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Vorwort 05

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Gutachten und Bauführerbescheinigungen<br />

Aufgrund aktueller Gegebenheiten möchte ich diesmal auf das Thema Gutachtenerstellung<br />

und Sachverständigentätigkeit eingehen.<br />

In diesem Zusammenhang weisen wir ganz besonders darauf hin, dass auch eine<br />

Bauführerbescheinigung ein Sachverständigengutachten ist und daher mit einer diesem<br />

Stellenwert gebührenden Sorgfaltspflicht zu behandeln ist. Das bedeutet natürlich auch,<br />

dass hier eine hochwertige Dienstleistung erbracht wird, die einen entsprechenden<br />

Gegenwert hat.<br />

Dabei sollte speziell auf zwei Dinge besonders Bedacht genommen werden:<br />

• Als Bauführer fungieren Sie als „verlängerter Arm der Baubehörde“ und sind somit für<br />

die Bestätigung der bescheid- und gesetzesgemäßen Ausführung eines Bauwerkes<br />

verantwortlich – bitte sehen Sie es daher auch als Ihre Verpflichtung, diesem<br />

gesetzlichen Auftrag gewissenhaft und korrekt nachzukommen! Andernfalls wäre es für<br />

uns nur sehr schwer argumentierbar, dass hier weiterhin die (gewerberechtlich<br />

einzigartige) Sonderstellung der Baumeisterbefugnis aufrecht erhalten wird.<br />

• Besonders möchten wir davor warnen, eine Bauführerbescheinigung wider besseren<br />

Wissens abzugeben, da sich die Palette möglicher Konsequenzen daraus von gewerbe-<br />

und/oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen bis hin zu möglichen zivil- oder sogar<br />

strafrechtlichen Anklagen erstrecken kann.<br />

Diesbezüglich erlaube ich mir auch, auf die am 01.07.2008 in Kraft getretene Verordnung<br />

„Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister“ nochmals besonders hinzuweisen.<br />

Gemäß § 4 Abs. 8 verhält sich ein unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallender<br />

Gewerbetreibender insbesondere auch dann standeswidrig, wenn er „im Zuge einer<br />

Sachverständigentätigkeit Befund und Gutachten nicht nach bestem Wissen und Gewissen,<br />

nicht unparteilich oder nicht nach dem Stand der Technik erstellt“. Diese Bestimmung ist<br />

somit (auch) auf Bauführerbescheinigungen gem. § 30 Abs. 2 Zi. 3 NÖ BauO anwendbar.<br />

Eine wiederholte Verletzung dieser Verordnung kann zum Verlust der Zuverlässigkeit und<br />

somit zur Entziehung der Gewerbeberechtigung gem. § 87 GewO führen!<br />

Der Vollständigkeit halber finden Sie die Standesregeln in der Beilage dieses<br />

Rundschreibens.<br />

Mit kollegialen Grüßen<br />

Ing. Robert Jägersberger<br />

<strong>Vorwort</strong>

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