Satzung - DRK-Anschar-Schwesternschaft Kiel eV
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4. über <strong>Satzung</strong>sänderungen und/oder über die Auflösung und Umwandlung der<br />
<strong>Schwesternschaft</strong> zu beschließen.<br />
5. die Höhe des Mitglieds- und/oder des Gemeinschaftskostenbeitrages festzulegen.<br />
6. die evtl. Beiratsordnung zu genehmigen.<br />
In der Mitgliederversammlung haben<br />
12<br />
§ 12<br />
Stimmrecht<br />
- die ordentlichen Mitglieder jeweils drei Stimmen.<br />
- die außerordentlichen Mitglieder mit Ausnahme der Mitglieder in der Aus-<br />
bildung zwei Stimmen.<br />
- die Mitglieder in der Ausbildung eine Stimme.<br />
- die inaktiven Mitglieder keine Stimme.<br />
Die übrigen Mitglieder nehmen mit beratender Stimme an den Mitgliederversamm-<br />
lungen teil.<br />
§ 13<br />
Beschlussfähigkeit<br />
I. Unbeschadet der Bestimmungen des § 13 Abs. II und § 18 ist die<br />
Mitgliederversammlung, unabhängig von der erschienenden Mitgliederzahl,<br />
beschlussfähig.<br />
II. Die Entscheidung über eine Auflösung der <strong>Schwesternschaft</strong> kann nur durch eine<br />
schriftliche Abstimmung erfolgen, an der mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder<br />
teilnehmen.<br />
III. Über die Auflösung oder Umwandlung der <strong>Schwesternschaft</strong> oder über die Abberufung<br />
der Vorsitzenden kann nur beschlossen werden, wenn der Verband der