21.07.2013 Aufrufe

Replik - Square7

Replik - Square7

Replik - Square7

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

hilfsweise wird der Beklagte verurteilt, über die Benutzungspflicht dieses Radweges<br />

unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.<br />

2) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.<br />

Der Bescheid vom 05.04.2012 (dem Kläger postalisch am 07.04.2012 zugestellt)<br />

enthielt keine Rechtsmittelbelehrung, insofern ist dieser dem Kläger gegenüber<br />

noch nicht bestandskräftig geworden, eine Anfechtung binnen Jahresfrist also<br />

möglich (§58 Abs.2 VwGO).<br />

III. Die Beklagtenseite stellt die „qualifizierte Betroffenheit“ des Klägers in Frage<br />

und zitiert hierzu die Entscheidung des VG Bremen vom 18.12.2008 (Az. 5 K<br />

2158/06). Der Kläger erlaubt sich – und verweist hierbei auf sein Schreiben an<br />

die Ausgangsbehörde vom 27.12.2011, welches der Klageschrift als Anlage 5<br />

beigefügt war – darauf hinzuweisen, dass dieses Urteil mit dem Beschluss der<br />

Berufungsinstanz (OVG Bremen vom 03.02.2011, Az. 1 A 61/09) obsolet ist: Der<br />

Kläger verfolgt im vorliegenden Falle – ebenso wie der Kläger in Bremen –<br />

entgegen der Ansicht des Beklagten keinen Anspruch auf verkehrsregelndes<br />

Einschreiten, sondern wendet sich gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt.<br />

Darüber hinaus sei in diesem Zusammenhang erneut auf das Urteil des<br />

Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2003 (Az. 3C 15.03) verwiesen.<br />

IV. Der Kläger fasst das Beharren auf die Bestandskraft der Radwegbenutzungspflicht<br />

von Seiten des Beklagten im vorliegenden Falle mit großem Befremden<br />

auf: Bereits mit der Novelle der StVO im Jahre 1997 (BGBl I 1997, 2028) war die<br />

allgemeine Benutzungspflicht für Radwege abgeschafft und das LRA Rosenheim<br />

– wie alle unteren Straßenverkehrsbehörden in Deutschland – angehalten worden,<br />

binnen Jahresfrist sämtliche Radwege auf die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung<br />

einer Benutzungspflicht zu überprüfen, mit dem Ziel, nur noch in einzeln<br />

begründeten Ausnahmefällen Radfahrer auf Radwege zu verweisen. Dies<br />

ist in den wenigsten Fällen erfolgt, häufig mit dem Hinweis, dass die 1997 ebenfalls<br />

neu in §45 Abs. 9 StVO eingefügten Sätze 1 und 2 auf die Verkehrszeichen<br />

237, 240 und 241 keine Anwendung fänden. Erst mit den Urteilen des BayVGH<br />

vom 11.08.2009 (Az. 11 B 08.186) sowie des BVerwG vom 18.11.2010 (Az.<br />

3 C 42.09) erfolgte nach fast acht Jahren Verfahrensdauer – welches mit dem<br />

Widerspruch des Klägers Dr. Wörle Anfang 2003 in Regensburg begann – eine<br />

endgültige Klärung, dass nämlich Radwegbenutzungspflichten insbesondere an<br />

§45 Abs. 9 Satz 2 StVO zu messen sind. Im zitierten Urteil des BayVGH heißt es<br />

unter anderem in Randnummer 47:<br />

„Seinem eindeutigen Wortlaut zufolge gilt § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO auch für<br />

straßenverkehrsrechtliche Anordnungen, durch die eine Radwegebenutzungspflicht<br />

geschaffen wird. Die Heranziehung dieser Norm als Prüfungsmaßstab<br />

führt u. U. allerdings dazu, dass derartige straßenverkehrsbehördliche Entscheidungen<br />

in nicht geringer Zahl von Rechts wegen keinen Bestand haben könnten.<br />

Selbst dann, wenn die Einschätzung Kettlers (NZV 2002, 57/63) nicht zutreffen<br />

M 23 K 12.2186 – Stellungnahme vom 20.08.2012 Seite 3 von 5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!