlungsmittel als Barzahlung und Überweisungen, insbesondere Schecks, werden<br />

nur unter Vorbehalt ihrer tatsächlichen Einlösung angenommen. Wechselzahlung ist nur nach<br />

vorheriger Vereinbarung zulässig. Gutschriften werden mit dem Betrag erteilt, der sich nach<br />

Abzug aller Spesen ergibt. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem der Betrag für den Verkäufer<br />

verfügbar ist.

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