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hilfsweise wird der Beklagte verurteilt, über die Benutzungspflicht dieses Radweges<br />
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.<br />
2) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.<br />
Der Bescheid vom 05.04.2012 (dem Kläger postalisch am 07.04.2012 zugestellt)<br />
enthielt keine Rechtsmittelbelehrung, insofern ist dieser dem Kläger gegenüber<br />
noch nicht bestandskräftig geworden, eine Anfechtung binnen Jahresfrist also<br />
möglich (§58 Abs.2 VwGO).<br />
III. Die Beklagtenseite stellt die „qualifizierte Betroffenheit“ des Klägers in Frage<br />
und zitiert hierzu die Entscheidung des VG Bremen vom 18.12.2008 (Az. 5 K<br />
2158/06). Der Kläger erlaubt sich – und verweist hierbei auf sein Schreiben an<br />
die Ausgangsbehörde vom 27.12.2011, welches der Klageschrift als Anlage 5<br />
beigefügt war – darauf hinzuweisen, dass dieses Urteil mit dem Beschluss der<br />
Berufungsinstanz (OVG Bremen vom 03.02.2011, Az. 1 A 61/09) obsolet ist: Der<br />
Kläger verfolgt im vorliegenden Falle – ebenso wie der Kläger in Bremen –<br />
entgegen der Ansicht des Beklagten keinen Anspruch auf verkehrsregelndes<br />
Einschreiten, sondern wendet sich gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt.<br />
Darüber hinaus sei in diesem Zusammenhang erneut auf das Urteil des<br />
Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2003 (Az. 3C 15.03) verwiesen.<br />
IV. Der Kläger fasst das Beharren auf die Bestandskraft der Radwegbenutzungspflicht<br />
von Seiten des Beklagten im vorliegenden Falle mit großem Befremden<br />
auf: Bereits mit der Novelle der StVO im Jahre 1997 (BGBl I 1997, 2028) war die<br />
allgemeine Benutzungspflicht für Radwege abgeschafft und das LRA Rosenheim<br />
– wie alle unteren Straßenverkehrsbehörden in Deutschland – angehalten worden,<br />
binnen Jahresfrist sämtliche Radwege auf die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung<br />
einer Benutzungspflicht zu überprüfen, mit dem Ziel, nur noch in einzeln<br />
begründeten Ausnahmefällen Radfahrer auf Radwege zu verweisen. Dies<br />
ist in den wenigsten Fällen erfolgt, häufig mit dem Hinweis, dass die 1997 ebenfalls<br />
neu in §45 Abs. 9 StVO eingefügten Sätze 1 und 2 auf die Verkehrszeichen<br />
237, 240 und 241 keine Anwendung fänden. Erst mit den Urteilen des BayVGH<br />
vom 11.08.2009 (Az. 11 B 08.186) sowie des BVerwG vom 18.11.2010 (Az.<br />
3 C 42.09) erfolgte nach fast acht Jahren Verfahrensdauer – welches mit dem<br />
Widerspruch des Klägers Dr. Wörle Anfang 2003 in Regensburg begann – eine<br />
endgültige Klärung, dass nämlich Radwegbenutzungspflichten insbesondere an<br />
§45 Abs. 9 Satz 2 StVO zu messen sind. Im zitierten Urteil des BayVGH heißt es<br />
unter anderem in Randnummer 47:<br />
„Seinem eindeutigen Wortlaut zufolge gilt § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO auch für<br />
straßenverkehrsrechtliche Anordnungen, durch die eine Radwegebenutzungspflicht<br />
geschaffen wird. Die Heranziehung dieser Norm als Prüfungsmaßstab<br />
führt u. U. allerdings dazu, dass derartige straßenverkehrsbehördliche Entscheidungen<br />
in nicht geringer Zahl von Rechts wegen keinen Bestand haben könnten.<br />
Selbst dann, wenn die Einschätzung Kettlers (NZV 2002, 57/63) nicht zutreffen<br />
M 23 K 12.2186 – Stellungnahme vom 20.08.2012 Seite 3 von 5