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Steffen Hartmann - Newsroom.de

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Auszug aus <strong>de</strong>m Tierschutzgesetz<br />

• TierSchG § 4<br />

• (1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung o<strong>de</strong>r sonst, soweit nach <strong>de</strong>n<br />

gegebenen Umstän<strong>de</strong>n zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet<br />

wer<strong>de</strong>n. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen<br />

weidgerechter Ausübung <strong>de</strong>r Jagd o<strong>de</strong>r auf Grund an<strong>de</strong>rer Rechtsvorschriften<br />

zulässig o<strong>de</strong>r erfolgt sie im Rahmen zulässiger<br />

Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein<br />

Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten<br />

hat.<br />

• (1a) Personen, die berufs- o<strong>de</strong>r gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben<br />

o<strong>de</strong>r töten, haben gegenüber <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> einen Sachkun<strong>de</strong>nachweis<br />

zu erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit<br />

einer Aufsichtsperson betäubt o<strong>de</strong>r getötet, so hat außer <strong>de</strong>r Person, die die Tiere<br />

betäubt o<strong>de</strong>r tötet, auch die Aufsichtsperson <strong>de</strong>n Sachkun<strong>de</strong>nachweis zu<br />

erbringen. Wer<strong>de</strong>n im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit<br />

einer Aufsichtsperson betäubt o<strong>de</strong>r getötet, so genügt es, wenn diese <strong>de</strong>n<br />

Sachkun<strong>de</strong>nachweis erbringt.

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