BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT NEUNKIRCHEN
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Eine infolge von Biotopveränderungen selten gewordene Art, die nun in suboptimalen<br />
Lebensräumen existieren muss, ist dort einem höheren Feinddruck ausgesetzt als in ihrem<br />
Optimalbereich.<br />
Die Auswirkungen der Prädatoren werden dann umso schwerwiegender, je weiter die<br />
Dichte der jeweiligen Beutepopulation absinkt. Opportunisten und Generalisten in hoher<br />
Abundanz ist auch die Kontrolle einer zahlenmäßig sehr geringen Beutetierpopulation<br />
noch möglich. Selbst ein mögliches (regionales) Aussterben einer Art (wie für das<br />
Braunkehlchen beschrieben) hat keinerlei Einfluss auf die Dynamik der opportunistischen<br />
Räuberpopulationen.<br />
Insbesondere wenn mehrere opportunistische oder generalistische Beutegreiferarten eine<br />
im „predator pit“ befindliche Beutetierart nutzen, oder wenn es infolge<br />
opportunistenfreundlicher Ausgangsbedingungen (Lebensraum, Nahrungsüberangebot) zu<br />
(räumlich beschränkten) Massierungen kommt, sind die Auswirkungen auf die<br />
Beutetierpopulation gravierend.<br />
Entscheidende Verbesserungen der Lebensbedingungen für die Verlierer der<br />
Kulturlandschaft sind zumindest kurzfristig trotz vielfacher Hegemaßnahmen nicht wirklich<br />
zu erwarten. So wird es beispielsweise kaum zu einer Rückkehr zur für das Rebhuhn<br />
optimalen Dreifelderwirtschaft kommen.<br />
Gegenwärtig ist aus fachlicher Sicht eine deutliche Verringerung des Prädatorendrucks auf<br />
in ihrem Bestand bereits bedrohte oder deutlich im Rückgang befindliche<br />
bodenbewohnende Arten kurz– und mittelfristig das „Machbare“ im diesbezüglichen<br />
Artenschutz.<br />
Gemäß § 74 Abs. 5 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, kann die Bezirksverwaltungsbehörde<br />
Ausnahmen von den Schonvorschriften für jagdbares Federwild zulassen. Sie<br />
kann weiters Ausnahmen von den Bestimmungen des § 3 Abs. 5 gemäß § 3 Abs. 8 NÖ<br />
Jagdgesetz 1974 zulassen.<br />
Die Schon- und Schusszeiten sind in den § 22 und § 23 NÖ Jagdverordnung,<br />
LGBl. 6500/1, geregelt. Nach derzeitiger Rechtslage sind für die Aaskrähen, Elstern und<br />
Eichelhäher keine Schusszeiten verordnet, sie sind ganzjährig geschont.<br />
Eine jagdfachliche Begutachtung und die Stellungnahme des Bezirksjagdbeirates für den<br />
Verwaltungsbezirk Neunkirchen brachte das Ergebnis, dass die eingangs erwähnten und<br />
dargelegten Verhältnisse nachvollziehbar gegeben sind und die Beutetiere der Aaskrähen,<br />
Elstern und Eichelhäher im Bezirk Neunkirchen in ihrem Bestand gefährdet sind.<br />
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme gem. § 3 Abs. 8 Z. 3 NÖ Jagdgesetz<br />
1974 liegen vor, insbesondere weil gemäß § 3 Abs. 6 Z. 3 lit. d leg. cit. der Schutz<br />
der Beutetiere diese Ausnahme rechtfertigt.<br />
Aus diesem Grund wird von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen nachstehende<br />
Verordnung erlassen: