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Der Arbeitskreis unabhängiger Juristen

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Von der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verträge zu ihrer<br />

Nichtigkeit<br />

Das Bild des „ehrbaren Kaufmanns“ wird gerne ins Feld geführt, wenn Schieflagen<br />

entstanden sind und das Ansehen der „Leistungsträger“ ramponiert wurde. Im Fall der<br />

Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe ist jetzt durch die Offenlegung der<br />

Teilprivatisierungsverträge sichtbar geworden, wie „kaufmännisch“ das unternehmerische<br />

Risiko für die privaten Partner nicht nur minimiert, sondern gänzlich neutralisiert und ganz<br />

auf das Land Berlin – und damit auf den Steuer- und / oder Gebührenzahler abgewälzt<br />

wurde. Die einseitige Bilanz dieser Risikoverteilung wird in der anschließenden „Tabelle<br />

zur disproportionalen Gewinnverteilung“ in aller Deutlichkeit abgebildet.<br />

Inwieweit dieses Geschäftsmodell sowohl dem Verfassungsrecht wie dem Bürgerlichen<br />

Gesetzbuch widerspricht, wird in dem von dem <strong>Arbeitskreis</strong> <strong>unabhängiger</strong> <strong>Juristen</strong><br />

erarbeiteten Argumentationsleitfaden herausgestellt.<br />

Wenn die Exekutive Sicherheiten wie in Form der Gewinngarantien des § 23.7 des<br />

Konsortialvertrages vertraglich, aber ohne gesetzliche Grundlage, zusichert, dann ist das<br />

ein eklatanter Verstoß gegen das durch Art. 87 I VvB verfassungsrechtlich garantierte<br />

Budgetrecht des Parlaments. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das<br />

Kalkulationsmodell des damaligen Teilprivatisierungsgesetzes durch ein Urteil des<br />

Verfassungsgerichtshofs von Berlin infolge einer Normenkontrollklage für teilnichtig erklärt<br />

worden ist. Die in § 23.7 des Konsortialvertrags geregelte Gewinnausfallgarantie, die das<br />

für nichtig erklärte Kalkulationsmodell zur Grundlage hat, stellt eine schwerwiegende<br />

Missachtung der Kompetenzen des BerlVerfGH dar, da dessen Nichtigerklärung keine<br />

Wirkung entfalten kann. Die bloße Billigung im Haushaltsplan stellt ebenso wenig eine<br />

ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung im Sinne von Art. 87 I VvB dar, wie die<br />

Zustimmung(spraxis) des Abgeordnetenhauses von Berlin zu den Verträgen mit den<br />

privaten Investoren. Gerade in Bezug auf die Sicherheitsleistung des § 23.7 hätte es einer<br />

ausdrücklichen und gesetzlichen Ermächtigung durch den Gesetzgeber bedurft. Doch<br />

diese in Art. 87 I VvB geforderte gesetzliche Grundlage wurde nach dem Urteil des<br />

Verfassungsgerichtshofs nicht geschaffen.<br />

Das BGB stellt in §134 fest, dass Rechtsgeschäfte, die gegen gesetzliche Verbote<br />

verstoßen, nichtig sind. Die Verfassungsnorm des Art. 87 I VvB ist in dem Sinne als<br />

Verbotsgesetz zu verstehen, dass Sicherheiten ohne gesetzliche Grundlagen nicht<br />

geleistet, also verboten sind. Darüber hinaus handelt es sich – wie im Leitfaden aufgezeigt<br />

– um ein sittenwidriges Geschäft im Sinne von § 138 I BGB. Sittenwidrig können nach der<br />

Rechtsprechung des BGH auch Geschäfte sein, durch die Dritte gefährdet oder<br />

geschädigt werden oder die im Falle der Beteiligung der öffentlichen Hand in krassem<br />

Widerspruch zum Gemeinwohl stehen. Die Missachtung der Haushaltsvorschriften ist in<br />

einem so hohen Maße offensichtlich, dass von einer Achtung des abgesicherten<br />

parlamentarischen Budgetrechts schlechthin nicht mehr gesprochen werden kann.<br />

Da § 23.7 des Konsortialvertrags Bedingungen und Umfang der Gewinnerzielung der<br />

Investoren regelt, stellt diese Klausel den Hauptzweck des Vertrags dar, so dass die<br />

Nichtigkeit der Regelung die Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäftes nach sich zieht.<br />

Pressekonferenz 07.09.2011 - Verbraucherzentrale Berlin<br />

„Berliner Politiker in der Pflicht: Anfechtung der Wasserverträge ist möglich!“<br />

<strong>Arbeitskreis</strong> <strong>unabhängiger</strong> <strong>Juristen</strong> stellt Argumentationsleitfaden vor<br />

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