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BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT NEUNKIRCHEN

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Eine infolge von Biotopveränderungen selten gewordene Art, die nun in suboptimalen<br />

Lebensräumen existieren muss, ist dort einem höheren Feinddruck ausgesetzt als in ihrem<br />

Optimalbereich.<br />

Die Auswirkungen der Prädatoren werden dann umso schwerwiegender, je weiter die<br />

Dichte der jeweiligen Beutepopulation absinkt. Opportunisten und Generalisten in hoher<br />

Abundanz ist auch die Kontrolle einer zahlenmäßig sehr geringen Beutetierpopulation<br />

noch möglich. Selbst ein mögliches (regionales) Aussterben einer Art (wie für das<br />

Braunkehlchen beschrieben) hat keinerlei Einfluss auf die Dynamik der opportunistischen<br />

Räuberpopulationen.<br />

Insbesondere wenn mehrere opportunistische oder generalistische Beutegreiferarten eine<br />

im „predator pit“ befindliche Beutetierart nutzen, oder wenn es infolge<br />

opportunistenfreundlicher Ausgangsbedingungen (Lebensraum, Nahrungsüberangebot) zu<br />

(räumlich beschränkten) Massierungen kommt, sind die Auswirkungen auf die<br />

Beutetierpopulation gravierend.<br />

Entscheidende Verbesserungen der Lebensbedingungen für die Verlierer der<br />

Kulturlandschaft sind zumindest kurzfristig trotz vielfacher Hegemaßnahmen nicht wirklich<br />

zu erwarten. So wird es beispielsweise kaum zu einer Rückkehr zur für das Rebhuhn<br />

optimalen Dreifelderwirtschaft kommen.<br />

Gegenwärtig ist aus fachlicher Sicht eine deutliche Verringerung des Prädatorendrucks auf<br />

in ihrem Bestand bereits bedrohte oder deutlich im Rückgang befindliche<br />

bodenbewohnende Arten kurz– und mittelfristig das „Machbare“ im diesbezüglichen<br />

Artenschutz.<br />

Gemäß § 74 Abs. 5 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, kann die Bezirksverwaltungsbehörde<br />

Ausnahmen von den Schonvorschriften für jagdbares Federwild zulassen. Sie<br />

kann weiters Ausnahmen von den Bestimmungen des § 3 Abs. 5 gemäß § 3 Abs. 8 NÖ<br />

Jagdgesetz 1974 zulassen.<br />

Die Schon- und Schusszeiten sind in den § 22 und § 23 NÖ Jagdverordnung,<br />

LGBl. 6500/1, geregelt. Nach derzeitiger Rechtslage sind für die Aaskrähen, Elstern und<br />

Eichelhäher keine Schusszeiten verordnet, sie sind ganzjährig geschont.<br />

Eine jagdfachliche Begutachtung und die Stellungnahme des Bezirksjagdbeirates für den<br />

Verwaltungsbezirk Neunkirchen brachte das Ergebnis, dass die eingangs erwähnten und<br />

dargelegten Verhältnisse nachvollziehbar gegeben sind und die Beutetiere der Aaskrähen,<br />

Elstern und Eichelhäher im Bezirk Neunkirchen in ihrem Bestand gefährdet sind.<br />

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme gem. § 3 Abs. 8 Z. 3 NÖ Jagdgesetz<br />

1974 liegen vor, insbesondere weil gemäß § 3 Abs. 6 Z. 3 lit. d leg. cit. der Schutz<br />

der Beutetiere diese Ausnahme rechtfertigt.<br />

Aus diesem Grund wird von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen nachstehende<br />

Verordnung erlassen:

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