Vorwort 05
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Gutachten und Bauführerbescheinigungen<br />
Aufgrund aktueller Gegebenheiten möchte ich diesmal auf das Thema Gutachtenerstellung<br />
und Sachverständigentätigkeit eingehen.<br />
In diesem Zusammenhang weisen wir ganz besonders darauf hin, dass auch eine<br />
Bauführerbescheinigung ein Sachverständigengutachten ist und daher mit einer diesem<br />
Stellenwert gebührenden Sorgfaltspflicht zu behandeln ist. Das bedeutet natürlich auch,<br />
dass hier eine hochwertige Dienstleistung erbracht wird, die einen entsprechenden<br />
Gegenwert hat.<br />
Dabei sollte speziell auf zwei Dinge besonders Bedacht genommen werden:<br />
• Als Bauführer fungieren Sie als „verlängerter Arm der Baubehörde“ und sind somit für<br />
die Bestätigung der bescheid- und gesetzesgemäßen Ausführung eines Bauwerkes<br />
verantwortlich – bitte sehen Sie es daher auch als Ihre Verpflichtung, diesem<br />
gesetzlichen Auftrag gewissenhaft und korrekt nachzukommen! Andernfalls wäre es für<br />
uns nur sehr schwer argumentierbar, dass hier weiterhin die (gewerberechtlich<br />
einzigartige) Sonderstellung der Baumeisterbefugnis aufrecht erhalten wird.<br />
• Besonders möchten wir davor warnen, eine Bauführerbescheinigung wider besseren<br />
Wissens abzugeben, da sich die Palette möglicher Konsequenzen daraus von gewerbe-<br />
und/oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen bis hin zu möglichen zivil- oder sogar<br />
strafrechtlichen Anklagen erstrecken kann.<br />
Diesbezüglich erlaube ich mir auch, auf die am 01.07.2008 in Kraft getretene Verordnung<br />
„Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister“ nochmals besonders hinzuweisen.<br />
Gemäß § 4 Abs. 8 verhält sich ein unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallender<br />
Gewerbetreibender insbesondere auch dann standeswidrig, wenn er „im Zuge einer<br />
Sachverständigentätigkeit Befund und Gutachten nicht nach bestem Wissen und Gewissen,<br />
nicht unparteilich oder nicht nach dem Stand der Technik erstellt“. Diese Bestimmung ist<br />
somit (auch) auf Bauführerbescheinigungen gem. § 30 Abs. 2 Zi. 3 NÖ BauO anwendbar.<br />
Eine wiederholte Verletzung dieser Verordnung kann zum Verlust der Zuverlässigkeit und<br />
somit zur Entziehung der Gewerbeberechtigung gem. § 87 GewO führen!<br />
Der Vollständigkeit halber finden Sie die Standesregeln in der Beilage dieses<br />
Rundschreibens.<br />
Mit kollegialen Grüßen<br />
Ing. Robert Jägersberger<br />
<strong>Vorwort</strong>