19.07.2013 Aufrufe

allgemeine_Anforderungen_Maerkte_und_Feste.pdf | 0,09 MB

allgemeine_Anforderungen_Maerkte_und_Feste.pdf | 0,09 MB

allgemeine_Anforderungen_Maerkte_und_Feste.pdf | 0,09 MB

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung vom 21.05.01 (BGBl. I<br />

S. 959), (Trinkwasserverordnung – TrinkwV) i.d. z.Zt. gültigen Fassung, § 3 Nr.<br />

1 <strong>und</strong> § 4 (1)<br />

Nach § 3 Nr. 1 ist im Sinne dieser Verordnung „Wasser für den menschlichen<br />

Gebrauch“ „Trinkwasser“ <strong>und</strong> „Wasser für Lebensmittelbetriebe“.<br />

Die Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch muss den<br />

„Allgemeinen <strong>Anforderungen</strong>“ nach § 4 TrinkwV entsprechen.<br />

Nach § 4 (1) muss Wasser für den menschlichen Gebrauch frei von<br />

Krankheitserregern, genusstauglich <strong>und</strong> rein sein. Dieses Erfordernis gilt als<br />

erfüllt, wenn bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung <strong>und</strong> der<br />

Verteilung die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden <strong>und</strong><br />

das Wasser für den menschlichen Gebrauch den <strong>Anforderungen</strong> der §§ 5 bis 7<br />

entspricht.<br />

Hinweis:<br />

Nach von der amtlichen Lebensmittelüberwachung durchgeführten<br />

Untersuchungen von „Kanisterwasser“ entspricht dieses Wasser in<br />

mikrobiologischer Hinsicht nicht diesen Mindestanforderungen <strong>und</strong> ist deshalb<br />

nicht zur Zubereitung von Lebensmitteln <strong>und</strong> Getränken bzw. zum Verzehr<br />

geeignet. Zum Reinigen von Bedarfsgegenständen mit Lebensmittelkontakt darf<br />

Kanisterwasser nur „abgekocht“ verwendet werden.<br />

Gesetz zur Verhütung <strong>und</strong> Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen<br />

(Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20.07.00 (BGBl. I S. 1045),<br />

Nach § 43 (1) dürfen Personen gewerbsmäßig die in § 42 (1) bezeichneten<br />

Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben <strong>und</strong> mit diesen Tätigkeiten nur dann<br />

beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte<br />

Bescheinigung des Ges<strong>und</strong>heitsamtes nachgewiesen ist, dass sie über die<br />

Tätigkeitsverbote <strong>und</strong> über die Verpflichtungen belehrt wurden, <strong>und</strong> dass keine<br />

Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.<br />

Hinweis<br />

Dieses Merkblatt dient lediglich der Information <strong>und</strong> nennt Schwerpunkte. Die Ausführungen<br />

dieses Merkblattes erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es können daraus keine<br />

Rechtsansprüche abgeleitet werden.<br />

Die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflicht des<br />

Gewerbetreibenden wird vorausgesetzt.<br />

Die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde behält sich weitere Auflagen vor.<br />

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das:<br />

Landratsamt Bautzen<br />

Lebensmittelüberwachungs- <strong>und</strong> Veterinäramt<br />

Bahnhofstraße 7<br />

02625 Bautzen<br />

Tel.Nr.: 03591 / 5251 39001<br />

Stand: September 20<strong>09</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!